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Bundeswehr, Wehrpflicht und soziales Pflichtjahr

Von Ullrich Hahn - Stellungnahme anlässlich der Mitgliederversammlung der Zentralstelle KDV am 06.03.04

In der Satzung des Versöhnungsbundes heißt es u.a.:

"Der Versöhnungsbund sammelt Menschen, die eine klare persönliche Stellung gegen den Krieg und dessen Vorbereitung einnehmen und jede Unterstützung des Krieges als Mittel der politischen Auseinandersetzung zwischen den Völkern ablehnen… Er verwirft Gewalt als Mittel, Konflikte auszutragen… Er tritt dafür ein, dass die Gewissensentscheidung jedes Menschen in allen Fragen des öffentlichen Lebens geschützt wird."

Von daher ergibt sich in Bezug auf Militär, Wehrpflicht und Pflichtdienste folgendes:

1.

Der Versöhnungsbund lehnt seit seiner Gründung im Jahr 1914 Militär in jeder Form ab, unabhängig davon, ob es sich um eine Berufs- oder Wehrpflichtarmee handelt. Ungeachtet der jeweiligen politischen Zielsetzung für den Einsatz des Militärs sind seine Waffen geeignet, Menschen zu töten und zu verletzen und werden auch zu diesem Zweck eingesetzt.

Da wir dies als Unrecht ansehen, treten wir für die Verweigerung des Kriegsdienstes ein und zwar gleich aus welchem Motiv dies geschieht:

1. Unserer eigenen Grundhaltung am nächsten stehen uns zwar diejenigen Kriegsdienstverweigerer, die aus prinzipiellen Gründen jedes Töten im Krieg ablehnen, egal in welcher Situation und mit welchen Waffen.

2. Respekt haben wir aber auch vor denjenigen, die ihre Ablehnung des Kriegsdienstes von bestimmten Bedingungen abhängig machen und dann entsprechend in die Tat umsetzen (z.B. diejenigen israelischen Soldaten, die derzeit einen Einsatz in den besetzten Gebieten verweigern).

3. Den gleichen Respekt verdienen darüberhinaus diejenigen, die sich dem Militärdienstverweigern, weil sie ihr eigenes Leben und die eigene persönliche Freiheit wertschätzen und sich um ihrer Menschenwürde willen nicht als "Maschinen und Werkzeuge in der Hand des Staates gebrauchen" lassen wollen (Kant, zum ewigen Frieden, 3.Präliminarartikel). Denn wenn Art.2 Grundgesetz formuliert, "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit… jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit…" dann ist auch diese Sorge um das eigene Leben und um die eigene Freiheit als ein konstitutiver Teil der Ordnung des Grundgesetzes zu achten.

Aus Sicht eines potentiellen Opfers dürfte es schließlich gleichgültig sein, aus welchem Motiv das Gegenüber die Waffe niederlegt. Ebenso bin ich als Fußgänger auf dem Zebrastreifen jeweils dankbar, wenn ein herannahendes Auto anhält, auch wenn dessen Fahrer nicht aus grundsätzlicher Menschenliebe bremst, sondern nur, um seine Fahrerlaubnis zu behalten.

2.

Die allgemeine (oder je nach Geschlecht und Bedarf eingeschränkte) Wehrpflicht lehnen wir darüberhinaus wegen des ihr innewohnenden Zwanges ab.

Das uns leitende Menschenbild ist geprägt vom Gedanken der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung aller erwachsenen und psychisch gesunden Menschen.

Es stimmt auch nicht, dass die Wehrpflicht ein "legitimes Kind der Demokratie" sei (so Theodor Heuss). In Deutschland jedenfalls wurde sie im 19.Jahrhundet unter höchst undemokratischen Verhältnissen eingeführt und hat bis in die Zeit des Nationalsozialismus und darüberhinaus zur Militarisierung der Gesellschaft beigetragen.

Wenn Demokratie nicht als reine Mehrheitsherrschaft mit der Folge einer der Diktatur gleichen Fremdherrschaft für die Unterlegenen verstanden wird, sollte der Respekt vor der Autonomie der einzelnen Mitglieder dieser Gesellschaft und ihrem Wunsch nach Erhalt des eigenen Lebens und der eigenen Freiheit selbstverständlich sein. Im Sinne von Art.19 II GG gehört dieser Wunsch wohl auch zum nicht antastbaren Kernbereich der Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die nicht weniger als eine Gewissensentscheidung gegen das Töten anderer Menschen zu achten sind und aus menschenrechtlicher Sicht jeder erzwungenen Wehrpflicht entgegenstehen sollten.

Wir lehnen deshalb alle Gesetze als Unrecht ab, durch welche andere Menschen gegen ihren erklärten Willen in den eigenen Tod oder zum Töten Anderer geschickt werden sollen, und sei es auch um guter Ziele willen.

Für uns ist mit dem Töten anderer oder mit dem unfreiwilligen Sterben die Grenze des menschlich Zumutbaren überschritten.

3.

Der Gesichtspunkt der Selbstbestimmung des Menschen spricht nicht nur gegen die Wehrpflicht, sondern auch gegen andere Pflichtdienste, wie schon jetzt dem Zivildienst als einem Ersatzdienst anstelle des primär zu leistenden Wehrdienstes (Art.12 a II GG) oder einem - derzeit noch von Art.12 II u. III GG untersagten allgemeinen Pflichtdienst.

Die Selbstbestimmung des Menschen ist zwar notwendig begrenzt durch das Leben und die Freiheitssphäre anderer Menschen; insoweit hat jeder alles zu unterlassen, was in Rechte und Freiheit der Mitmenschen eingreift. Ein über diese Pflicht zum Unterlassen hinausgehendes verpflichtendes Handeln für andere ist menschenrechtlich noch begründbar für Fälle unmittelbarer Not und wird dann auch kaum in Frage gestellt werden (hierzu gehören auch die "herkömmlichen" Dienstpflichten bei Feuer, Überschwemmung und ähnlichen Notlagen der örtlichen Gemeinschaft, wie sie in Art.12 II GG angesprochen sind).

Ein allgemeiner, situationsunabhängiger Pflichtdienst, und sei er auch sozialpolitisch motiviert, ist Ausdruck eines Über- u. Unterordnungsverhältnisses und spricht seine Adressaten nicht als eigenverantwortliche Mitbürger, sondern als Untertanen an. Hinter dieser Art von Pflicht steht die Androhung von Zwang in Form von Strafe und letztlich dem Gefängnis.

Einer freien Gesellschaft angemessen ist aus unserer Sicht allein sowohl die Förderung freiwilliger Dienste für die Gemeinschaft als auch darüber hinaus die Vermittlung eines gesellschaftlichen Ethos, das nicht nur für einen zeitlich begrenzten Lebensabschnitt, sondern für das ganze Leben und jeden Beruf Werte der Nächstenliebe und der Gesellschafts- u. Weltverantwortung höher stellt als Geld und Karriere.

Solche eine freie Gesellschaft tragenden gemeinschaftsbildenden Werte können wohl auch kaum mit Zwang, sondern allein aufgrund eigener Einsicht und dem mutmachenden Beispiel des Vorbildes vermittelt werden.

4.

Die genannte Kritik an der Wehrpflicht und die Forderung nach ihrer Abschaffung bedeuten keine Legitimation für eine Berufs- oder Freiwilligenarmee. Auch wenn einer solchen Armee der Zwangscharakter nach innen gegenüber den eigenen Soldaten fehlen mag, weil deren Dienst auf einer eigenen Entscheidung zur Unterwerfung unter die militärische Hierarchie beruht, bleibt doch der mit Tod und Verderben verbundene Zwang nach außen in Bezug auf den jeweiligen militärischen oder zivilen Gegner erhalten, für den wir als Angehörige des militärbesitzenden Staates über unsere Steuer und unsere Stimme mitverantwortlich bleiben.

Wie bereits oben (unter 1) ausgeführt, lehnen wir das Militär, auch in Form einer Berufsarmee wegen der ihm innewohnenden und von ihm ausgeübten Gewalt ab. Auch für freiwillig dienende Soldaten bleibt deshalb die Verweigerung des Kriegsdienstes nicht nur die "bessere", sondern darüberhinaus die "richtige" Entscheidung, für die wir, auch unter geänderten gesellschaftlichen und weltpolitischen Bedingungen einstehen.

Veröffentlicht am

06. März 2004

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