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Kabinettsklausur in Meseberg: Neue Gesetzesverschärfung aus dem BMI soll als Schmuggelgut ins Integrationsgesetz

Verbunden mit großkoalitionärem Einheitsgeschunkel wurde am 24. Mai 2016 das Paragraphenwerk des Integrationsgesetzes bei der Kabinettsklausur im brandenburgischen Meseberg beschlossen. Doch der jetzt bekannt gewordene Gesetzentwurf zeigt: Neben den Punkten, die bereits in der öffentlichen Debatte sind, sollen möglichst still und ohne dass in der Gesetzesbegründung Bezug darauf genommen wird, weitere gravierende Änderungen quasi als Schmuggelgut in das Asylgesetz eingeschleust werden.

Im Gesetzentwurf werden Fallkonstellationen aufgelistet, in denen Asylanträge als unzulässig gewertet werden. Zum Beispiel findet sich im Entwurf jetzt der 29 Abs. 1 Nr. 4  AsylG-E. Demnach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn "ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat, gemäß § 27 [AsylG] betrachtet wird".

PRO ASYL befürchtet, dass hier versucht wird, eine Art dauerhafte Öffnungsklausel für die Abschiebung in sonstige Drittstaaten, wie beispielsweise die Türkei oder nordafrikanische Staaten, zu schaffen. Die Befragung, ob ein Asylantrag zulässig ist, würde in einem Hauruck-Verfahren erfolgen, in dem sie "dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden" kann (§ 29 Abs. 4 Gesetzentwurf). Im Blick hat die Bundesregierung dabei offensichtlich Behörden wie die Bundespolizei, die jedoch für Asylanhörungen keinerlei Fachkenntnisse haben. Auch Grundschulungen dürften die Logik der Behörde, die Flucht und Migration vor allem als Sicherheitsproblem versteht, nicht ändern.

Die Frage, unter welchen Umständen Flüchtlinge in einem Nicht-EU-Staat sicher gewesen sind, ist in der Praxis kompliziert. Die neue "Lösung" heißt, Flüchtlinge nach dem Muster des EU-Türkei-Deals rechtlos zu stellen. In Griechenland hat PRO ASYL die Erfahrung machen müssen, dass bei solchen pro-forma-Zulässigkeitsprüfungen die konkrete Schutzbedürftigkeit sowie die Fluchtgründe von Menschen keine Rolle spielen.

Ebenfalls bekannt geworden ist inzwischen die Absicht, die neue Wohnortzwangszuweisung bereits für Flüchtlinge gelten zu lassen, die nach dem 1. Januar 2016 anerkannt worden sind. Das Chaos bei den Ausländerbehörden und in den Bundesländern ist absehbar. Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Migrationsforscher, DGB und Menschenrechtsorganisationen hatten hierzu gravierende Bedenken angemeldet, die durch die Rückwirkung des Gesetzes jetzt noch größer werden.

Quelle: PRO ASYL Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V. - Pressemitteilung vom 25.05.2016.

Veröffentlicht am

27. Mai 2016

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