Generalbundesanwalt lehnt Ermittlungen wegen Beihilfe zum Iran-Krieg abAuf eine Anzeige wegen Verdachts der Beihilfe der Bundesregierung zum Iran-Krieg vom 30. März 2026 hat der Generalbundesanwalt Ende August geantwortet und Ermittlungen wegen angeblichen Fehlens eines Anfangsverdachts abgelehnt. In der Anzeige wurde der Bundesregierung vorgeworfen, durch zur Verfügungstellung des Luftraums und der Nutzungserlaubnis der US-Basen in Deutschland für den Angriffskrieg der USA und Israels gegen den Iran Beihilfe zu leisten. Auch die Rüstungsexporte an Israel wurden als Beihilfehandlungen eingestuft. Der Generalbundesanwalt weist jetzt auf die hohen Hürden hin, die laut § 13 Völkerstrafgesetzbuch erfüllt sein müssten, um den Verdacht strafbarer Handlungen zu begründen. Vor allem müsse es sich bei den Angriffshandlungen um eine "offenkundige Verletzung der UN-Charta" handeln. Obwohl diese Offenkundigkeit der Völkerrechtswidrigkeit dieses Krieges für Bundespräsident Steinmeier, die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages und z.B. die spanische Regierung, die ihren Luftraum gesperrt hatte, erkennbar war, sei die Bundesregierung gemäß Generalbundesanwalt nicht davon ausgegangen. Außerdem grenzt der Bundesanwalt die mögliche Strafbarkeit von Beihilfehandlungen - nach Ansicht des Anzeigeerstatters widerrechtlich - auf den Zeitpunkt des Kriegsbeginns eng ein, wodurch Unterstützungsleistungen während der Fortführung des Krieges ausgeschlossen würden. Darüber hinaus werde dem Anzeigeerstatter die Beweislast für einzelne Beihilfetaten auferlegt, obwohl dieser wegen militärischer Geheimhaltungen einzelne Erteilungen von Flugerlaubnissen sowie konkrete Unterstützungsleistungen mit Tatzeiten aus Ramstein oder dem EUCOM heraus nicht nachweisen kann. Dies wäre nach Meinung des Anzeigeerstatters die Aufgabe der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt gewesen. Dabei waren die fortgesetzten Unterstützungsleistungen durch NATO-Staaten offensichtlich. Schon Anfang März hatte NATO-Generalsekretär Rutte verlautbaren lassen: "Europa engagiert sich wirklich, ohne an der Militäroperation beteiligt zu sein. Es tut alles, was möglich ist, damit die USA und Israel tun können, was sie tun." (Tagesschau, 2.3.26) "An der Zurückweisung dieser Verdachtsanzeige zeigt sich einmal mehr, dass die Forderung des Grundgesetzes in Artikel 26, friedensstörende Handlungen und insbesondere einen Angriffskrieg unter Strafe zu stellen, nicht eingelöst ist", so Anzeigeerstatter Martin Singe. Zunächst sollte dies durch den unzureichenden § 80 des Strafgesetzbuches gewährleistet werden. Dieser wurde dann aufgehoben und durch § 13 des Völkerstrafgesetzbuches ersetzt, mit dem das Offenkundigkeitskriterium und weitere Schwellenklauseln (Art, Schwere, Umfang) eingeführt wurden. In der damaligen Gesetzesbegründung betonte die Bundesregierung, dass die Schwellenklausel eine "Filterfunktion" erfülle, die die "Hürden für eine Rechtsverletzung bewusst hoch gesetzt" habe. So sollten z.B. die "humanitäre Intervention oder die präventive Selbstverteidigung" nicht miterfasst werden (BT-Drs. 18/8621). "Es bleibt skandalös, dass sich Deutschland trotz des Friedensgebotes im Grundgesetz an diesem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg mit Beihilfehandlungen beteiligt, ohne dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden." - so der Anzeigeerstatter. F.d.R. gez. Martin Singe - Pressemitteilung vom 31.08.2026. Der Wortlaut des Schreibens des Generalbundesanwalts wird auf Wunsch zugeschickt. Anzeigeerstatter ist Martin Singe, Diplomtheologe, Bonn, Mitglied bei Pax Christi, DFG-VK, Grundrechtekomitee und Redaktion FriedensForum. Die weiteren 63 Anzeigeerstatter*innen, die dieser ersten Anzeige beigetreten sind oder eine inhaltsähnliche eigene formuliert hatten, haben bislang keine Antwort vom GBA erhalten. Veröffentlicht amArtikel ausdruckenWeitere Artikel auf der Lebenshaus-WebSite zum Thema bzw. von |
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