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Rechtsberatung durch Laien: Juristen bleiben unter sich

Das Rechtsberatungsgesetz von 1935 soll durch ein “Rechtsdienstleistungsgesetz” abgelöst werden. Das Anwaltsmonopol ist davon nicht berührt

Von Helmut Kramer

Fritz Schnabel aus Olbernhau ist ein hilfsbereiter Mensch. Sein Freund, dessen Ehe geschieden werden sollte, hatte ihn gebeten, bei der Vermögensverteilung zu vermitteln. Schnabel lud zum Gespräch ein und unterbreitete den beiden einen Vorschlag für den Umgang mit der gemeinsamen Eigentumswohnung. Doch der Anwalt der Ehefrau meldete den Fall der Anwaltskammer des Freistaats Sachsen, die Schnabel just verklagte. Fritz Schnabel wurde in Leipzig zur Unterlassung verurteilt und trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 4.055,20 Euro. Das, so meint die Rechtsprechung, müsse es einem wert sein, wenn man einem Freund in Rechtsdingen kostenlos hat helfen wollen.

Eine trickreiche Paragraphenverknüpfung zwischen dem nach wie vor gültigen Rechtsberatungsgesetz von 1935 (siehe Rechtspflege mit Naziparagrafen ) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb machte dies möglich. Das alte NS-Gesetz verbietet Bürgern, sich gegenseitig in Rechtsangelegenheiten zu beraten. Ursprünglich sollte das Gesetz den vielen aus politischen oder antisemitischen Gründen aus dem Amt gejagten Juristen die Möglichkeit nehmen, weiterhin Rechtsbeistand zu leisten.

Nun soll das alte NS-Gesetz ersetzt werden. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat am 29. März den Entwurf eines neuen “Rechtsdienstleistungsgesetzes” vorgestellt. Doch gerade die schändliche Stoßrichtung des NS-Gesetzes soll nach der Neuregelung im Wesentlichen unverändert bleiben: das weltweit einzigartige Verbot der uneigennützigen Rechtsberatung. Zwar gibt sich der Gesetzentwurf liberal: Das Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung sei “nicht zeitgemäß” und stünde “mit dem Gedanken von bürgerschaftlichem Engagement nicht im Einklang”. Deshalb, so stellt das Gesetz fest: “Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen), sind erlaubt.”

Doch bei näherer Prüfung erweist sich die angebliche Lockerung als Mogelpackung: Aus nachfolgenden umständlichen Einzelbestimmungen ergibt sich nämlich, dass die uneigennützige Beratung auch künftig nur ausnahmsweise, nämlich unter Verwandten und Freunden, erlaubt sein soll. Alle anderen Bürger dürfen Hilfsbereitschaft in Rechtsdingen nur als Volljuristen oder unter deren Anleitung leisten. In der Praxis wird das meist darauf hinauslaufen, dass ein zu bezahlender Rechtsanwalt beauftragt werden muss.

Immerhin, Fritz Schnabel wäre mit dem neuen Gesetz geholfen. Er hatte ja einen langjährigen Freund beraten. Was aber, wenn der Berater mit dem Hilfsbedürftigen nicht verwandt oder befreundet ist, sondern allein aus einer Grundhaltung von Solidarität - auch mit Fremden - heraus handelt? Gerade wenn Bürger ihre eigenen Erfahrungen mit Sozialämtern und anderen Behörden für ihre Mitbürger nutzbar machen, machen sie eine Arbeit, die viele Rechtsanwälte nicht gründlich leisten können oder wollen. In diesen Fällen greift das Verbot dieser Art von Hilfsleistungen weiterhin. Das zeigt der Fall Monika Sparwasser in Hannover: Die ehemalige Bundeswehrabteilungsleiterin ist wegen Multipler Sklerose seit 1992 an den Rollstuhl gebunden. Um sich mit ihren verwaltungstechnischen Kenntnissen nützlich zu machen, unterstützt sie Behinderte, Sozialhilfeempfänger oder Ausländer beim Schreiben von Anträgen, insbesondere für die Steuer oder die Rente. Sie nimmt sich Zeit beim Zuhören.

Nicht alle Behörden schätzen eine solche Hilfe, vor allem solche nicht, die sich ungern auf die Finger schauen lassen. So erstattete die Landesversicherungsanstalt in Hannover Anzeige wegen unerlaubter Rechtsberatung. Monika Sparwasser musste deshalb Bußgelder über 450 und 1.400 Euro bezahlen. Jetzt ist sie zum dritten Mal verurteilt worden, zu 2.500 Euro Bußgeld.

Eine gewisse Auflockerung bringt das neue Gesetz für die großen Wohlfahrtsverbände. Sie verfügen über die Mittel, um die vom Gesetz geforderte Anleitung durch einen Juristen mit beiden Staatsexamina sicherzustellen. Für kleine Vereinigungen, die sich mehr noch als die großen Verbände um die Rechtsprobleme sozialer Randgruppen kümmern, bleibt es praktisch bei dem Verbot. Selbst wenn sie etwa einen pensionierten Richter zur kostenlosen Mitwirkung gewinnen können, dürften sie ohnehin nur Vereinsmitgliedern helfen. Und auch dann darf die Rechtsberatung nicht Hauptzweck der Vereinigung sein.

In der Weimarer Republik gab es fast in jeder größeren Stadt solche Vereinigungen, sogenannte öffentliche Rechtsauskunftstellen. Sie wurden 1933 durch Rechtsberatungsstellen der NSDAP abgelöst. Als nach dem Ende des NS-Regimes diese Parteidienststellen aufgelöst wurden, “vergaß” man einfach, auch das Gesetz zu korrigieren. Von der Zerstörung der öffentlichen Rechtsbesorgung im Jahre 1935 profitiert die Rechtsanwaltschaft also noch heute.

Mit der außergerichtlichen Beratung ist es oft nicht getan. Wenn es zum Prozess kommt, konnte der juristisch unbeholfene Bürger bislang vor den Gerichten erster Instanz in Begleitung eines Helfers auftreten. Das ist künftig verboten, mit Ausnahme von Familienangehörigen. Ein Ausländer mit Sprachschwierigkeiten wird sich also nicht einmal von einem rechtskundigen Pfarrer zum Gericht begleiten lassen dürfen.

Von einer Abschwächung des Gesetzes kann auch bei einer anderen Neuerung keine Rede sein. Mit dem neuen Gesetzentwurf werden Fälle nicht mehr durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Doch die Anwaltsverbände (ja sogar jeder einzelne der inzwischen rund 130.000 deutschen Rechtsanwälte) können die Verfolgung viel wirksamer als die Staatsanwaltschaften selbst in die Hand nehmen. Findige Rechtsanwälte werden also weiterhin ein Geschäft daraus machen können, dass sie uneigennützige Helfer mit einem kostspieligen Prozess überziehen, so wie dies im Fall des Fritz Schnabel geschehen ist.

Begründet wird das einzigartige Verbot der Rechtsberatung durch sachkundige Laien mit dem Bedürfnis, die rechtsuchenden Bürger vor unqualifizierter Beratung zu schützen. Deshalb sei es gerechtfertigt, Rechtsdienstleistungsbefugnisse stärker einzuschränken als die Befugnis zu sonstigen kostenlosen Hilfeleistungen wie zum Beispiel im Medizinbereich oder bei auch nicht immer ungefährlichen handwerklichen Verrichtungen, etwa Autoreparaturen.

Doch warum die Heraushebung des Anwaltberufs gegenüber allen anderen Berufen, selbst gegenüber den Ärzten? Der Grund liegt wohl in dem besonderen Politik- und Staatsbezug. In dem Gesetzentwurf liest es sich gespreizter: “Das Recht darf als höchstrangiges Gemeinschaftsgut grundsätzlich nicht in die Hände unqualifizierter Personen gelangen, da es als ?gelebtes Recht? maßgeblich durch die Personen beeinflusst und fortentwickelt wird, die Recht beruflich anwenden. Eine Freigabe der beruflichen Anforderungen hätte negative Auswirkungen auf die Rechtskultur und könnte die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt gefährden.” In einem solch erhabenen System - die Justiz als Heiliger Gral - sind die Bürger, die sich gegenseitig helfen, nur Störenfriede und allein die Juristen unfehlbar. Auch angesichts der geschichtlichen Erfahrungen ist demgegenüber festzustellen: Das Recht ist eine viel zu wichtige Sache, als dass es den Juristen allein vorbehalten bleiben darf.

Helmut Kramer war Richter am OLG in Braunschweig. Er ist Vorsitzender des Forums Justizgeschichte e. V. ( www.forum-justizgeschichte.de ). Er ist Mitverfasser des Buches Recht ist, was den Waffen nützt. Aufbau-Verlag 2004

Quelle: Freitag. Die Ost-West-Wochenzeitung , 14 vom 08.04.2005 Die Veröffentlichung dieses Artikels erfolgt mit freundlicher Genehmigung von Helmut Kramer und Verlag.

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Veröffentlicht am

14. April 2005

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