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Jetzt Abschiebungsverbote für afghanische Geflüchtete prüfen!

Die ohnehin äußerst angespannte wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat sich bedingt durch die Corona-Pandemie derart verschlechtert, dass erst- und zweitinstanzliche Gerichte vermehrt selbst bei arbeitsfähigen jungen Männern von einem Abschiebungsverbot ausgehen.

Gutachten und Berichte lassen keinen Zweifel daran, dass die afghanische Bevölkerung enorm unter den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie leidet . Nichtsdestotrotz wurde eine pandemiebedingte Unterbrechung von Abschiebungen in das Bürgerkriegsland nach wenigen Monaten im Dezember 2020 wieder aufgehoben.

Zahlreiche Gerichte gewähren Abschiebungsverbote

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geht nach wie vor grundsätzlich davon aus, dass junge, gesunde und arbeitsfähige Männer alleine in der Lage seien, in Afghanistan ihre Existenz zu sichern. Vor der Pandemie folgten die Gerichte diesem Grundsatz oftmals. Mittlerweile hat sich aus Sicht zahlreicher Verwaltungsgerichte die humanitäre Lage in Afghanistan aber derart verschlechtert, dass nunmehr auch bei dieser Personengruppe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen ist. Gegen einige Urteile legte das BAMF Anträge auf Zulassung der Berufung ein, sodass in vielen Fällen obergerichtliche Entscheidungen folgten oder noch ausstehen. Mit weitreichenden Möglichkeiten für die Betroffenen.

Bisher sind zwei obergerichtliche Entscheidungen aus Bremen und Baden-Württemberg öffentlich geworden, die eine deutliche Verschlechterung der Lebensbedingungen in Afghanistan anerkennen und in Folge dessen unter gewissen Voraussetzungen Abschiebungsverbote gewähren.

Kein genereller Abschiebestopp

Ein "Nationales Abschiebungsverbot" ist dabei eine Schutzform nach dem Aufenthaltsgesetz, die im Asylverfahren erteilt werden kann und wie andere Schutzstatus nur für den*die betreffenden Antragsteller*in selbst gilt. Die zitierten Gerichtsurteile bewirken also keinen pauschalen Abschiebungsstopp nach Afghanistan, selbst wenn die Schlussfolgerungen in den Urteilen auch für andere Menschen gleichermaßen Gültigkeit besitzen. Deswegen fordert PRO ASYL einen generellen Abschiebestopp nach Afghanistan - so lange es diesen aber nicht gibt, müssen von Abschiebung gefährdete Personen selbst aktiv werden und ein individuelles Abschiebungsverbot erwirken - ggf. auch vor Gericht.

Baden-Württemberg: Auf das familiäre Netzwerk kommt es an

Eine positive Entscheidung aus Perspektive der Betroffenen fällte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.12.2020. ( VGH Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.2020, A 11 S 2042/20 ). Das Gericht erkennt an, dass aufgrund der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan es auch für junge, gesunde Rückkehrer derzeit nur möglich ist, ein Existenzminimum zu erwirtschaften, wenn begünstigende Umstände vorliegen. So führt das Gericht aus: "Derartige Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt".

Der VGH Baden-Württemberg berücksichtigt dabei das Gutachten von Eva-Catharina Schwörer und sieht abgeschobene Personen ohne die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzwerks aktuell nicht in der Lage, eine Beschäftigung auf dem Tagelöhnermarkt zu finden, um sich ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Laut Schwörer kommen rund 600.000 jungen Afghan*innen jährlich neu auf den Arbeitsmarkt, wovon dieser nur 200.000 absorbieren kann. Folgerichtig ist das Gericht überzeugt, dass durch diese Verknappung an Arbeitsmöglichkeiten die Existenz eines Netzwerkes für Rückkehrer aus Europa eine noch zentralere Rolle spielt als bereits vor der Pandemie. Die wenigen verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten werden nach Erkenntnissen des Gerichts in der Regel über persönliche Beziehungen vergeben. Der Aufbau eines Netzwerks aus eigener Kraft sei hingegen äußerst unwahrscheinlich.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich der finanzielle Druck für Afghan*innen extrem erhöht hat. Bei einem sehr niedrigen Lohnniveau sind die Lebensmittelpreise gegenüber dem Vorkrisenniveau um 30% gestiegen. 16,9 Millionen Afghan*innen - etwa die Hälfte der Bevölkerung - wären ohne kostenlose Lebensmittel der UN vom Hungertod bedroht. Gleichzeitig stieg jedoch die Arbeitslosigkeit an, da Einnahmequellen im formellen und informellen Bereich pandemiebedingt einbrachen. Das Gutachten schlussfolgert sogar: "Für abgeschobene Afghanen aus Europa war es bereits vor COVID-19 ohne finanzielle Hilfen sehr schwer, in Afghanistan ihren Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten. Mittlerweile grenzt dies an Unmöglichkeit".

In diesem Sinne sieht das Gericht das Vorhandensein eines Netzwerks als den zentralen Faktor, ob ein Leben am Rande des Existenzminimums möglich ist: "[A]llein die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers und seine in Ausübung verschiedener Tätigkeiten erworbenen fachlichen Kompetenzen [würden] ihn derzeit nicht davor bewahren, im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Kürze zu verelenden".

Der VGH Baden-Württemberg geht nicht davon aus, dass eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation Umstände sind, die für sich alleine bewirken, dass Betroffene im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in der Lage wären, dort aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Personen ohne familiäres oder soziales Netzwerk bzw. ausreichender finanzieller Unterstützung in Afghanistan, prüfen sollten, ob Abschiebungsverbote erreicht werden können. Zutreffen könnte dies auf viele Afghanen, die im Iran aufgewachsen sind und/oder bereits angegeben haben, keine Verwandten mehr in Afghanistan zu haben.

Bremen und Rheinland-Pfalz: Neben Netzwerk Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit entscheidend

Die Oberverwaltungsgerichte in Bremen und Rheinland-Pfalz legen einen anderen Bewertungsmaßstab für Ihre Entscheidungen an. Bei Fehlen eines familiären oder sozialen Netzwerks gehen sie davon aus, dass im Falle einer besonderen Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachlichen Qualifikation Betroffene trotz der Folgen der Pandemie in der Lage sein können, ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen.

Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte in diesem Sinne am 24.11.2020 ein von der Vorinstanz zugesprochenes Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans ( OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 (Asylmagazin 1-2/2021, S. 24 ff.) - asyl.net: M29195 ). Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass derzeit nicht an dem Grundsatz festzuhalten sei, dass jeder alleinstehende gesunde, junge Mann auch ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Entscheidend sei hierbei laut Gericht vor allem die Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit der Betroffenen, welche im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen sei. Nur unter dieser Voraussetzung sei unter den verschärften Pandemiebedingungen ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Um eine Einschätzung treffen zu können, werden für die Betroffenen begünstigende, als auch nachteilige Faktoren vom Gericht gegeneinander abgewogen.

Das Gericht argumentiert: "Hiernach ist auch unter den derzeitigen Bedingungen davon auszugehen, dass nicht jedem Rückkehrer unabhängig von bereits vorhandenen Erfahrungen, Fähigkeiten und finanzieller Ausgangssituation eine Verelendung droht". Es sei also nach wie vor nicht ausgeschlossen auch unter Pandemiebedingungen aus eigener Kraft ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Es ist möglich, dass beispielsweise Arbeitserfahrung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland von Gerichten als Aspekt hinsichtlich einer Durchsetzungsfähigkeit interpretiert werden kann. So könnte argumentiert werden, dass diese Qualifikation die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erleichtert und dabei hilft, sich gegen Konkurrenten durchzusetzen, und somit negativ für die Betroffenen ausgelegt werden.

Nichtsdestotrotz stellt das Urteil eine Verbesserung für die Betroffenen dar, weil nicht mehr regelhaft davon ausgegangen wird, dass junge gesunde Männer voraussichtlich ein Leben am Rande des Existenzminimums führen können. Eine detaillierte Darstellung des Einzelfalls mit konkreten Begründungen, warum eine Durchsetzungsfähigkeit nicht vorliegt, ist deswegen unabdingbar.

Ähnlich argumentierte fast zeitgleich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Auch wenn es im vorliegenden Urteil Abschiebungsverbote für den Kläger verneinte, stellte es jedoch eine Verschärfung der aktuellen Lage fest. Zentral sei laut Gericht die genaue Untersuchung der Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit sowie das Vorhandensein von familiären bzw. soziale Beziehungen im Herkunftsland ( OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - asyl.net: M29356 ). Das Gericht hielt somit nur eingeschränkt an seiner bisherigen Rechtsprechungen zu gesunden arbeitsfähigen Männern fest:

"Diese Einschätzung ist selbst in Anbetracht der […] dargestellten aktuellen Auswirkungen von COVID-19 […] auf die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan und Kabul jedenfalls hinsichtlich der jungen Afghanen aufrechtzuerhalten, die ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre bzw. soziale Beziehungen verfügen "

Bayern: Obergericht verkennt katastrophale Bedingungen vor Ort

Nicht unerwähnt sollten jedoch auch jene Entscheidungen bleiben, die keine derart maßgebliche Verschlechterung der Lebensbedingungen für alleinstehende, arbeitsfähige Afghanen anerkennen. Bisher liegen die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 01.10.2020 und 26.10.2020 vor, worin argumentiert wird, dass die derzeitigen Verschlechterungen nicht zu dem Schluss führen würden, dass ein selbsterwirtschaftetes Existenzminimum derzeit nicht möglich ist ( VGH München, Urteil v. 01.10.2020 - 13a B 20.31004; VGH München, Urteil v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087 ).

Auch das Bundesverfassungsgericht stoppt Abschiebung in letzter Minute

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2021 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Abschiebung eines von der Sammelabschiebung am gleichen Tage betroffenen drogenabhängigen jungen Mann nach Afghanistan untersagt. Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein - welches die Abschiebung zuvor für zulässig erklärt und einen Eilantrag des Betroffenen abgelehnt hatte - hat nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts seine aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG resultierende Aufklärungspflicht für die Situation von Rückkehrern verletzt.

Denn das Verwaltungsgericht hat sich nicht damit beschäftigt, wie sich die Covid-19-Pandemie auf das afghanische Gesundheitssystem auswirkt, auf welches sie den Betroffenen im Hinblick auf dessen Drogen- und Substitutionstherapie verweist. Außerdem hat sich das Verwaltungsgericht nicht mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die wirtschaftliche Situation in Afghanistan auseinandergesetzt.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung des Verwaltungsgerichts lasse "eine Auseinandersetzung mit dem möglicherweise bereits erfolgten Zusammenbruch der wirtschaftlichen Grundlage für arbeitsfähige Rückkehrer ohne realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke - informeller Arbeitsmarkt für Ungelernte und Angelernte - nicht ansatzweise erkennen".

Wiederaufgreifensantrag als Möglichkeit für Betroffene

Je nachdem, in welchem Bundesland Betroffene leben, kann es sich für sie lohnen, basierend auf der dargestellten Rechtsprechung Wiederaufgreifensanträge zur Feststellung von Abschiebungsverboten an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu richten. Es besteht zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das BAMF entsprechende Anträge ablehnt. Abhängig von dem jeweiligen Bundesland sind indessen die Chancen hoch, in einem anschließenden Gerichtsverfahren zu obsiegen.

Eine obergerichtliche Rechtsprechung bedeutet für die Betroffenen, dass Verwaltungsgerichte in einem Bundesland an diese Rechtsprechung gebunden sind. Lebt man in einem Bundesland, in dem eine obergerichtliche Entscheidung für Abschiebungsverbote existiert, so können sich Verwaltungsgerichte nicht einfach darüber hinwegsetzen. In Bundesländern, in denen bisher noch keine obergerichtliche Rechtsprechung erwirkt wurde, lohnt es sich ebenfalls sich auf diese positiven Urteile zu berufen und die eigene Situation dahingehend zu begründen. Lediglich in Bayern, wo sich der dortige Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich gegen das Vorliegen von Abschiebungsverboten für junge alleinstehende Männer ausgesprochen hat, dürfte es schwierig sein, die Gerichte vom Gegenteil zu überzeugen.

Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts macht deutlich, dass Gerichte verpflichtet sind, sich mit tagesaktuellen Berichten auseinandersetzen. Sollte sich ein Gericht nicht ausreichend mit den Erkenntnissen auseinandersetzen, besteht bei einer kurz bevorstehenden Abschiebung die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. In dieser Hinsicht sollten auch in Bundesländern in denen es bisher keine Änderung der Rechtsprechung gab, Gerichte mit aktuellen Gutachten und Berichten konfrontiert werden. Da sich das Infektionsgeschehen kontinuierlich verändert, müssen daher immer neuste Quellen herangezogen werden.

Vorhersagen über den weiteren Verlauf der Pandemie lassen sich nicht treffen. Jedoch berücksichtigt auch beispielsweise das OVG Bremen in seiner Entscheidung, dass eine schnelle Besserung der Lage äußerst unwahrscheinlich ist: "Für den hier relevanten Bereich der wirtschaftlichen Situation Afghanistans liegen bezüglich der mittelfristigen Entwicklungen hinreichende Expertisen vor, denen jedenfalls nicht zu entnehmen ist, dass sich die gegenwärtige Situation kurz- oder mittelfristig erheblich verbessern wird".

Aktuell führen die unterschiedlichen Bewertungen der Lage zu einem rechtlichen Flickenteppich innerhalb Deutschlands. In einigen Bundesländern folgen demnächst wahrscheinlich weitere obergerichtliche Entscheidungen, in anderen ebnen sie bereits jetzt den Weg für Wiederaufgreifensanträge ( siehe hierzu "Isolierter Wiederaufgreifensantrag" in Arbeitshilfe, ab S.71 ) von afghanischen Antragstellern, die zuvor eine Ablehnung erhalten haben. Dies sollte aber mit einer Beratungsstelle oder mithilfe von Anwält*innen abgesprochen werden. Wichtig ist in allen Fällen, dass der Einzelfall unter Berücksichtigung aller wichtigen Aspekte wie familiäre Situation im Herkunftsland, gesundheitliche Situation etc. anhand der aktuellen Lage detailliert herausgearbeitet werden muss. Dabei ist es wichtig, keine Widersprüche zu den Aussagen des ersten Asylverfahrens zu erzeugen und die getätigten Aussagen der Anhörung sollten stets im Blick behalten werden.

Quelle: PRO ASYL - News vom 04.03.2021.

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Veröffentlicht am

06. März 2021

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