Lebenshaus Schwäbische Alb - Gemeinschaft für soziale Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie e.V.

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Wolfgang Sternstein: Einlassung bei Gerichtsverhandlung wegen sieben Blockaden gegen Stuttgart 21

Am 16.12.2013 fand vor dem Amtsgericht Stuttgart ein Prozess gegen Dr. Wolfgang Sternstein wegen der Teilnahme an sieben Blockadeaktionen gegen Stuttgart 21 im Jahr 2011 statt. Das Interesse an der Verhandlung war sehr groß. Mehr als 60 Zuhörerinnen und Zuhörer waren gekommen, um dem Angeklagten ihre Solidarität zu erweisen und seine Einlassung zu hören. Die Richterin ließ ihn ohne Unterbrechung die ganze Rede halten, die Grundsätzliches zum Zivilen Ungehorsam (zU) und zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Nötigungsparagraphen 240 StGB beinhaltete, aber auch heftige Korruptionsvorwürfe an die Parteien und die Regierung. Am Ende wurde Wolfgang Sternstein dann zu 40 Tagessätzen je 35 Euro verurteilt, obwohl der Staatsanwalt 45 Euro je Tagessatz beantragt hatte.

Wir dokumentieren nachfolgend die Einlassung von Wolfgang Sternstein.

Von Wolfgang Sternstein

Sehr verehrte Frau Richterin, sehr geehrter Herr Staatsanwalt, liebe Zuhörerinnen und Zuhörer,

Sie wundern sich vielleicht, weshalb ich ohne Anwalt vor diesem Gericht erscheine. Vielleicht wundern Sie sich auch, weshalb ich auf die Vernehmung der Zeugen verzichte und den Sachverhalt einräume. Ich habe - das bestreite ich nicht - an den in der Anklageschrift genannten Blockadeaktionen teilgenommen. Ich bedaure das nicht, ich bedaure eher, dass es nicht noch mehr sind.

Es gibt einen Grund für meinen Verzicht auf einen Rechtsbeistand. Ich nehme die Strafe grundsätzlich an. Man kann zwar die Frage aufwerfen, ob der Tagessatz nicht zu hoch angesetzt ist. Meines Erachtens liegt er zu hoch, aber das ist letztlich eine Nebensache.

Ich brauche folglich auch keine entlastenden Zeugenaussagen, denn ich räume den Sachverhalt ja ein, wohlgemerkt, den Sachverhalt, nicht aber seine juristische Bewertung als Nötigung. Das bedeutet nicht, dass mir das korrekte Vorgehen der Polizei bei den Räumungen unwichtig ist. Ganz im Gegenteil. Doch darum kümmern sich andere, und ich wünsche ihnen Erfolg.

Es gibt noch einen zweiten Grund, weshalb ich auf die Einvernahme von Zeugen verzichtet habe. Gewöhnlich nehmen Zeugenvernehmungen einen großen Teil der Verhandlung ein. Ich möchte jedoch Zeit sparen, um Ihnen, Frau Richterin, dem Herrn Staatsanwalt und den Zuhörern zu erklären, warum ich getan habe, was ich getan habe. Diese Erklärung nimmt in meiner Einlassung einen beträchtlichen Raum ein und ich bitte Sie um etwas Geduld, denn die Beantwortung dieser Frage ist für meine Teilnahme an den Taten, die mir vorgeworfen werden, von größter Bedeutung.

Diese Erklärung wird den ersten Teil meiner Einlassung - ich schätze etwa drei Viertel - in Anspruch nehmen. Ich bitte schon jetzt um eine kleine Pause am Ende dieses Teils. Danach werde ich mich mit der Rechtsgrundlage für die Bewertung meiner Taten als Nötigung befassen. Das Ergebnis wird sein, dass ich wider Willen "genötigt" bin, Freispruch zu beantragen. Das hört sich an wie ein vollendeter Widerspruch. Ich hoffe aber, zeigen zu können, dass es kein Widerspruch ist.

Teil 1

Ich betrachte meine Teilnahme an den sieben Blockadeaktionen als Akte des zivilen Ungehorsams und ich bedaure, dass es nur so wenige sind. Ich fühle mich keineswegs wie das "Tapfere Schneiderlein" im Märchen, das sich, nachdem es sieben Stubenfliegen erschlagen hatte, auf seinen Gürtel sticken ließ: "Sieben auf einen Streich".

Wenn Sie, Frau Richterin, es erlauben, werde ich im Folgenden auf drei Fragen eingehen:

1. Was ist ziviler Ungehorsam (zU)?

2. Gibt es eine Berechtigung, vielleicht sogar eine Verpflichtung zum zU gegen Stuttgart 21 (S21)?

3. Genügen meine Taten den Anforderungen, die an Aktionen des gewaltfreien zU zu stellen sind?

Wie Sie wissen, bin ich von Beruf Friedens- und Konfliktforscher mit dem Schwerpunkt Theorie und Praxis der gewaltfreien Aktion, insbesondere des zU. Ich habe mich mein ganzes Arbeitsleben, ein halbes Jahrhundert, mit diesem Thema beschäftigt, sowohl wissenschaftlich als auch praktisch-politisch. Ich spreche daher als Experte in eigener Sache.

1. Was ist ziviler Ungehorsam?

Eine meines Erachtens zutreffende Beschreibung des zU habe ich im Internet-Lexikon Wikipedia gefunden. Sie lautet:

"Durch einen symbolischen, … aus Gewissensgründen vollzogenen, und damit bewussten Verstoß gegen rechtliche Normen zielt der handelnde Staatsbürger mit einem Akt zivilen Ungehorsams auf die Beseitigung einer Unrechtssituation und betont damit sein moralisches Recht auf Partizipation. Die Normen können sich durch Gesetze, Pflichten oder auch Befehle eines Staates oder einer Einheit in einem staatlichen Gefüge manifestieren. Durch den symbolischen Verstoß soll zur Beseitigung des Unrechts Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung genommen werden. Der Ungehorsame nimmt dabei bewusst in Kauf, auf Basis der geltenden Gesetze für seine Handlungen bestraft zu werden. In der Regel beansprucht er ein Recht auf Widerstand für sich, das sich jedoch von einem verfassungsgemäß gegebenen Widerstandsrecht … unterscheidet. Demjenigen, der zivilen Ungehorsam übt, geht es damit um die Durchsetzung von Bürger- und Menschenrechten innerhalb der bestehenden Ordnung…, nicht um Widerstand, der auf die Ablösung einer bestehenden Herrschaftsstruktur gerichtet ist. Die Methoden und Aktionsformen von zivilem Ungehorsam und Widerstand gleichen sich jedoch in vielen Fällen.

Als moderne Väter des Konzepts gelten Henry David Thoreau, Mohandas Karamchand Gandhi und Martin Luther King, Jr. Im philosophischen Diskurs nehmen John Rawls’ Überlegungen seit der Veröffentlichung seines Artikels The Justification of Civil Disobedience … eine zentrale Stellung ein." (Wikipedia, Stichwort: Ziviler Ungehorsam , Stand 1.12.13)

Bevor wir über zivilen Ungehorsam sprechen, sollten wir kurz über zivilen Gehorsam sprechen. Wir alle werden in unserer Kindheit und Jugend zum Gehorsam gegenüber den Eltern, den Erziehern, den Vorgesetzten, dem Staat und der Kirche bzw. Gott erzogen. Das ist auch gut so, denn Gehorsam kann lebensrettend sein, wie ich an einem Beispiel verdeutlichen möchte. Mein jüngerer Sohn rannte im Alter von drei Jahren in Richtung einer Hauptverkehrsstraße. Ich rief ihn zurück, doch er hielt es für einen Scherz, lachte und lief einfach weiter. Ich war in Panik, sah ihn im Geiste schon unter einem Auto liegen. Ich holte ihn von der Straße und gab ihm ein paar kräftige Schläge aufs Hinterteil (es war das einzige Mal, dass ich ihn schlug). Natürlich war ich wütend, doch wollte ich ihm auch einprägen, wie wichtig Gehorsam ist. Er kann in der Tat lebensrettend sein.

Wir alle lernen, den Autoritäten gegenüber gehorsam zu sein. Leider lernen wir nicht, zu unterscheiden, wann es nötig ist, gehorsam und wann es nötig ist, ungehorsam zu sein, dann nämlich, wenn die Autoritäten von uns etwas verlangen, was wir als Unrecht, vielleicht sogar als Verbrechen, erkennen. Dann nämlich ist nicht Gehorsam, sondern Ungehorsam geboten, weil wir andernfalls an diesem Unrecht mitschuldig werden.

Es gibt folglich Situationen, in denen es nicht nur erlaubt, sondern ethisch geboten ist, nein zu sagen, d.h. die Zusammenarbeit und den Gehorsam zu verweigern, dann nämlich, wenn Autoritäten von uns etwas verlangen, was wir als Unrecht erkennen.

Dass auch der Staat Unrecht tun kann, ja sogar zum Unrechtsstaat mutieren kann, wissen wir aus der leidvollen Erfahrung der deutschen Geschichte nur allzu gut. Angesichts der Entwicklung nach der "Machtergreifung" der Nationalsozialisten im Januar 1933 war nicht staatsbürgerlicher Gehorsam, sondern staatsbürgerlicher Ungehorsam gefragt. Auch die deutsche Justiz wäre in dieser Situation als Verteidigerin des Rechts und des Rechtsstaats zum Widerstand verpflichtet gewesen. Sie - und nicht nur sie - hat in dieser Stunde der Bewährung versagt, abgesehen von wenigen Ausnahmen, die man an einer Hand abzählen kann.

Der amerikanische Lehrer und Schriftsteller Henry David Thoreau, der in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts lebte, sah sich in einer solchen Situation der Bewährung. Er erkannte in der Sklaverei der Schwarzen ein schweres Unrecht, nämlich die permanente Verletzung der Menschenwürde und der Menschenrechte dieser Bevölkerungsgruppe. Das Gleiche gilt für den Raubkrieg der USA gegen Mexiko in den Jahren 1846-48, in dem die USA die späteren Bundesstaaten Texas, Kalifornien, Nevada, Utah, Arizona und Neu-Mexiko annektierten. Er sah in diesen Krieg mit Recht einen gravierenden Völkerrechtsbruch.

In dieser Situation entschloss er sich, seine Landsleute zur Steuerverweigerung aufzurufen, um einem Staat, der so schwerwiegendes, nicht hinnehmbares Unrecht tut bzw. zulässt, die Zusammenarbeit und den Gehorsam zu verweigern mit dem Ziel, das staatliche Unrecht zu beseitigen. Er schrieb einen Essay, der später den Titel "Über die Pflicht zum Ungehorsam gegen den Staat" erhielt.

Dieser Essay gipfelt in dem pathetischen Ausruf: "Wenn aber das Gesetz aus dir den Arm des Unrechts an einem anderen macht, dann sage ich, brich das Gesetz! Mach dein Leben zu einem Gegengewicht, um die Maschine aufzuhalten." (Zürich 1973, S. 18) Und später schreibt er: "Ich weiß ganz genau, wenn nur tausend Menschen, hundert, zehn, ja sogar wenn nur ein Ehrenmann im Staate Massachusetts, weil er keine Sklaven mehr halten will, nicht mehr an dieser Gemeinschaft teilhaben wollte und dafür ins Gefängnis gesperrt würde: es wäre das Ende der Sklaverei in Amerika. Denn es spielt keine Rolle, wie gering die Anfänge zu sein scheinen: was einmal wohlgetan ist, ist für immer getan." (ebenda S. 19)

Er selbst verweigerte die Steuerzahlung und ging dafür ins Gefängnis, wenn auch nur für einen Tag, da eine Verwandte gegen seinen Willen die Steuerschuld beglich.

Es geht also um die Beseitigung des staatlichen Unrechts. An dieser Stelle greife ich noch einmal auf den ausgezeichneten Wikipedia-Artikel zurück:

"Mit Akten zivilen Ungehorsams beabsichtigt der Ungehorsame, auf einzelne Gesetze oder Regeln hinzuweisen, die er uneigennützig als ungerecht empfindet. Mit dieser Art des Hinweises will er auf eine Veränderung hinwirken. Ziviler Ungehorsam zeigt sich dann entweder in einer durch das Gewissen gebotenen Verletzung genau der Gesetze oder Regeln, die als ungerecht bewertet werden (unmittelbarer ziviler Ungehorsam), oder als Verletzung gerechter Gesetze, um auf die Ungerechtigkeit anderer öffentlich und symbolisch hinzuweisen (mittelbarer ziviler Ungehorsam). Der Handelnde beruft sich damit auf ein höheres Recht als das qua Gesetz gegebene positive Recht, sei es göttliches Recht, Naturrecht oder Vernunftrecht. Derjenige, der zivilen Ungehorsam übt, nimmt bewusst die Gefahr auf sich, für seine Handlungen bestraft zu werden… Umstritten ist, ob ziviler Ungehorsam grundsätzlich gewaltfrei sein muss, da das Konzept der Gewaltfreiheit abhängig ist von jeweils verwendeten Definitionen von Gewalt… Oft wird deshalb stattdessen auf die symbolische Bedeutung von Handlungen zivilen Ungehorsams Bezug genommen und die Gewaltproblematik ausgespart…" (Wikipedia: Ziviler Ungehorsam, Theoretische Grundlagen , 2. Absatz, Stand 1.12.2013)

Mit Gandhi betrachte ich den zU als eine Methode der gewaltfreien Aktion. Für ihn ist er in Verbindung mit Protest und Verweigerung der Zusammenarbeit sogar ein geeignetes Mittel, um einen Unrechtsstaat zu überwinden. Im demokratischen Rechtsstaat ist zU ein Mittel, um durch bewusste Übertretung von Gesetzen oder gesetzesähnlichen Bestimmungen sowie durch Gehorsamsverweigerung gegenüber amtlichen oder polizeilichen Anordnungen das staatliche Unrecht zu beseitigen und höherrangigem Recht, wie den Grund- und Menschenrechten, Geltung zu verschaffen. Auf die Frage, ob es sich bei S21 um staatliches Unrecht in diesem Sinne handelt, werde ich später eingehen.

ZU ist mit hohen Risiken verbunden und sollte daher nur als letztes und äußerstes Mittel des gewaltfreien Widerstands eingesetzt werden. Weniger riskante Mittel sind der Protest in Gestalt von Kundgebungen, Umzügen, Unterschriftensammlungen, Plakaten, Transparenten, Flugblättern, Mahnwachen, Montagsdemos usw., die Methoden der Nichtzusammenarbeit in Form von Streik, Boykott usw. sowie die Nutzung rechtlicher Möglichkeiten in Gestalt von Einwendungen im Genehmigungsverfahren, Volksentscheiden, Klagen usw.

Der zU stellt hohe Anforderungen an die Aktivistinnen und Aktivisten. Er sollte gewaltfrei sein im Sinne des Verzichts auf Menschen verletzende oder gar tötende Handlungen. Dazu gehört auch der Verzicht auf psychische Verletzungen in Form von Beschimpfungen, Beleidigungen oder Verunglimpfungen von Gegnern oder Polizisten. Zivile Ungehorsame sollten stets höflich und gesprächsbereit auftreten, und zwar gleichermaßen gegenüber Gegnern, Polizisten, Richtern, Politikern und Unbeteiligten. Ich habe an diesem Gericht als Zuhörer Verhandlungen erlebt, die mich veranlassten, den Saal zu verlassen, weil ich es nicht mehr aushalten konnte.

Wird zU von Einzelnen und kleinen Gruppen geleistet, so appelliert er an das Gewissen der Urheber des staatlichen Unrechts, ihre Entscheidung zu überdenken. Zugleich wirbt er um Sympathie und aktive Unterstützung in der Bevölkerung und in den Medien. Letztlich geht es den Ungehorsamen darum, die Mehrheit in der Bevölkerung für ihr Anliegen zu gewinnen, um auf den in der Verfassung vorgesehenen Wegen der Willensbildung und Entscheidung die Rücknahme des staatlichen Unrechts zu erreichen. Das ist in der Regel ein langwieriger Prozess, der einen hohen Einsatz und einen langen Atem verlangt. Aktionen, die diesem Ziel zuwider laufen, sollten daher vermieden werden. 40 Jahre Kampf waren nötig, um den Ausstieg aus der Atomkraft zu erreichen!

Massenhafter ZU entfaltet eine solche Kraft, dass das staatliche Unrecht aufgehoben werden muss. Er kann sogar den Sturz einer Diktatur, nach Meinung Gandhis sogar den Sturz eines totalitären Regimes herbeiführen.

Zum zU gehört die Bereitschaft, das (letztinstanzliche) Urteil klaglos hinzunehmen. In vielen Fällen können sich zivil Ungehorsame allerdings auf höherrangiges (Verfassungs- oder Menschenrecht) berufen, um die Verletzung niederrangigen Rechts zu rechtfertigen. Es ist ihnen daher unbenommen, Freispruch zu beantragen, in Berufung zu gehen oder an das Bundesverfassungsgericht zu appellieren. Selbstverständlich können sie sich gegen falsche Anklagen, unzutreffende Behauptungen oder exzessive Strafen wehren. Es scheint mir aber falsch, im Fall von Verurteilungen aufgrund einer Gesetzesübertretung von "Kriminalisierung" zu sprechen. Wer dazu nicht bereit ist, sollte meiner Meinung nach die Finger vom zU lassen.

Zum Ethos des zU gehört schließlich auch, dass die Ungehorsamen gerechte Gesetze, die dem Gemeinwohl dienen, freiwillig und ohne den Zwang der Strafandrohung beachten. Der zU richtet sich folglich nicht gegen den Gesetzesgehorsam an sich, sondern gegen Gesetze oder staatliche Maßnahmen, die nach Ansicht der Ungehorsamen ungerecht sind. In Ausnahmefällen können auch andere Gesetze missachtet werden, um dieses Ziel zu erreichen, sofern damit kein moralisches Unrecht verbunden ist.

Gandhi, der ja von Beruf Rechtsanwalt war, hat den zU als eine Methode der gewaltfreien Aktion beschrieben. Er hat ihn geradezu als ein unverzichtbares Menschenrecht bezeichnet. Aufgrund meiner theoretischen Einsicht und meiner praktischen Erfahrung in fünf Jahrzehnten politischer Arbeit mache ich mir sein Votum in vollem Umfang zu Eigen:

"Ich wünschte, ich könnte jedermann davon überzeugen, dass ziviler Ungehorsam das angeborene Recht jedes Bürgers ist. Er kann es nicht preisgeben, ohne sein Menschsein preiszugeben. Ziviler Ungehorsam führt niemals zu Chaos und Gesetzlosigkeit. Krimineller Ungehorsam hingegen kann dazu führen. Jeder Staat unterdrückt kriminellen Ungehorsam mit Gewalt. Andernfalls würde er zugrunde gehen. Doch zivilen Ungehorsam zu unterdrücken heißt, das Gewissen in Ketten legen zu wollen. Ziviler Ungehorsam kann nur zu Stärke und Lauterkeit führen. Ein Anhänger des zivilen Widerstands greift niemals zu den Waffen und ist deshalb für einen Staat, der überhaupt bereit ist, der Stimme der öffentlichen Meinung sein Gehör zu schenken, keine Gefahr.

Es lässt sich darüber streiten, ob die Anwendung von zivilem Ungehorsam auf ein bestimmtes Vorgehen oder Gesetz ratsam ist; auch kann man zu Aufschub und Vorsicht bei seiner Anwendung raten. Doch das Recht auf zivilen Ungehorsam selbst darf auf keinen Fall in Frage gestellt werden. Es handelt sich um ein angeborenes Recht, das man nicht aufgeben kann, ohne seine Selbstachtung aufzugeben.

Aber ebenso, wie wir auf unserem Recht auf zivilen Ungehorsam bestehen, müssen wir seine Anwendung mit allen erdenklichen Einschränkungen absichern. Es sollten alle möglichen Vorkehrungen getroffen werden, um den Ausbruch von Gewalttätigkeiten oder einer allgemeinen Rechtlosigkeit zu verhindern. Auch sollten das Gebiet und der Umfang seiner Anwendung auf die unmittelbaren Erfordernisse des jeweiligen Falles begrenzt werden." (Ausgewählte Werke 4/189 f)

Um Missverständnissen vorzubeugen, möchte ich klarstellen, dass Gandhi mit dem Recht auf zU die Berechtigung zum zU meint, nicht aber die Rechtfertigung im Sinne von Straffreiheit. Es geht ihm, um für Juristen verständlich zu sprechen, um die Legitimität, nicht um die Legalität des zU.

Von vielen Menschen, die zU leisten, wird das oftmals nicht klar erkannt. Sie glauben, im Recht zu sein und fordern deshalb Freispruch für ihre Tat. Sie fühlen sich kriminalisiert, wenn sie nicht freigesprochen werden. Ich bin in meinem Leben schon oft wegen zU verurteilt worden, habe mich aber noch nie kriminalisiert gefühlt. Es gibt aber, das muss ich der Vollständigkeit halber erwähnen, einen Sonderfall. Er tritt dann ein, wenn niederrangiges Recht nach Auffassung des zU gegen höherrangiges Recht verstößt. Unter höherrangigem Recht ist Verfassungsrecht, insonderheit die Grundrechte, zu verstehen. In solchen Fällen kann unter Berufung auf das höherrangige Recht Freispruch gefordert werden.

Die Frage, ob nicht auch Aktivisten, die mit Hausbesetzungen, Dachbesetzungen und Go-ins als verschärften Formen des Protests gegen S21 vorgegangen sind, Freispruch beantragen können, da sie sich in ihren Grundrechten auf Gewissensbetätigung (Art. 4 I GG), der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und der freien Versammlung (Art. 8 GG) verletzt fühlen, bedarf der Erörterung, doch kann ich darauf hier nicht näher eingehen.

2. Handelt es sich bei S21 um staatliches Unrecht, das zum zU nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet?

Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Dass Atomkraftwerke und Atomwaffen staatliches Unrecht darstellen, weil sie das Recht auf Leben und und körperliche Unversehrtheit verletzen, im Fall eines nuklearen Weltkriegs womöglich sogar gänzlich vernichten, steht für mich außer Frage, auch wenn manche Leute das anders sehen. Das ist, wie so vieles, im Streit. Doch der Bau eines Bahnhofs? Der Bau eines Bahnhofs ist womöglich überflüssig, unnütz, vielleicht sogar schädlich, eine Geldverschwendung, doch staatliches Unrecht in dem Sinn wie Sklaverei, Raubkriege, koloniale Fremdherrschaft oder Rassendiskriminierung? Ist das nicht zu hoch gegriffen?

So habe ich anfangs auch gedacht. Nachdem ich mich jedoch intensiv mit dem Projekt befasst habe, bin ich zu dem Ergebnis gelangt: Es handelt sich bei S21 tatsächlich um einen schwerwiegenden, nicht hinnehmbaren Fall staatlicher Korruption, der zum zU nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, will man an ihm nicht mitschuldig werden. Das ist ein schwerer Vorwurf, der folglich einer sorgfältigen Begründung bedarf. Sie kann hier nicht in vollem Umfang geleistet werden. Ich muss mich notgedrungen auf wenige Punkte beschränken.

Zunächst eine Bemerkung zum Begriff Korruption: Wikipedia definiert Korruption folgendermaßen:

"Korruption … im juristischen Sinn ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen (zum Beispiel Stiftungen), um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.
Korruption bezeichnet Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. …
Der Politikwissenschaftler Harold Dwight Lasswell definierte Korruption als destruktiven Akt der Verletzung des allgemeinen Interesses zu Gunsten eines speziellen Vorteils in einer Position öffentlicher oder ziviler Verantwortung…" (Wikipedia, Stichwort Korruption , Stand 1.12.13)

Die im Unterschied zur juristischen Definition erweiterte Definition von Harold Dwight Lasswell trifft im Hinblick auf S21 ins Schwarze. Das Projekt dient in der Tat dazu, bestimmten Personen und Organisationen in öffentlicher oder ziviler Verantwortung spezielle Vorteile auf Kosten des Gemeinwohl zu verschaffen. Konkret geht es um das Geld der Steuerzahler, das auf Kosten des Gemeinwohls in die Taschen der Bahn AG sowie der Firmen und Investoren, die am Bau von Stuttgart 21 oder der Bebauung der Grundstücke des Gleisvorfelds viel Geld verdienen wollen, fließen soll.

Das Beweismaterial für diese These ist wahrlich erdrückend. Allein schon das Papiergewicht der schriftlichen Ausarbeitungen zu diesem Thema ist geeignet, einen Menschen buchstäblich zu zerquetschen. Dieses Material kann ich hier nicht ausbreiten. Ich bin gezwungen, mich auf wenige Punkte zu beschränken. Falls gewünscht, können Beweise zu den Fakten nachgereicht werden.

Da ich selbst kein Fachmann für Eisenbahn- und Verkehrsfragen bin, berufe ich mich auf die Arbeiten des Bahnexperten Prof. Dieter Bodack und des Münchner Physikers und Systemanalytikers Dr. Christoph Engelhardt, dokumentiert auf der Internet-Plattform Wikireal (Stichwort: Stuttgart 21/Stresstest, Stand 1.12.13). Prof. Karl-Dieter Bodack arbeitete 27 Jahre in Stabs- und Führungspositionen der DB AG, und darf folglich als ausgewiesener Fachmann gelten. Seinen auch für Laien verständlichen Aufsatz "Stuttgart auf dem Weg zur Skandalhauptstadt" lege ich der schriftlichen Ausarbeitung dieser Einlassung bei.

Werfen wir zunächst einen Blick auf die Geschichte des Projekts. Am Anfang stand eine "geniale Idee", die Idee nämlich, für die durch ihre Tal-Lage beengte Landeshauptstadt einen neuen Stadtteil durch die Verlegung des Bahnhofs samt Gleisanlagen unter die Erde zu erschließen. Den sparsamen Schwaben wurde das Projekt mit der Behauptung verkauft: "Es koschtet nix", denn durch den Verkauf der wertvollen Grundstücke des Gleisvorfelds ließe sich der neue Bahnhof samt unterirdischer Zulaufstrecken finanzieren. !994 wurde das Projekt "überfallartig" der Öffentlichkeit präsentiert, wie der damalige Bahnchef Heinz Dürr 1995 bekannte:

"Die Art der Präsentation im März 1994 war ein überfallartiger Vorgang, Gegner und Skeptiker sind nicht imstande gewesen, die Sache zu zerreden. Ein Musterbeispiel, wie man solche Großprojekte vorstellen muss." (Bahnchef Heinz Dürr, 14.02.1995, zitiert in Wikireal, Stichwort: Stuttgart 21- Wikireal, letzter Abschnitt: Zitate)

Der politische Wille, dieses Projekt gegen alle Vernunft und jeden Widerstand durchzusetzen, stand folglich an seinem Anfang und daran hat sich bis heute nichts geändert. Statt nüchtern Nutzen und Schaden, Gewinn und Verlust für das Gemeinwohl zu bilanzieren, entwickelte sich das Projekt zu einer "unendlichen Geschichte" der falschen Versprechungen, Verheimlichungen, Täuschungen und Lügen.

Als sich zeigte, dass es nicht zum Nulltarif zu haben war, lag die erste Kostenschätzung bei 2,8 Milliarden €. Sie musste aber schon bald auf rund vier Milliarden erhöht werden (2009), dann auf 4,5 Milliarden (März 2012) und schließlich auf 6,8 Milliarden (Dezember 2012). Das ist aber noch längst nicht das Ende der Fahnenstange. Der ehemalige Vorsitzende des Verkehrsausschusses des Bundestags und derzeitige Vorsitzende der Grünen, Anton Hofreiter, schätzt die Kosten des Projekts aufgrund von Insider-Informationen auf rund 11 Milliarden €.

Wir werden somit Zeuge einer regelrechten Kostenexplosion, die die Wirtschaftlichkeit des Projekts längst infrage stellt. Bahnchef Rüdiger Grube äußerte am 9.11.2009 in der Zeitung Die Welt: "Für mich liegt die Sollbruchstelle bei 4,5 Milliarden Euro". (Wikireal. Stichwort: Stuttgart 21-Wikireal/Zitate) Damit wollte er sagen: Wenn das Projekt diese Kostengrenze überschreitet, werde er es aus Gründen mangelnder Wirtschaftlichkeit stoppen. An diesem "Kostendeckel" wurde von der Bahn und den verantwortlichen Politikern vor der Volksabstimmung eisern festgehalten bis zum "Offenbarungseid" im Dezember 2012, mit dem der Kostendeckel um 2,3 Milliarden € (!) angehoben wurde.

Der Fertigstellungstermin für S21 lag ursprünglich bei 2019. Gegenwärtig liegt er bei 2021. Insider prognostizieren 2025 als Jahr der Fertigstellung, sofern das Projekt überhaupt jemals fertig gestellt wird, denn die wirtschaftliche und politische Lage wird sich Laufe der kommenden elf Jahre sicherlich grundlegend verändern. Als Bahnchef Grube am 10.9.2010 äußerte, S21 sei ein "Geschenk an Stuttgart" (ebenda), dachte er vermutlich nicht daran, dass es sich als Danaergeschenk erweisen könnte, nämlich als gigantische Fehlplanung, die als Bauruine und Mahnmal des Größenwahns die Landeshauptstadt zieren wird.

So bleiben als einzige Rechtfertigung für S21 die Argumente, die Stadt Stuttgart erhalte damit einen weitaus leistungsfähigeren Bahnhof, dazu einen neuen Stadtteil und durch die Investitionen in die Bauvorhaben flösse viel Geld in die Landeshauptstadt. Zumindest was die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs anbelangt ist das, wie Christoph Engelhardt nachgewiesen hat, keineswegs der Fall. Anstatt der versprochenen Leistungssteigerung um bis zu 50 Prozent, handelt es sich in Wahrheit um eine Leistungsreduktion um etwa 30 Prozent im Vergleich zum alten Bahnhof. (Beweis: Stuttgart 21/Stresstest-Wikireal).

Dr. Engelhardt äußerte sogar die Befürchtung, bei S21 handle es sich um einen Betrugsfall ohnegleichen: "Es erscheint möglich, dass der Stresstest aufgrund der unzähligen unrealistischen und regelwidrigen Annahmen als einer der größten technisch-wissenschaftlichen Betrugsfälle in die Geschichte eingehen könnte. Dieser Eindruck verstärkt sich durch die Maßnahmen, mit denen die Bahn in der Frage der Leistungsfähigkeit auch ihre Glaubwürdigkeit beschädigte" (ebenda, 7. Absatz im Abschnitt Fazit). Professor Bodack bringt diesen Befund auf die knappe Formel: Kostenexplosion und Leistungsimplosion.

Ein Wort noch zur Volksabstimmung am 27. November 2011, mit der die Befürworter, allen voran Ministerpräsident Winfried Kretschmann, das Projekt zu legitimieren versuchen. Bei der Volksabstimmung ging es, rein rechtlich betrachtet, um ein Gesetz, das die Landesregierung verpflichtet, "Kündigungsrechte bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21 auszuüben" (Wikipedia: Volksabstimmung zu Stuttgart 21, Stand 1.12.2013). Das war die rechtliche Lage. Die Volksabstimmung wurde jedoch von SPD und Grünen zu einer Entscheidung für oder gegen S21 umgedeutet und die Widerstandsbewegung tappte prompt in diese Falle. Fakt ist jedoch, dass die Volksabstimmung aufgrund des hohen Quorums nach menschlichem Ermessen von den Gegnern des Projekts überhaupt nicht gewonnen werden konnte, selbst wenn man von den niederträchtigen Propagandalügen (Plakate mit dem Text "1,5 Milliarden für nichts?" und "Fertigstellen oder weiterärgern?") sowie der massiven Wählerbeeinflussung durch Amtsträger einmal absieht.

Fakt ist aber auch, dass die Gegenseite das Quorum von einem Drittel der Abstimmungsberechtigten ebenfalls nicht erreicht hat. Verfassungsrechtlich ist daher die Volksabstimmung ein Nichts, ein nullum, wie die Landeswahlleiterin bestätigte. Ministerpräsident Kretschmann nimmt dieses verfassungsrechtliche Nullum, um landauf landab mit der Behauptung zu hausieren, S21 sei durch die Volksabstimmung legitimiert und die Gegner sollten das endlich akzeptieren, der Käs’ sei gesse’. Doch dieser Käs ist noch lange nicht gegessen. Er stinkt zum Himmel.

Der Lehrstuhlinhaber für öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Universität Speyer, Prof. Dr. Joachim Wieland, sagte in einer Sendung des ARD-Magazins "Plusminus": "Baden-Württemberg hat unter der Prämisse abgestimmt, dass der Kostendeckel von 4,5 Milliarden Euro nicht überschritten wird." Da diese Summe nicht mehr gelte, sei die Regierung "nicht mehr an die Volksabstimmung gebunden". Zitiert in: Südwestpresse vom 12.12.2012 "Tag der Wahrheit für Stuttgart 21" bzw. Wikireal: (Stuttgart 21 - Wikireal, Zitate, Stand 1.12.2013)

Es ist unfasslich, dass die Korruption im Fall S21 auch die Volksvertretungen, die doch berufen sind, die Regierung zu kontrollieren und über die optimale Verwendung von Steuergeldern zu wachen, erfasst hat. Sie stimmten bisher mehrheitlich für S21, angefangen vom Stuttgarter Stadtrat, über den Kreistag, den Landtag und indirekt sogar dem Bundestag. Das Gift der Korruption hat sich mittlerweile bis zur Regierungsspitze durchgefressen. Bundeskanzlerin Angela Merkel erklärte im Bundestag, das Projekt entscheide über die "Zukunftsfähigkeit Deutschlands", und die Landtagswahl vom März 2011 (die für die CDU ja spektakulär verloren ging) sei ein Plebiszit für das Projekt. Am 19.2.2013, also kurz vor der Bundestagswahl, berichtete die Stuttgarter Zeitung unter der Überschrift "Bahn zieht Sprechklausel": "Bundeskanzlerin Angela Merkel hat sich […] in einer Koalitionsrunde dafür ausgesprochen, Stuttgart 21 trotz drohender Mehrkosten von bis zu 2,3 Milliarden Euro weiterzubauen. […] Eine Ausstiegsdebatte vor der Bundestagswahl soll vermieden werden. (Wikireal. Stichwort: Stuttgart 21-Wikireal/Zitate, Stand 1.12.2013)

Unwillkürlich fragt man sich, was sind die treibenden Kräfte hinter einem Projekt, das sich schon heute als eine gigantische Fehlplanung erwiesen hat und mit jedem Jahr mehr erweisen wird. Meine Antwort lautet: Es ist die Gier nach Geld, Macht und Prestige. Auf einem Plakat am Bauzaun am Nordausgang des Bahnhofs (als er noch offen war), konnte man die Worte lesen: "Gier frisst Hirn". Besser kann man es nicht ausdrücken.

Nichts demonstriert diesen perversen Geist klarer als die entlarvende Äußerung des FDP-Stadtrats Michael Conz: "Also von mir aus könnte Stuttgart 21 eine Billion Euro kosten, und ich wäre immer noch dafür." (Stuttgarter Zeitung vom 4. Juli 2010, S. 23)

Ich fasse zusammen:

Stuttgart 21 zerstört einen funktionierenden Kopfbahnhof und ersetzt ihn durch einen unterirdischen, maßlos teuren, riskanten und kundenunfreundlichen Durchgangsbahnhof mit weit geringerer Kapazität.

S21 ist ein Akt barbarischer Kulturzerstörung (Amputation eines herausragenden Baudenkmals und Wahrzeichens Stuttgarts), ein Akt nicht minder barbarischer Naturzerstörung (Rodung besonders wertvoller Teile des Schlossgartens und des Rosensteinparks) und ein Akt der Stadtzerstörung (massive Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner der Stadt während einer mindestens zehnjährigen Bauzeit, ganz zu schweigen von den Risiken für Gebäude, Mineralquellen, Industrieanlagen usw.

Große Teile des Projekts sind bisher überhaupt noch nicht genehmigt, so das Grundwassermanagement, die Fildertrasse und der Untertürkheimer Abstellbahnhof. Der Verdacht drängt sich auf, dass durch die Salamitaktik des Faktenschaffens ein massiver Druck auf die Planungsbehörde ausgeübt werden soll, die noch fehlenden Genehmingungen zu erteilen, da andernfalls das bereits ausgegebene Geld verloren ist.

Die durch Art. 104a verbotene Mischfinanzierung ist noch nicht abschließend rechtlich geklärt.

S21 verfügt immer noch über keinen genehmigungsfähigen Brandschutz.

S21 "kannibalisiert" durch die gewaltigen Summen, die das Projekt verschlingt, zahlreiche sinnvolle Verkehrsprojekte wie den Ausbau der Rheintaltrasse und den umweltfreundlichen Ausbau des Schienennetzes in der Fläche.

Die eingangs gestellte Frage: Handelt es sich bei S21 um staatliches Unrecht, das zum zU nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet?, muss folglich mit einem klaren Ja beantwortet werden.

Dieser womöglich größte wissenschafltich-technische Betrugsfall in der deutschen Nachkriegsgeschichte müsste eigentlich Sie, Herr Staatsanwalt, auf den Plan rufen. Doch zeigt sich hier einmal mehr, dass im Konflikt zwischen Macht und Recht das Recht allemal den Kürzeren zieht.

3. Genügen meine Taten den Anforderungen, die an Aktionen des gewaltfreien zU zu stellen sind?

Es gibt zwei Wege, um das staatliche Unrecht zu beseitigen. Sie schließen einander aus. Wir müssen uns deshalb entscheiden, welchen Weg wir gehen wollen. Der eine Weg ist der der Ausübung von Druck, Zwang und in letzter Konsequenz von Gewalt gegenüber den Projektbefürwortern und -betreibern. Der andere Weg, für den ich mich entschieden habe, ist der Weg der Ausübung von Zug (statt Druck), das heißt der Weg des bereitwillig auf sich genommenen Leidens, d. h. der Weg der gewaltfreien Aktion und des zivilen Ungehorsams.

Der gewaltfreie zU wirkt stets in drei Richtungen: Er wendet sich mit Argumenten an die Vernunft des politischen Gegners und appelliert mit der Bereitschaft, Nachteile und Strafen hinzunehmen, an sein Gewissen. Er appelliert aber mehr noch an die Medien und die Öffentlichkeit. Er wirbt um Sympathie und Unterstützung mit dem Ziel, die Mehrheit der Bevölkerung für die Sache der zivil Ungehorsamen zu gewinnen. Er wirbt aber auch um Mitstreiterinnen und Mitstreiter mit dem Ziel, die Zahl der zivil Ungehorsamen derart in die Höhe zu treiben, dass das staatliche Unrecht schließlich auf den von der Verfassung vorgesehenen Wegen der Willensbildung und Entscheidung beseitigt wird.

Den Weg des Zwangs und der Gewalt, so verlockend er manchen auch erscheinen mag, halte ich nicht für zielführend, weil wir durch die Anwendung von Zwang und Gewalt selbst Unrecht tun und folglich das staatliche Unrecht, das wir beseitigen wollen, durch das Unrecht, das wir selbst tun, nur vermehren.

Eine dritte Wirkung der gewaltfreien Aktion richtet sich auf die Aktivisten selbst. Sie sollten versuchen, sich durch intensives Training von den Gewaltstrukturen, die durch Erziehung und Erfahrung unser Verhalten prägen, zu befreien und damit wahrhaft "gewaltfrei" zu werden, das heißt frei von dem Zwang, Gewalt mit Gewalt beantworten zu müssen, denn nur ein gewaltfreier Mensch kann andere von Gewalt befreien und die gesellschaftlichen Verhältnisse in Richtung auf Demokratie und Gewaltfreiheit verändern.

Als naheliegendes Beispiel für die Wirkungsweise der gewaltfreien Aktion möchte ich die Widerstandsbewegung gegen die Atomkraft erwähnen. Sie hat durch den selbstlosen Einsatz unzähliger Bürgerinnen und Bürger, durch Veröffentlichungen, Kundgebungen, Märschen, Mahnwachen, Plakaten, Flugblättern, Verkehrs-blockaden, Platzbesetzungen und dergleichen nach vierzig Jahren Kampf ihr Ziel des Ausstiegs aus der Atomkraft fast erreicht. Sie kann sich heute auf eine breite Bevölkerungsmehrheit stützen, die Atomanlagen (und Atomwaffen) ablehnt. (Siehe mein Buch: "Atomkraft - nein danke!" Der lange Weg zum Ausstieg, Frankfurt 2013)

Es hat, zugegeben, auch in der Anti-Atomkraftbewegung immer wieder Gewaltexzesse gegeben, meist provoziert durch brutale Polizeieinsätze, dennoch hat sich die gewaltfreie Linie in diesen Kämpfen immer wieder durchgesetzt und schließlich zum Erfolg geführt.

Ich stelle mir die Wirkungsweise der gewaltfreien Aktion gerne mit dem Bild einer Waage vor, bei der das staatliche Unrecht als schwerer Bleiklotz in einer der beiden Waagschalen liegt, während die Bürgerinnen und Bürger ihren Protest und ihren gewaltfreien Widerstand als kleine Sandkörnchen in die andere Waagschale werfen. Es scheint ein hoffnungsloses Unterfangen zu sein, durch die kleinen Sandkörner jemals das Bleigewicht des staatlichen Unrechts aufwiegen zu können. Und doch, wenn sie mit Geduld, Ausdauer und Leidensbereitschaft Körnchen für Körnchen in die Waagschale werfen, kommt unweigerlich der Augenblick, wo das Gewicht von Millionen Sandkörnern den Bleiklotz in der anderen Waagschale aufwiegt und die Waagschale sich hebt.

Ich habe mit meinen Aktionen immer wieder ein Körnchen Sand in die Waagschale geworfen und damit einen winzigen Beitrag zum Erfolg der Bewegung zu leisten versucht. Das gibt mir ein Gefühl der Befriedigung, vielleicht sogar des Stolzes, durch meine "kriminellen Handlungen" etwas Gutes bewirkt zu haben.

Entschuldigen Sie bitte diese Abschweifung. Ich kehre damit zur der Frage zurück: Genügt meine Beteiligung an den Blockadeaktionen den Anforderungen, die an eine gewaltfreie Aktion des zU zu stellen sind? Diese Frage kann ich nur eingeschränkt mit ja beantworten. Zur gewaltfreien Aktion gehört meiner Meinung nach nicht nur die Bereitschaft, die Sanktion, zumindest in letzter Instanz, klaglos hinzunehmen, es gehört auch der Verzicht auf Zwang und Gewalt als Mittel zur Erreichung politischer Ziele dazu. Gewaltfreie Aktion sollte stets verbunden sein mit Offenheit, Wahrhaftigkeit, Toleranz und Gesprächsbereitschaft gegenüber Andersdenkenden und politischen Gegnern. Sie sollte sich stets gemeinwohlorientiert und verständigungsbereit zeigen, und sie sollte stets ergänzt werden durch ein konstruktives Programm, das im Fall von S21 darin besteht, den vorhandenen Bahnhof zu erhalten und zu ertüchtigen.

Diese Gesinnung fand in der Bewegung ihren Ausdruck im Aktionskonsens der Bezugsgruppen, in dem es unter anderem heißt: "Bei unseren Aktionen des zivilen Ungehorsams sind wir gewaltfrei und achten auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel. Unabhängig von Meinung und Funktion respektieren wir unser Gegenüber. Insbesondere ist die Polizei nicht unser Gegner. Bei polizeilichen Maßnahmen werden wir besonnnen und ohne Gewalt handeln."

Mit großer Sorge beobachte ich, wie dieser Aktionskonsens bei Blockaden mit fortschreitender Verschärfung des Konflikts zunehmend missachtet wird. Das gilt auch für die Blockaden, an denen ich beteiligt war. Wenn beispielsweise Polizeieinheiten mit Sprechchören empfangen werden wie: "Haut ab,haut ab!" oder "Große Klappe, nichts dahinter", oder wenn Polizeidurchsagen mit Lärm übertönt werden, oder wenn Polizistinnen und Polizisten mit hasserfüllten Bemerkungen bedacht werden, so ist das ein eindeutiger Verstoß gegen das Prinzip des gewaltfreien zU.

Um kein falsches Bild entstehen zu lassen, muss betont werden, die Widerstandsbewegung hat in den vergangenen vier Jahren schier Übermenschliches geleistet. Vor vierzehn Tagen fand die 200. Montagsdemonstration statt mit etwa 3000 Teilnehmern. Das ist weltrekordverdächtig und dokumentiert einen bewundernswerten Widerstandswillen, der sich auch durch Niederlagen nicht brechen lässt. Daneben gibt es aber auch noch die Mahnwache am Hauptbahnhof. Es gibt zahlreiche Organisationen und Gruppen, z.B. das Aktionsbündnis, den Parkschützerrat, die Bezugsgruppen, die Fachgruppen (Architekten, Ingenieure, Juristen, Theologen gegen Stuttgart 21) usw. usf. Ein solches Ausmaß an selbstlosem Bürgerengagement habe ich, trotz meiner jahrzehntelangen Erfahrung auf diesem Gebiet, nicht für möglich gehalten. Ich verstehe auch die Verbitterung, den Zorn und Feindseligkeit, die in der Bewegung aufgrund der zahlreichen - zum großen Teil freilich selbstverschuldeter - Niederlagen um sich greift, ja ich bin selbst nicht frei davon.

Dennoch, das Prinzip der Gewaltfreiheit verbietet es, den politischen Gegner durch Lärm und Geschrei am Reden zu hindern. Das geschah beispielsweise bei der Rede der Bundeskanzlerin auf dem Marktplatz in Stuttgart, mit der sie die Oberbürgermeister-Kandidatur von Sebastian Turner unterstützen wollte. Das heißt nicht, dass das Publikum am Ende der Rede sein Missfallen nicht hätte äußern können. Die Demokratie lebt jedoch von der freien Rede und sie zu unterbinden ist nicht nur undemokratisch und intolerant, es erzeugt im Gegner auch Hassgefühle und verschließt seine Ohren der Stimme der Vernunft.

Ein letztes Wort noch zur Blockade als einer Methode des gewaltfreien Widerstands. Ich meine, wir sollten zwischen der Blockade des Baustellenverkehrs und der Blockade von Personen unterscheiden. Mit Personenblockaden meine ich den Versuch, politische Gegner am Betreten oder Verlassen von Gebäuden, Straßen oder Plätzen zu hindern. Im Gegensatz zu Verkehrsblockaden, die ich für legitim halte als Mittel eines verschärften Protests, lehne ich Personenblockaden als eine Form der Freiheitsberaubung ab. Sie sind nicht nur Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches (§ 239 StGB), sondern auch moralisch zu verurteilen.

Ich fühle mich in meiner Einschätzung durch Gandhi bestätigt, der sich mit scharfen Worten gegen Personenblockaden wandte. Er schrieb:

"Einige Studenten haben die alte, barbarische Form des Sitzstreiks zu neuem Leben erweckt. Ich nenne es Barbarei, denn es ist eine unreife Art, auf andere Zwang auszuüben. Es ist auch feige, denn wer sitzstreikt [Durna sitzt], weiß genau, dass man nicht über ihn hinwegtrampelt. Es ist zwar schwer, diese Art als gewalttätig zu bezeichnen, aber sie ist sicherlich noch schlimmer. Wenn wir gegen den Gegner aktiv kämpfen, versetzen wir ihn wenigstens in die Lage, zurückzuschlagen. Wenn wir ihn aber dazu herausfordern, über uns hinwegzuschreiten, und wir wissen dabei, dass er es doch nicht tut, bringen wir ihn in eine unangenehme und demütigende Lage. Ich weiß, dass die übereifrigen Studenten, die sitzstreikten, sich der Barbarei ihrer Handlung nicht bewusst waren.
Wenn man von jemand erwartet, dass er der Stimme des Gewissens folgt, und er stellt sich ganz allein in solcher Weise gegen eine Übermacht, dann kann man schon nicht mehr sagen, dass er gedankenlos handelt. Mögen diejenigen, die dem Gegner die Zusammenarbeit verweigern, achtsam sein bei allem, was sie tun! Es darf weder Ungeduld, noch Barbarei, noch Unverschämtheit, noch unangemessenen Zwang geben." (Sarvodaya, hrsg. von Bharatan Kumarappa, Bellnhausen über Gladenbach o.J., S. 96 f)

Ich fasse den ersten Teil meiner Einlassung zusammen. Im zweiten Teil werde ich mich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Nötigungsparagraphen befassen:

1. Ich habe mich an den sieben Blockadeaktionen, die mir die Staatanwaltschaft als Nötigung vorwirft, beteiligt.

2. Ich bin grundsätzlich bereit, die vom Gesetz vorgeschriebene Strafe für die Übertretung hinzunehmen.

3. Ich halte das Projekt Stuttgart 21 für schwerwiegendes, nicht hinnehmbares staatliches Unrecht, d.h. für einen schweren Fall von staatlicher Korruption, die jeden Staatsbürger und jede Staatsbürgerin zum zivilen Ungehorsam nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, will er oder sie an dem Unrecht nicht mitschuldig werden.

4. Ich habe mich trotz schwerwiegender Bedenken gegenüber manchen Erscheinungen in der Widerstandsbewegung an den Blockadeaktionen beteiligt, wünsche mir aber von ganzem Herzen, dass die Teile der Bewegung, die zivilen Ungehorsam für legitim erachten, zum Aktionskonsens zurückkehren.

Teil 2

Fehlende Rechtsgrundlage für eine Verurteilung

Ich bin, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich bereit, die Strafe für meine Gesetzesübertretungen hinzunehmen, vorausgesetzt, es gibt eine einwandfreie Rechtsgrundlage dafür. Das ist aber nicht der Fall aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Nötigungsparagraphen. Ich beginne mit einem geschichtlichen Rückblick.

Im Oktober 1966 setzten sich Studenten und Schüler in Köln auf die Straßenbahnschienen, um gegen eine Fahrpreiserhöhung zu protestieren, und zwangen so den Fahrzeugführer zum Anhalten. Der Fall durchlief sämtliche Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) und endete mit einem Urteil, demzufolge Sitzblockaden grundsätzlich als Nötigung nach § 240 StGB zu verurteilen seien.

Dieses Urteil, das unter dem Namen Laepple-Urteil in die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik einging, bildete die Grundlage für zahlreiche Verurteilungen von Sitzstreikenden, die im Kampf gegen Atomkraftwerke und Atomwaffen zu diesem Mittel des verschärften Protests gegriffen hatten.

Das Urteil stieß in progressiven Juristenkreisen, in den Medien und in der Öffentlichkeit auf heftige Kritik. Es hieß, der Bundesgerichtshof habe mit dem Urteil eine nicht mehr nachvollziehbare "Vergeistigung" des Gewaltbegriffs vollzogen mit der Behauptung, die Sitzstreikenden hätten auf den Fahrzeuglenker einen psychischen Zwang zum Anhalten ausgeübt, der als eine Form der Gewalt zu betrachten und somit verwerflich sei, da jede Art von Gewaltausübung als verwerflich gelten müsse (außer der staatlichen natürlich!).

Dass das betont passive und friedliche Sich-auf-die-Schiene-oder-die-Straße-Niederlassen, um sich für Abrüstung und Frieden einzusetzen, als ein verwerflicher Gewaltakt anzusehen sei, stieß bei Fachleuten, in der Öffentlichkeit und bei den Betroffenen zunehmend auf Unverständnis. Gleichwohl gab es mehrere tausend Verurteilungen wegen Nötigung gegen Mitglieder der Anti-Atomkraftbewegung und der Friedensbewegung. Nebenbei bemerkt: Auch ich bin wegen Sitzblockaden in Mutlangen und anderswo mehrmals verurteilt worden. Doch gab es von Anbeginn einige mutige Richter, die es ablehnten, die Angeklagten wegen Nötigung zu verurteilen, weil sie das Tatbestandsmerkmal der verwerflichen Gewaltanwendung nicht erfüllt sahen. Dazu gehörten unter anderem die Richter Wolf, Pauly und Fausel an diesem Amtsgericht. Aufgrund ihrer Haltung hatten sie am Gericht einen schweren Stand, denn sie verstießen damit gegen den Korpsgeist der Richterschaft.

So ist es kein Wunder, dass die BGH-Rechtsprechung zu Sitzblockaden in den achtziger und neunziger Jahren durch insgesamt fünf Verfassungsbeschwerden angegriffen wurde. Die ersten drei Beschwerden wurden abgewiesen, die vierte aufgrund der Stimmengleichheit im Richterkollegium aus formalen Gründen ebenfalls. Die fünfte hatte jedoch Erfolg, da in der Zwischenzeit eine freigewordene Richterstelle durch die liberale Verfassungsjuristin Jutta Limbach besetzt worden war. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fiel damit mit einer Stimmenmehrheit von 5:3 für den Beschwerdeführer aus.

Aufgrund dieses Urteils mussten sämtliche einschlägigen Nötigungsverfahren wieder aufgerollt werden, die Geldstrafen zurückerstattet und Haftentschädigungen gezahlt werden. Ich bin damals auch in den Genuss dieser Regelung gekommen und habe das als eine milde Form der Rehabilitierung empfunden. Von da an wurden Stizblockaden als verschärfte Form des Protests betrachtet und allenfalls als Ordungswidrigkeit geahndet.

Vieles spricht dafür, dass sich der BGH mit dieser Rechtsprechung nicht abfinden konnte und wollte, sondern an der im Laepple-Urteil vorgenommenen "Vergeistigung" des Gewaltbegriffs festhielt. Das Ergebnis dieses Konflikts ist ein Formelkompromiss, der unter der Bezeichnung Zweite-Reihe-Rechtsprechung heute praktiziert wird. Der Formelkompromiss besagt: Der Fahrer des ersten Fahrzeugs wird nicht genötigt, wohl aber der Fahrer des zweiten Fahrzeugs und die Fahrer aller folgenden Fahrzeuge, weil durch das blockierte Fahrzeug für sie ein unüberwindliches Hindernis geschaffen werde.

In meinen Augen - und ich denke, nicht nur in meinen - ist das barer Unsinn. Entweder werden alle Fahrzeuglenker im Sinne des § 240 StGB genötigt, wie der BGH urteilte, oder keiner, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Diese Rechtsprechung ist widersprüchlich, inkonsequent und inkonsistent, ja sie ist geradezu widersinnig und absurd.

In der Institutionenhierarchie des deutschen Rechtswesens rangiert das Bundesverfassungsgericht über dem Bundesgerichtshof. Doch scheint das Gericht von seiner Entscheidungskompetenz in dieser Sache keinen Gebrauch machen zu wollen. Was dabei herauskam, ist ein fauler Kompromiss, der noch weniger überzeugt, als die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit ihrem "vergeistigten" Gewaltbegriff.

Fragt man eine beliebigen Fahrzeuglenker, warum er anhält, wenn vor ihm ein Fahrzeug auf der Fahrbahn steht, so wird er antworten: Ich halte an, weil ich Sachschaden und womöglich sogar Personenschaden an meinem Fahrzeug und dem stehenden Fahrzeug vermeiden will. Ich würde mich nach der Straßenverkehrsordnung sogar strafbar machen, wenn ich nicht anhielte. Fragt man ihn dann: Haben Sie sich durch Personen, die vor dem stehenden Fahrzeug saßen, genötigt gefühlt, so wird er wahrscheinlich antworten: Nein, ich habe angehalten, weil das stehende Fahrzeug mich an der Weiterfahrt hinderte.

Hier handelt es sich um eine Frage der Wahrheit und nicht der Mehrheit. Eine Farbe ist entweder weiß oder schwarz oder grau. Es ist ein Unding, sich auf die Farbe grau "als Kompromiss" zu einigen, nur weil die einen behaupten, sie sei weiß und die anderen, sie sei schwarz.

Ich habe mich bei der Vorbereitung auf diese Gerichtsverhandlung mit dem einschlägigen Urteil dess Bundesverfassungsgerichts befasst. Soweit ich als Laie das komplizierte Juristendeutsch verstehen konnte, bestätigt es meinen Eindruck, dass das Bundesverfassungsgericht mit diesem Urteil das faule Kompromissangebot des Bundesgerichtshofs akzeptierte. (1 BvR 388/05 vom 7.3.2011)

Ich schließe ich mich daher dem Urteil von Martin Singe an - einem juristischen Laien wie ich -, der in der Zeitschrift Friedensforum 3/2011, S. 22 schrieb:

"Scharf kritisiert werden muss das Urteil … hinsichtlich der Auslegung des Gewalttatbestandes des Nötigungsparagraphen, den das Verfassungsgericht mit dem Landgericht als verwirklicht ansieht. Obwohl das Verfassungsgericht 1995 selbst dem vergeistigten Gewaltbegriff einen Riegel vorgeschoben hatte (es müsse eine Kraftentfaltung vorliegen; eine psychische Einwirkung auf Andere reiche nicht), folgt es jetzt der sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese, einem überspannten Juristenhirn entsprungene, Rechtskonstruktion behauptet, dass bei einer Sitzblockade zwar der erste Fahrzeugführer psychisch genötigt werde [gemeint ist wohl, nur psychisch zum Anhalten gezwungen, nicht aber im Sinne des § 240 StGB mit Gewalt gezwungen, also genötigt werde], aber das zweite Auto bereits der Gewalteinwirkung des ersten Fahrzeugs ausgesetzt und somit physisch gezwungen, also genötigt sei. Die Blockierenden würden das erste Auto als materielle Blockade benutzen und den ersten Fahrzeugführer so zur mittelbaren Täterschaft zwingen. Sie begingen somit die Straftat durch einen anderen. Der BGH hatte diese Zweite-Reihe-Rechtsprechung 1995 im Anschluss an die Verfassungsgerichtsentscheidung erfunden, um einem Gericht, das aus dem Ruder läuft (also dem Verfassungsgericht) die Grenzen aufzuzeigen - so der Erfinder dieser Rechtskonstruktion, die das einzige Ziel verfolgt, politische Demonstrationen weiterhin kriminalisieren zu können. Es bleibt die politische Forderung: Der unbestimmte Gewaltbegriff und die gummihafte Verwerflichkeitsklausel des Nötigungsparagraphen gehören abgeschafft."

Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, mit einer Beschwerde bis vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen, um das höchste deutsche Gericht aufzufordern, diesen unhaltbaren Zustand zu beenden. Aus diesem Grund bin ich "genötigt", Freispruch zu beantragen, da mir andernfalls der Weg zu den Obergerichten und zum Bundesverfassungsgericht verschlossen bleibt.

Wohlgemerkt, ich plädiere nicht dafür, Sitzblockaden sanktionslos zu lassen. Sie können durchaus als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn die Sitzblockierer sich weigern, der Auflösung der Versammlung Folge zu leisten und sich an den ihnen von der Polizei zugewiesenen Ort zu begeben.

Frau Richterin, ich beantrage zwar Freispruch, bitte Sie aber zugleich um eine Verurteilung, damit ich durch die Instanzen prozessieren kann, um durch eine Verfassungsbeschwerde eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen.

Die Alternative bestünde darin, dass Sie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung dieser Frage einreichen. Dadurch würde das Verfahren wesentlich verkürzt. Hilfsweise beantrage ich daher die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung dieser Frage.

Veröffentlicht am

22. Dezember 2013

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