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Der Fall Filbinger

Am 1. April 2007 verstarb der frühere Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Hans Filbinger (CDU). 1978 wurde nach und nach seine verhängnisvolle Tätigkeit als NS-Marinerichter bekannt. Obwohl er noch in den letzten Kriegstagen an Todesurteilen gegen Deserteure mitgewirkt hatte, verharmloste und rechtfertigte Filbinger seine Verstrickung in die Verbrechen des Nationalsozialismus. Damit löste er einen der größten politischen Skandale in der Bundesrepublik Deutschland aus. Schließlich kam Filbinger so sehr unter Druck, dass er von seinem Amt zurücktrat. Anlässlich der Trauerfeierlichkeiten für Filbinger am 11. April 2007 versuchte nun der baden-württembergische Ministerpräsident Günter Oettinger den früheren NS-Richter zum Regimegegner zu stilisieren (“Anders als in einigen Nachrufen zu lesen, gilt es festzuhalten: Hans Filbinger war kein Nationalsozialist. Im Gegenteil: Er war ein Gegner des NS-Regimes.” Und weiter: “Es gibt kein Urteil von Hans Filbinger, durch das ein Mensch sein Leben verloren hätte.”). Oettingers Trauerrede hat einen Sturm der Entrüstung hervorgerufen.

Im Jahr 2003 wollte die Stadt Freiburg im Breisgau Filbinger zu dessen 90. Geburtstag ehren und ihm einen Empfang bereiten. Dieser wurde wegen anhaltender Proteste abgesagt. Der Historiker Prof. Dr. Wolfram Wette hielt damals einen Vortrag bei der Veranstaltung “Was Unrecht war, kann nicht Recht sein!” im Saal des Historischen Kaufhauses in Freiburg. Wette gibt mit darin einen guten Einblick in den “Fall Filbinger”. Wir dokumentieren nachfolgend diesen Vortrag.


Der Fall Filbinger

“Was Unrecht war, kann nicht Recht sein!”


Von Wolfram Wette

Die Männer von Brettheim

Kurz vor Kriegsende 1945 fand in dem ostwürttembergischen Dorf Brettheim - zwischen Rothenburg ob der Tauber und Crailsheim gelegen - ein Verbrechen statt, das ein bezeichnendes Licht auf den Charakter der Endphase des Weltkrieges wirft. Damals richtete sich der Terror der SS und der Wehrmacht gegen die kriegsmüden Teile der Bevölkerung des eigenen Landes, der Devise folgend: “Wer zurückweicht, wird erschossen.”

Vier durch die Endsieg- und Durchhaltepropaganda aufgehetzte Jugendliche, Angehörige der Hitler-Jugend, wollten die anrückenden US-amerikanischen Truppen mit Panzerfäusten bekämpfen. Der Brettheimer Bauer Hanselmann - ein Mann mit gesundem Menschenverstand - befürchtete, dass die Amerikaner das ganze Dorf unter Beschuss nehmen würden, wenn ihnen Abwehrfeuer entgegenschlüge. Er nahm den uniformierten Jugendlichen daher die Panzerfäuste ab und warf sie kurzerhand in einen Teich.

Daraufhin trat in Brettheim ein SS-Sturmbannführer [Major] namens Gottschalk in Aktion. Er stellte ein Standgericht zusammen, das den Bauer Hanselmann wegen Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilte. Gottschalk wünschte, aus welchem Grunde auch immer, dass der NSDAP-Ortsgruppenleiter sowie der Bürgermeister des Ortes das Todesurteil gegen den Bauer Hanselmann mit unterschreiben sollten. Diese weigerten sich jedoch. Daraufhin stellte Gottschalk ein neues Standgericht zusammen. Es verurteilte nun nicht nur den Bauern Hanselmann erneut zum Tode, sondern auch den Ortsgruppenleiter und den Bürgermeister.

Alle drei wurden dann am Ortsrand von Brettheim, in der Nähe des Friedhofs, an Lindenbäumen erhängt. Die Hitler-Jungen und andere Einwohner des Ortes waren als Zuschauer anwesend. Man schrieb den 15. April 1945. Vier Wochen später war der Krieg zuende.

In den 50er Jahren wurde der Fall Brettheim neu aufgerollt mit dem Ziel, das Standgerichtsurteil von 1945 für Unrecht zu erklären und die Mörder zu bestrafen. In einem Ansbacher Schwurgerichtsprozess von 1960, der eine 10jährige Prozessgeschichte zum Abschluss bringen sollte, waren angeklagt der SS-General Simon, besagter Sturmbannführer Gottschalk und ein Wehrmachtsmajor namens Otto, die an dem zweiten Standgerichtsverfahren beteiligt gewesen waren. Das Gericht ließ den ehemaligen Generalfeldmarschall Albert Kesselring, einen verurteilten Kriegsverbrecher, als militärischen Sachverständigen aussagen. Wie nicht anders zu erwarten, erklärte er die Hinrichtungen für kriegsnotwendig. Als juristischer Sachverständiger trat der Marburger Ordinarius für Strafrecht, Professor Erich Schwinge, auf, der 1940 den maßgeblichen Kommentar zum Militärstrafgesetz geschrieben hatte. Selbstverständlich unterstützte auch Schwinge, selbst ein ehemaliger NS-Kriegsrichter, durch sein Gutachten die Offiziere, die für die Morde von Brettheim verantwortlich waren. Er bestätigte dem Gericht, dass “die Exekutionen von Brettheim notwendig gewesen seien”; SS-General Simon sei geradezu verpflichtet gewesen, “mit aller Schärfe seine Truppen vor jeder Wehrkraftzersetzung zu schützen”. Wie man sieht, hielt der ehemalige Kriegsrichter Schwinge also noch 1960 in vollem Umfang an den Denkkategorien der NS-Justiz und des nationalsozialistischen Unrechtsstaates fest. Die Argumentationen der Sachverständigen fand damals Gehör nicht nur bei den Juristen des Schwurgerichts, sondern auch bei den Laien - ein Tatbestand, der eine besondere zeitgeschichtliche Betrachtung verdienen würde. Schließlich erklärte das Ansbacher Schwurgericht unter dem Vorsitz eines Richters, der übrigens schon 1927 der NSDAP beigetreten war, das Standgerichtsurteil von 1945 für Rechtens.

Als Historiker wird man dieses skandalöse Urteil einzuordnen haben in den größeren Zusammenhang der Nachkriegsgeschichte, in deren Verlauf die alten Eliten, ohne deren Mitwirkung der NS-Staat nicht hätte funktionieren können, wieder ihre tradierten Machtpositionen eingenommen hatten. Wie der Brettheim-Prozess beweist, hatten sie auch in der Justiz ihre Definitionshoheit zurückgewonnen.

Filbingers Brettheim-Rede von 1960

Warum erzähle ich diese Brettheimer Geschichte? Im gleichen Jahr 1960, als der Prozess seinen unsäglichen Abschluss fand, begab sich der damalige baden-württembergische Innenminister Dr. Hans Filbinger nach Brettheim und hielt dort, am Grabe der Ermordeten, eine Gedenkrede. Der Kern seiner Ausführungen bestand darin, dass er die Erhängung der drei Brettheimer Bürger als “himmelschreiendes Unrecht” bezeichnete. Wie das? Welchen Reim sollen wir uns auf diesen Vorgang machen? Während der Ex-General Kesselring und Kriegsrichter-Kollege Schwinge die Meinung vertraten, dass die Brettheimer Exekutionen “notwendig” gewesen seien, um die Truppen vor “Wehrkraftzersetzung zu schützen”, urteilte der christdemokratische Innenminister Filbinger - von dessen Marinerichter-Vergangenheit die Öffentlichkeit damals noch nichts wusste -, völlig konträr, es habe sich um “himmelschreiendes Unrecht” gehandelt! Er hätte in Brettheim - wie er es später immer wieder tat und noch heute tut - auch Schwinge, Kesselring und dem Schwurgericht folgen und sagen können: Die Brettheimer Defätisten seien feige Vaterlandsverräter gewesen, und nach geltendem Recht, nämlich nach den in der Endphase des Krieges gegebenen Führerweisungen, habe das Standgericht rechtens gehandelt.

Innenminister Filbinger tat dies nicht. Vielmehr übte er eine denkbar heftige Urteilsschelte. Man fragt sich: War er zu der Erkenntnis gelangt und bereit, einzugestehen, dass die Standgerichte und anderen Militärgerichte in der Zeit des Nationalsozialismus eine reine Terrorjustiz praktiziert hatten, um abzuschrecken und die Menschen zum sinnlosen Durchhalten in aussichtsloser Lage zu zwingen? War er infolge eines solchen, ja immerhin denkbaren Erkenntnisschubs gar bereit, aus der ideellen Interessengemeinschaft der Wehrmachtjuristen auszuscheren und sich in der Öffentlichkeit als Kritiker der NS-Militärjustiz zu “outen”? Präsentierte sich da womöglich ein humaner, geläuterter, demokratischer Politiker, der sich aus den Irrungen der NS-Vergangenheit befreit hatte?

Im Wissen um die späteren Ereignisse wird man einer solchen Interpretation eher skeptisch gegenüberstehen. Wahrscheinlich wollte der CDU-Politiker Filbinger der Öffentlichkeit damals etwas anderes signalisieren. Er wollte, ohne es direkt auszusprechen, gleichsam in einer Art prophylaktischer Verteidigung gegen eine noch gar nicht vorliegende Anklage, sagen: Die damaligen “Schweinereien”, auch das “himmelschreiende Unrecht” von Brettheim, gingen zu Lasten der SS. Die “saubere Wehrmacht” und mit ihr die “saubere Militärjustiz” dagegen hätten sich nichts zuschulde kommen lassen. Wie wir heute wissen, hat es noch Jahrzehnte gedauert, bis die damals vorherrschende Vorstellung von der sauberen Wehrmacht einem realistischeren Bild weichen musste. Und Filbinger wusste, dass die deutsche Öffentlichkeit damals mit großer Bestürzung auf das Brettheimer Urteil reagiert hatte.

Der Fall Brettheim übrigens war damit übrigens noch nicht zuende. Auch der später mit der Angelegenheit befasste Bundesgerichtshof (BGH) revidierte das Standgerichtsurteil von 1945 nicht, sondern erklärte es “höchstrichterlich” noch einmal für rechtens. Die Hinterbliebenen der Brettheimer Opfer, die - 15 Jahre nach Kriegsende - auf die Einkehr der Vernunft und auf späte Gerechtigkeit gehofft hatten, waren vollständig fassungslos - und sind es wohl noch heute.

Der “furchtbare Jurist”: Hochhuth contra Filbinger 1978

In Form einer gezielten Provokation entfachte der Dramatiker Rolf Hochhuth im Jahre 1978 jene Auseinandersetzung, die später als “Fall Filbinger” in die Geschichte der großen Polit Skandale der Bundesrepublik Deutschland eingehen sollte. Hochhuth veröffentlichte in der Wochenzeitung “Die Zeit” einen Vorabdruck aus seinem neuen Roman “Eine Liebe in Deutschland”. Darin bezeichnete er den amtierenden baden-württembergischen Ministerpräsidenten und früheren Marinerichter Dr. Filbinger als “Hitlers Marine-Richter, der sogar noch in britischer Gefangenschaft nach Hitlers Tod einen deutschen Matrosen mit Nazi-Gesetzen verfolgt hat”, und charakterisierte ihn als “furchtbaren Juristen”. Des weiteren schrieb Hochhuth, er vermute, Filbinger sei “auf freiem Fuß nur dank des Schweigens derer, die ihn kannten”. Was im Klartext bedeutete: Eigentlich müsste er längst hinter Gittern sein. Als Provokation wurde von Filbinger und Gleichgesinnten insbesondere die Formulierung “furchtbarer Jurist” empfunden. Sie war von Hochhuth geschickt gewählt, weil sie nicht ohne weiteres justiziabel war und weil sie das historische Thema, das damals ja ein neues Kapitel der nationalsozialistischen Vergangenheit aufschlug, unmittelbar auf eine moralische Ebene hob.

Wie reagierte der solchermaßen Angegriffene? Ministerpräsident Filbinger erklärte am 5. Mai 1978 in Stuttgart, gegen Hochhuth und “Die Zeit” juristisch vorgehen zu wollen. Das tat er auch. Er verklagte beide auf Unterlassung. Am 9. Mai 1979 kam es vor der 17. Zivilkammer des Stuttgarter Landgerichts zum Prozess. Filbinger verteidigte sich jedoch nicht vor Gericht, sondern vor der Presse. Er präsentierte sich als Opfer und nicht als Täter. Über seine Einstellung zum nationalsozialistischen Staat behauptete er: “Während des ganzen Dritten Reiches habe ich meine antinazistische Gesinnung nicht nur in mir getragen, sondern auch sichtbar gelebt.”

Dieses Bekenntnis sollte nicht folgenlos bleiben. Wenig später entdeckte der “Spiegel” einen Aufsatz Filbingers aus dem Jahre 1935, der keineswegs auf eine antinazistische Gesinnung schließen ließ. Filbinger hatte damals als 21-jähriger Jurastudent in einer katholischen Studentenzeitschrift einen Artikel geschrieben, in dem es nur so von Begriffen nationalsozialistischer Provenienz wimmelte. Von “Blutsgemeinschaft”, “Schädlingen am Volksganzen” und “rassisch wertvollen Teilen des deutschen Volkes” war da die Rede. Sodann berichtete ein ehemaliger Kommilitone des Ministerpräsidenten dem Magazin “Stern”, Filbinger sei von 1935 bis 1937 in Freiburg als Mitglied des SA- Studentensturms in brauner Uniform aufgetreten. Tatsächlich war Filbinger von 1933-1936 Mitglied des Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbundes (NSDStB), von 1934 bis 1937 auch Mitglied der SA. Im Mai 1937 trat er in die NSDAP ein. 1940 wurde er zur Wehrmacht eingezogen, und von April 1943 bis 1945 diente er im deutsch besetzten Norwegen in verschiedenen Positionen als Wehrmachtsjurist.

Am 23. Mai 1978 erließ das Stuttgarter Landgericht eine Einstweilige Verfügung, deren Inhalt von der Hauptverhandlung am 13. Juni 1978 noch einmal bestätigt wurde. Hochhuth wurde untersagt, zu behaupten, Filbinger sei “auf freiem Fuß nur dank des Schweigens derer, die ihn kannten”. Dem Ministerpräsidenten bescheinigte das Gericht, dass er als Marinerichter in dem Fall Petzold, auf den Hochhuth seine Polemik gestützt hatte, und in dem erst jetzt bekannt gewordenen Fall Gröger (auf den ich noch eingehen werde) “im Rahmen des damals geltenden Rechts” gehandelt habe, also strafverfahrensrechtlich nichts falsch gemacht habe. Kurt Olaf Petzold war jener Marinesoldat, den Filbinger wegen antinazistischer Äußerungen und Widersetzung verurteilt hatte, die er als “Gesinnungsverfall” gewertet hatte. Gleichzeitig entschied das Gericht, dass der Schriftsteller die Formulierungen “Hitlers Marine-Richter” und “furchtbarer Jurist” weiterhin gebrauchen dürfe, weil es sich um zulässige Werturteile handele. Hochhuth konnte sich im Großen und Ganzen als Sieger fühlen. Filbinger seinerseits kündete trotzig an, er wolle in zwei Jahren wieder kandidieren. Damit schien die ganze Angelegenheit zunächst erledigt zu sein. Bergsteiger Hans Filbinger begab sich in die Sommerferien ins Engadin. Aber die Rechercheure arbeiteten weiter.

Bekanntwerden weiterer Filbinger-Urteile

Seit Prozessbeginn hatte Filbinger zu seiner Verteidigung immer wieder betont: “Ich habe kein einziges Todesurteil selbst gefällt.” Vor dem Stuttgarter Landtag hatte er zudem erklärt, er habe als Marinerichter überall geholfen, “wo irgendeine Aussicht auf Hilfe war”, und dabei Menschen gerettet oder vor harter Strafe bewahrt. Dabei habe er auch “Leib und Leben” riskiert. Der Ministerpräsident stilisierte sich also zum stillen Helden des täglichen Widerstandes.

Filbinger selbst war am 5. Mai 1978 in einer Pressekonferenz mit dem Fall des Matrosen Walter Gröger an die Öffentlichkeit gegangen, nachdem er erfahren hatte, dass Redakteure der “Zeit” und des “Spiegel” entsprechende Berichte vorbereiteten. Es wurde Folgendes deutlich: Filbinger hatte am Todesurteil gegen den Deserteur Gröger vom 16. Januar 1945 als Vertreter der Anklage mitgewirkt und er war “Leitender Offizier” des Exekutionskommandos, das den 22-jährigen Gröger im März 1945 erschoss. Acht Wochen später wartete das ARD Magazin “Panorama” mit zwei weiteren Todesurteilen auf, die Filbinger in der Schlussphase des Krieges selbst gefällt hatte. Betroffen waren Deserteure, die sich erfolgreich nach Schweden hatten absetzen können. Filbinger sprach aufgrund dieses Tatbestandes von “Phantomurteilen”, womit er ausdrücken wollte, dass die Todesurteile nicht vollstreckt werden konnten - was ja nichts an der Tatsache ändert, dass es sich um von Filbinger gefällte Todesurteile handelte. Am 3. August 1978 sah sich das baden-württembergische Staatsministerium genötigt, ein viertes Todesurteil bekannt zu geben, an dem Filbinger mitgewirkt hatte. Bereits im Jahre 1943 wurde ein Matrose wegen fortgesetzten Plünderns zum Tode verurteilt. Allerdings hatte Filbinger in diesem Fall, so das Staatsministerium, eine spätere Begnadigung zu einer Freiheitsstrafe erreichen können. Die Echtheit der Dokumente, die im Verlaufe dieser Monate ans Tageslicht kamen, hat Filbinger übrigens nicht bestritten, wohl aber deren Bewertung in der Öffentlichkeit.

Die Verteidigung: “Was damals Recht war …”

Im Zuge seiner Verteidigung sprach er gegenüber drei Journalisten des “Spiegel” den schwerwiegenden Satz aus, der hernach zum geflügelten Wort werden sollte: “Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein.” Damit brachte er das Fass zum Überlaufen. Ließ dieser Satz doch jede moralische Distanzierung von der NS-Zeit vermissen. Hier formulierte ein führender rechtskonservativer Politiker die Position eines platten, amoralischen Rechtspositivismus (womit gemeint ist: unkritisches und unreflektiertes Festhalten an NS-Gesetzen und “Führer”-Weisungen) und ebnete damit die Unterschiede zwischen dem nationalsozialistischen Unrechtsstaat und dem demokratischen Rechtsstaat umstandslos ein. In großen Teilen der Öffentlichkeit wurde diese Verteidigung Filbingers als ein Skandal empfunden. Auch seine Freunde in der CDU befürchteten nun, mit dieser Gleichsetzung drohe gleichsam der Schatten des “Dritten Reiches” auf die eigene Partei zu fallen und die Distanzierung der Konservativen von der NS-Zeit drohe ins Zwielicht zu geraten.

Mit seinem Spruch “Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein” hat sich Hans Filbinger damals, 1978, de facto zum Sprachrohr jenes Teils der Kriegsgeneration gemacht, die auch Jahrzehnte nach dem Kriegsende und der Befreiung vom nationalsozialistischen Unrechtssystem nicht in der Lage waren, die erforderlichen moralischen und rechtspolitischen Schlussfolgerungen aus den historischen Ereignissen während der NS-Zeit zu ziehen. In der Öffentlichkeit sah man in ihm nun den Repräsentanten der “Ewiggestrigen”, der Unbußfertigen und Selbstgerechten. Man muss sich in diesem Zusammenhang auch vergegenwärtigen, dass Filbinger unter den mehr als 3.000 Juristen, die vormals als Richter, Staatsanwälte oder Rechtsberater in der Wehrmacht Dienst getan hatten, derjenige war, der es in der zweiten deutschen Demokratie am weitesten gebracht hatte. Nun, da er sich zudem in dieser brisanten rechtspolitischen Frage exponiert hatte, avancierte er zum Sprecher einer - im politischen Raum schweigenden - Mehrheit Gleichgesinnter, die es insbesondere unter den Juristen zuhauf gab.

Filbinger hat diese Rolle dann später ganz bewusst weitergespielt, wie man an der Wahl des Titels seiner autobiographischen Publikation aus dem Jahre 1987 ablesen kann. Er lautet: “Die geschmähte Generation”. Er also, Filbinger, als Repräsentant einer ganzen Generation, zumindest eines Kollektivs von gleichaltrigen und gleichgesinnten Zeitgenossen, die sich der Schmähungen der Linken, der Medienmeute und der Staatssicherheit der DDR zu erwehren hatten. Aber das ist schon ein zeitlicher Vorgriff.

Rücktritt von Amt des Ministerpräsidenten

Mehr als fünf Monate lange war die deutsche Öffentlichkeit damals, 1978, von der Affäre Filbinger geradezu elektrisiert. Der Angegriffene beteuerte immer wieder, er habe keine Schuld auf sich geladen. Nie gab er zu erkennen, dass er seine Handlungen als Marinerichter bedauerte oder bereute. Der damalige Oppositionsführer im baden-württembergischen Landtag, Erhard Eppler, traf wohl den Nagel auf den Kopf, als er die Befindlichkeit seines Kontrahenten auf die Formel brachte: Filbinger habe ein “pathologisch gutes Gewissen”. Der Kommentator der “Süddeutschen Zeitung” schob nach: “und ein pathologisch schlechtes Gedächtnis”.

Filbingers starrsinnige Rechtfertigungshaltung führte dazu, dass man sich auch in seiner Partei, der CDU Baden-Württemberg, ebenso in der Bundespartei, Gedanken über die politische Zukunft des Spitzenmannes machte. Hatte er doch in der Öffentlichkeit einen beträchtlichen Glaubwürdigkeitsverlust erlitten, der auf die Partei überzugreifen drohte. Es wäre unrichtig, zu vermuten, die politische Opposition habe Filbinger politisch zu Fall gebracht. Es war seine eigene Partei, die in Baden-Württemberg traditionell die stärkste politische Kraft war und die unter Filbingers Vorsitz sensationelle Wahlerfolge errungen hatte. Als er merkte, dass seine eigene Partei ihm die Gefolgschaft versagte, trat Hans Filbinger am 7. August 1978 vom Amt des Ministerpräsidenten zurück, das er 12 Jahre lang bekleidet hatte. Von dem Machtverlust sichtlich erbittert, erklärte er: “Die ist die Folge einer Rufmordkampagne, die in dieser Form bisher in der Bundesrepublik nicht vorhanden war. Es ist mir schweres Unrecht angetan worden. Das wird sich erweisen, soweit es nicht bereits offenbar geworden ist.”

Hans Filbinger hat die schrittweise Aufklärung über seine Tätigkeit als Marinerichter demnach als Rufmord und Hexenjagd empfunden. Er sprach von einer “Kampagne der extremen Linken”. Später kam noch das Argument hinzu, auch die Staatssicherheit der DDR habe ihre Hand im Spiel gehabt. Von der Vorstellung, unschuldiges Opfer eines Kesseltreibens der politischen Gegner geworden zu sein, ist Filbinger offensichtlich noch heute erfüllt.

Reizfigur für die Linken

Man würde die politische Szenerie von damals verzerrt darstellen, wollte man verschweigen, dass die politisch eher links eingestellten Bürgerinnen und Bürger im Südwesten seinerzeit nicht ohne Schadenfreude beobachteten, was Hochhuth mit seinem Wort vom “furchtbaren Juristen” losgetreten hatte. Man muss sich vergegenwärtigen, dass Filbinger vor der Marinerichter-Affäre politisch fest im Sattel saß: Ein machtbewusster Mann, in der Bevölkerung und in der eigenen Partei geachtet, wegen seiner autoritären Rechthaberei gelegentlich auch gefürchtet.

Für die Linken dagegen war dieser Politiker damals die Reizfigur schlechthin: Es galt als Verkörperung des autoritären Charakters, politisch als Verfechter eines starken Staates und einer dazu gehörigen Law-and-Order-Politik. Den Wahlkampf von 1976 hatte Filbinger unter dem Slogan “Freiheit statt Sozialismus” geführt und mit dieser Parole massiv polarisiert. Er gehörte zu den glühenden Verfechtern des sogenannten Radikalenerlasses, in einer - versteht sich - ausschließlich gegen links gerichteten Interpretation. Er bekämpfte mit großem Engagement eine Reform des Abtreibungsparagraphen 218. Ebenso kämpfte er gegen den Grundlagenvertrag mit der DDR und die Abkommen mit Polen, also gegen die Aussöhnung mit dem Osten. Er war die treibende Kraft bei der Planung und Durchsetzung des Atomkraftwerks Wyhl am Oberrhein. Mit seiner Drohung, wenn Wyhl nicht gebaut werde, würden in Baden-Württemberg die Lichter ausgehen, sowie mit seinen Polizeieinsätzen brachte er selbst die Wähler seiner eigenen Partei auf die Barrikaden. Aber das alles hatte nicht gereicht, um Filbingers Popularität zu untergraben. Da kamen die Schatten der Vergangenheit gerade recht.

An dieser Stelle ein kleiner Exkurs: Wenn man die Kontroverse um Filbinger, wie geschehen, auch als einen tiefgreifenden Generationenkonflikt interpretiert, so wird man gleichzeitig erkennen müssen, dass die nachgewachsenen Generationen, also die 1978 und später Geborenen, in der Regel nicht einmal mehr den Namen Filbinger kennen. Vielleicht war das auch der tiefere Grund dafür, dass die Stuttgarter Kultusministerin Annette Schavan im Jahre 2000 Hochhuths historischen Roman “Eine Liebe in Deutschland” als Unterrichtsstoff absetzte. Das Buch war bis dahin als Pflichtlektüre auf dem Lehrplan für das Abitur an allen beruflichen Gymnasien in Baden-Württemberg gestanden. Wollte man mit dieser Maßnahme erreichen, dass die Schüler mit der Affäre um den “furchtbaren Juristen” erst gar nicht in Berührung kamen? Ich denke, gerade dieses Buch bietet eine Chance, der bleibenden Aufgabe gerecht zu werden, über das düstere Kapitel der damaligen Militärjustiz, ihrer Opfer und über den langen Weg der Aufarbeitung ihrer Geschichte aufzuklären.

Woran scheiterte Filbinger 1978 wirklich?

Es ist gesagt worden, Filbinger sei an seiner Nazi-Vergangenheit gescheitert. Deshalb habe sich die CDU gezwungen gesehen, ihn zu stürzen. Das ist so nicht richtig. Sein Sturz muss anders gedeutet werden. Filbinger scheiterte nicht primär, weil ihm nachgewiesen werden konnte, dass er als Ankläger die Todesstrafe für den Matrosen Gröger gefordert hatte, auch nicht, weil er zwei Todesurteile gegen Deserteure gefällt hatte, ebenso wenig, weil man ihm andere harte Urteile nachweisen konnte (von denen im übrigen bis zum heutigen Tage nur ein Bruchteil bekannt ist). Er scheiterte daran, wie er mit diesen historischen Fakten in einer politisch sensibilisierten Öffentlichkeit umging.

In bin einer Meinung mit dem jungen Historiker und Journalisten Thomas Ramge, der gerade ein Buch über die großen Polit-Skandale in Deutschland publiziert hat und darin auch die Affäre Filbinger behandelt. Er schreibt: “Filbinger scheiterte nicht an den Todesurteilen, an denen er als junger Marinerichter beteiligt gewesen war. Er scheiterte an seiner Uneinsichtigkeit. Er log und verbog seine normale deutschnationale Existenz zu der eines heimlichen Widerstandskämpfers. Dies führte zu einer kollektiven Allergiereaktion.” Hätte Filbinger im Frühjahr 1978 zugegeben: Ich habe damals aus Angst versagt, den - von ihm so titulierten - “linken Hexenjägern” wäre ihr bestes Argument entrissen worden. Filbinger hat damals nicht erkannt, dass man einer moralischen Empörung nicht mit juristischen Entlastungsdetails beikommen kann. Hätte er die Fakten auf den Tisch gelegt und Reue gezeigt, wäre der Fall vermutlich ausgestanden gewesen. Aber es scheint in der Natur dieses autoritären Machtpolitikers zu liegen, Fehler nicht eingestehen und Reue nicht empfinden zu können. Das mag man kritisieren. Es hatte auch sein Gutes: So stieß die Affäre Filbinger eine breite gesellschaftliche Beschäftigung mit den Themen NS-Militärjustiz und ihren Opfern los, die - wenn man heute zurückblickt - in der Summe viel Positives bewirkt hat.

Es ist gesagt worden, Filbinger habe für seine Uneinsichtigkeit mit dem Rücktritt vom Amte des Ministerpräsidenten hinreichend “gebüßt”. Damit sei die Sache doch erledigt - “Schwamm drüber!” -, und man solle doch - bitte schön - auch seine unbestreitbaren politischen Verdienste nicht vergessen. Hierzu ist zu sagen: Wenn Buße etwas mit Reue zu tun hat, so wird man schwerlich sagen können, er habe sie geleistet.

Filbingers Kampf um politische Rehabilitierung

Nach seinem erzwungenen Rücktritt als Ministerpräsident kämpfte Filbinger unverdrossen um seine politische Rehabilitierung. Allen, die es hören wollten, präsentierte er sich als unschuldiges Opfer einer “gelenkten Rufmordkampagne”, wobei er nicht davor zurückschreckte, seinen Fall in einem Atemzug zu nennen mit dem von Papst Pius XII. und Winston Churchill. Um seiner Sicht der Dinge Gewicht zu verleihen, schrieb er sein - bereits erwähntes - Buch “Die geschmähte Generation”. Einige freundliche Rezensenten, unter ihnen Golo Mann, äußerten Verständnis für seinen Groll. Für die Kritiker war der Fall Filbinger dagegen erledigt. Der Rezensent des “Spiegel” urteilte damals sichtlich resigniert: “In der Tonlage einer teils weinerlichen, teils aggressiven Selbstrechtfertigung ist das Buch durchzogen von der Weigerung eines konservativen Herrenmenschen, seine eigene Gnadenlosigkeit wahrzunehmen.”

Jeden Kritiker und jede Kritikerin, die öffentlich behaupteten, an Filbingers Händen klebe Blut, verklagte er regelmäßig oder ließ Richtigstellungen verbreiten. Ich will zwei Beispiele nennen. Vier Leserbriefschreiber, unter ihnen der Waldshuter DGB-Kreisvorsitzende Manfred Dietenberger und der Juso-Kreisvorsitzende Alexis von Komorowski, attackierten Filbinger im Februar 1990 mit Formulierungen, die dieser als Beleidigung und üble Nachrede einstufte. Bei der Waldshuter Staatsanwaltschaft stellte er einen Strafantrag gegen die Leserbriefschreiber. Die Staatsanwaltschaft prüfte den Vorgang sorgfältig und stellte dann fest, die Behauptungen der Kritiker seien im Kern wahr und überschritten nicht die Grenzen der Meinungsfreiheit.

Das zweite Beispiel kommt aus der Kleinstadt Waldkirch. Dort wurden im Jahre 1995 - als eine etwas andere Erinnerung an das Kriegsendes 1945 - Deserteurs-Gedenkwochen veranstaltet. Ein Bericht der “Badischen Zeitung” über eine der Veranstaltungen erhielt auch den folgenden Satz: In den letzten Tagen des Krieges sind Tausende junger Männer dem “Durchhalteterror” zum Opfer gefallen - “darunter auch die fünf Erschossenen von Waldkirch und der 22-jährige Matrose Gröger, der nach einem Urteil des Marinerichters Hans Filbinger am 16. März 1945 in Oslo getötet wurde”. Daraufhin ließ Filbinger seinen Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerhard Hammerstein per Leserbrief, den die “Badische Zeitung” veröffentlichte, antworten: “Filbinger sprach kein Urteil”, und weiter: “Es gibt kein Urteil von Hans Filbinger, durch das ein Mensch sein Leben verloren hätte. Dies ist seit langer Zeit erwiesen.”

Mit verbalen Kunstgriffen dieser Art versucht Filbinger seit Beginn der Auseinandersetzungen, seine juristische Rolle als Marinerichter zu minimieren und seine moralische Verantwortung zu leugnen. “Alles längst widerlegt!” lautet denn auch das Echo von Repräsentanten der CDU. Durch diese Taktik ist es der Filbinger-Lobby immerhin gelungen, eine gewisse Verunsicherung hervorzurufen.

Erneut überprüft: Der Fall des Matrosen Walter Gröger

Da das Todesurteil gegen den Matrosen Walter Gröger seit 1978 im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen steht, haben wir diesen Fall noch einmal exemplarisch aufgearbeitet. Dankenswerter Weise recherchierte der Freiburger Historiker Florian Rohdenburg M.A. im Bundesarchiv, Zentralnachweisstelle Kornelimünster bei Aachen, wo die Militärgerichtsakten aufbewahrt werden. Sein Ergebnis deckt sich mit dem bisher Bekannten, legt aber weitere Facetten des Falles frei. Es lautet - in meinen eigenen Worten formuliert - folgendermaßen:

Der Matrose Walter Gröger machte im Dezember 1943 in Oslo den Versuch, dem Kriegsdienst zu entfliehen. Wie seine damalige norwegische Freundin berichtet, hasste er den Krieg und wollte nicht mehr kämpfen. Er wurde verhaftet und kam vor ein Krieggericht. Der Fall Gröger zog sich lange hin: von der Fahnenflucht im Dezember 1943 bis zu seiner Hinrichtung am 16. März 1945. Die zwischen diesen Daten liegenden 16 Monate verbrachte der Verurteilte in Wehrmachtgefängnissen, die von überlebenden Gefangenen als “wahre Hölle” charakterisiert werden. Die Akte Gröger ist umfangreich, und die Einzelheiten der verfahrensrechtlichen Abläufe sind nur mit etlichem Aufwand nachzuvollziehen. Das kann hier nicht geleistet werden, soll es auch nicht, da man sich damit genau auf jene Ebene begeben würde, auf der sich Filbinger und Co. stark fühlen.

Ich fasse die Vorgänge folgendermaßen zusammen: Marinestabsrichter Dr. Filbinger war mit dem Fall Gröger nicht von Beginn an befasst, sondern erst in der letzten Phase. Zunächst, Anfang 1944, sollte der Deserteur Gröger nur mit 8 Jahren Zuchthaus und Verlust der Wehrwürdigkeit bestraft werden. Das akzeptierte der Gerichtsherr, ein Admiral, jedoch nicht und verlangte - auf Vorschlag des begutachtenden Marinejuristen - eine höhere Strafe, nämlich die Todesstrafe. Hinsichtlich des Tatbestandes der versuchten Desertion waren keine neuen Erkenntnisse hinzu gekommen. Allerdings ließen sich die Militärjuristen von einer anderen Geschichte, die mit der Desertion gar nichts zu tun hatte, negativ beeinflussen: Gröger hatte die Uniformjacke eines Kameraden mit Auszeichnungen aus dem Ostkrieg als seine eigene ausgegeben. Als Dr. Filbinger in das Verfahren eintrat, lag die Forderung des Gerichtsherrn, die Todesstrafe zu verhängen, bereits auf dem Tisch. Marinestabsrichter Dr. Filbinger führte sie aus und beantragte als Ankläger die Todesstrafe für Gröger. Diese wurde dann vom Vorsitzenden Richter, Marineoberstabsrichter Dr. Harms, auch verhängt und durch den Oberbefehlshaber der Kriegsmarine bestätigt. Filbinger gab dem Matrosen das Todesurteil und die Ablehnung eines Gnadenerweises bekannt, ließ sich von diesem die Bekanntmachung schriftlich bestätigen und beaufsichtigte hernach als “Leitender Offizier” die vom Gerichtsherrn angeordnete Vollstreckung. Knapp zwei Stunden nach der Bekanntgabe wurde der Verurteilte von einem Exekutionskommando erschossen. Der Matrose Walter Gröger war gerade 22 Jahre alt.

Bei der rückblickenden Betrachtung dieses Falles interessiert uns in erster Linie die Frage, ob Filbinger damals anders hätte handeln können, wenn er denn gewollt hätte. Die Antwort lautet: Im Prinzip ja! Aber dann hätte er eine Portion Zivilcourage zeigen müssen, die ihm wesensfremd war. Er hätte dem Gerichtsherrn beziehungsweise dessen juristischen Beratern sagen können, er halte das erstinstanzliche Urteil nach wie vor für ausreichend, und er hätte dieses Votum mit dem unsoldatischen Charakterbild des Matrosen begründen können. Ein abweichendes Votum dieser Art hätte ihm jedenfalls keine Nachteile eingebracht. Es ist nämlich bislang kein einziger Fall bekannt, dass ein Militärrichter oder -ankläger, der den Vorgaben seines Gerichtsherrn nicht folgte, persönlich gemaßregelt worden wäre. Entgegen späteren Behauptungen Filbingers gab es diesen Handlungsspielraum sehr wohl. Aber er wurde von dem Konformisten Filbinger weder gesucht noch genutzt, weil er die Todesstrafe für diesen “hoffnungslosen Schwächling” - so hatte ihn sein direkter militärischer Vorgesetzter bezeichnet -, grundsätzlich für richtig hielt. Gröger hatte eine ganze Latte von militärischen Vorstrafen und schien für die kämpfende Volksgemeinschaft ohne Wert zu sein. Warum sollte Filbinger einen solchen Mann zu retten versuchen?

Einen späten Beleg für diese menschenverachtende Grundeinstellung lieferte Dr. Hans Filbinger noch im Jahre 1995. In dem bereits erwähnten Leserbrief, den Filbinger seinen Rechtsanwalt Hammerstein veröffentlichen ließ, heißt es wörtlich: “Der Matrose G. war in Norwegen fahnenflüchtig geworden.” Er bezeichnete den Matrosen Walter Gröger also auch noch 50 Jahre nach dessen Erschießung als “Matrosen G.” - Ge Punkt! -, nannte nicht einmal seinen vollen Namen - als Symbol für den ganzen Menschen -, und verweigerte ihm damit einmal mehr den Respekt. Seine Gewährsleute dagegen, Angehörige der bundesrepublikanischen Führungselite, führte er mit Vornamen, Nachnamen und allen Titeln auf. Ich lese diese Sätze als ein Indiz für die Verachtung, die Hans Filbinger damals für den Deserteur Gröger hegte und offensichtlich noch heute hegt, für diesen kleinen Mann in Uniform, den Zwangsverpflichteten, der nicht funktionierte, wie Hitlers Wehrmacht und die Militärrichter es wünschten. -

Vor wenigen Tagen (10.9.03) stellte Filbinger in Stuttgart einen ehemaligen Wehrmachts-Oberleutnant namens Guido Forstmaier vor, der aussagte, nur dank des Einsatzes von Filbinger sei “ein sicheres Todesurteil” gegen ihn verhindert worden. Damit bestätigte er einmal mehr, dass es für einen Marinerichter Handlungsspielräume gegeben hat. Nun denn: Warum hat er es im Falle Gröger an diesem Einsatz fehlen lassen?

In dem erwähnten Leserbrief Filbinger/Hammerstein aus dem Jahre 1995 folgen zeitgeschichtliche Auslassungen über den Fall des Matrosen Walter Gröger, die - um es vornehm auszudrücken - mit den historischen Fakten nichts zu tun haben. Ich zitiere: “Der Matrose G. war in Norwegen fahnenflüchtig geworden, nachdem die Marine im Frühjahr 1945 die Rettungsaktion über die Ostsee durchführte, bei der 2,5 Millionen Menschen, Männer, Frauen und Kinder, gerettet wurden. Fahnenflucht gefährdete diese größte humane Rettungsaktion über See der Geschichte, weshalb der Befehlshaber, der zugleich Gerichtsherr war, die Höchststrafe forderte. Jede Armee der Welt bedroht Fahnenflucht mit der Höchststrafe.”

Wie wir bereits wissen, desertierte der Matrose Gröger nicht im Frühjahr 1945, wie Filbinger behauptet, sondern bereits im Dezember 1943. Dessen Fahnenflucht stand also mit den Evakuierungsmaßnahmen über die Ostsee in keinerlei Verbindung. Filbinger wollte mit seinem Hinweis auf die “größte humane Rettungsaktion der Geschichte” die besondere Schändlichkeit der Desertion dieses Marinesoldaten herausstellen und damit um Verständnis für das Todesurteil werben. Seine Tatbestandsdarstellung ist jedoch wahrheitswidrig, und ich frage mich, woher Filbinger den Mut nimmt, die Öffentlichkeit in dieser Weise irre zu führen.

Nächster Punkt: Filbinger/Hammerstein erklärten erneut: “Es gibt kein Urteil von Hans Filbinger, durch das ein Mensch sein Leben verloren hätte.” Mit dieser - formal betrachtet korrekten - Formulierung wird absichtsvoll der Tatbestand verschleiert, dass Filbinger in seiner Rolle als Ankläger für Gröger die Todesstrafe forderte und so in der Maschinerie der damaligen Marinejustiz eine durchaus aktive Rolle spielte. Mit der gewählten Formulierung wird ebenfalls verschleiert, dass Filbinger zwei Todesurteile gegen flüchtige Deserteure fällte, die nur deshalb nicht vollstreckt werden konnten, weil die betreffenden Soldaten zu den wenigen Glücklichen gehörten, die nicht gefasst wurden, sondern denen es gelang, sich dem Zugriff der Wehrmacht erfolgreich zu entziehen.

Zusammenfassende Bewertung der Tätigkeit Filbingers als Marinerichter

Filbinger war also an Todesurteilen beteiligt und er hat selbst Todesurteile gefällt. Er hat als ein - gar nicht so kleines - Rädchen in dem militärischen Gewaltapparat des NS-Regimes funktioniert. Er war kein Sand im Getriebe, sondern Öl. Er hat sich in der Rolle des Militärrichters genau so verhalten, wie es die militärische und politische Obrigkeit des NS-Staates von ihm erwartete. Er hat sich auch das von der NS-Ideologie geprägte Soldatenbild zu eigen gemacht und selbst - aus einer Herrenmenschen-Mentalität heraus - dazu beigetragen, dass schwächliche, unmilitärische Soldaten aus der kämpfenden Volksgemeinschaft “ausgemerzt” wurden. Zumindest wenn es um diese kleinen Leute in Uniform ging, hat Filbinger als Marinerichter kein Bemühen und keine Zivilcourage gezeigt, hat nicht gerettet, sondern ganz konform NS-Unrecht gesprochen, wie es damals von ihm verlangt wurde. Es ist auch nicht zu erkennen, dass er sich damit schwer getan hätte.

Filbinger war ein “furchtbarer Jurist” insoweit, als er ein ganz normaler NS-Militärrichter war. Bei seinem - von 1978 bis heute geführten - Kampf gegen diese Charakterisierung hat er nicht nur Einsicht und Reue vermissen lassen, sondern es auch mit der Wahrheit nicht genau genommen. Man erkennt einen Machtpolitiker, der die Argumente und Mittel einsetzt, wie er sie gerade braucht.

NS-Militärjustiz und ihre Opfer im Meinungswandel der Gesellschaft

Gestatten Sie mir nun noch einen Blick auf die weitere Entwicklung: Angestoßen durch die Filbinger-Affäre sowie eine Reihe anderer Ereignisse, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen werden kann, setzte in der deutschen Gesellschaft seit den frühen 80er Jahren eine intensive Beschäftigung mit der Geschichte der NS-Militärjustiz und ihrer Opfer ein. Die wissenschaftliche Forschung schritt voran. Ich nenne hier nur die Namen Manfred Messerschmidt, Fritz Wüllner, Jörg Friedrich und Ingo Müller. Gleichzeitig räumten Historiker - nicht zuletzt Freiburger Militärhistoriker - mit der Vorstellung von einer “sauberen” Wehrmacht auf und zeichneten das Bild einer Wehrmacht im Vernichtungskrieg.

Vielerorts entstanden Initiativen zur Ehrung von Deserteuren der Wehrmacht. In der Gesellschaft zeichnete sich bereits in den 90er Jahren ab, dass nunmehr eine deutliche Mehrheit bereit war, den Deserteuren Respekt und Anerkennung zu bezeugen. Als Konsequenz dessen geriet die Militärjustiz immer mehr in die Kritik.

Der skizzierte Meinungswandel konnte auf die Justiz und die Politik nicht ohne Einfluss bleiben. Einen ersten Fanfarenstoß gab das Bundessozialgericht (BSG) im Jahre 1991 von sich. Es sprach der Hinterbliebenen eines Deserteurs eine Opferentschädigung zu und bezeichnete die Urteile der NS-Militärgerichte gegen Deserteure als “offensichtlich unrechtmäßig” und die Tätigkeit der Militärrichter als “terroristisch” und “verbrecherisch”. 1995 folgte der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner “späten Beichte”, wie Justizkritiker Otto Gritschneder formulierte. Der BGH bezeichnete die in der NS-Militärjustiz tätig gewesenen Richter als “Blutrichter”, die sich eigentlich “wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Kapitalverbrechen hätten verantworten müssen”. Die Kriegsrichter hätten die Todesstrafe missbraucht und sie hätten als “Terrorjustiz” gehandelt.

Der Deutsche Bundestag beschäftigte sich seit den späten 80er Jahren mit der Materie, kam aber nicht voran, da die tonangebenden Kräfte in den konservativen Parteien durchgängig erkennen ließen, dass die Deserteursfrage für sie nicht verhandelbar war, weil sie ihr politisches Grundverständnis von militärischer Ordnung und damit auch von politischer Macht tangierte. Mit den Stimmen der Mitglieder aller Fraktionen beschloss der Bundestag im Mai 1998 das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile. Dazu gehörten auch die Urteile gegen Kriegsdienstverweigerer und Wehrkraftzersetzer, somit auch das Standgerichtsurteil vom April 1945 gegen die mutigen Männer von Brettheim. Das Gesetz stieß damals in der deutschen und der internationalen Öffentlichkeit auf ein positives Echo. Der allgemeine Tenor lautete: Endlich, nach beschämend langen 53 Jahren seit Kriegsende, ist das NS-Unrecht auch formal beseitigt!

Das Gesetz hatte allerdings einen Haken. Denn es zählte nur den “Volksgerichtshof” und Standgerichte auf, nicht aber die NS-Militärgerichte, welche die meisten Todesurteile gegen die Deserteure gefällt hatten. Deren Urteile blieben von der Unrechtserklärung ausgenommen. Es bedurfte des Regierungswechsel von 1998 zu Rot-Grün und weiterer zweieinhalb Jahre, bis die Rehabilitierung dann endlich am 17. Mai 2002 - nach zwölfjährigem parlamentarischem Ringen - zu einem Abschluss gebracht werden konnte. Der Deutsche Bundestag beschloss mit den Stimmen von SPD, Grünen und PDS und gegen die von CDU/CSU und FDP die pauschale Aufhebung der Urteile gegen Deserteure der Wehrmacht und deren moralische Rehabilitierung.

Auf dem Weg dorthin hatten sich die Richter, die schon in der NS-Zeit in ihren Ämtern saßen, als ein bestimmender Hemmschuh erwiesen. Es lässt sich nachvollziehen, dass die Vorstellung, die überlebenden Deserteure der Wehrmacht könnten durch die Organe des demokratischen Staates rehabilitiert werden, für diese Richter eine erhebliche Bedrohung darstellte. Denn das hätte ja bedeutet, dass ihre Todesurteile als Mord oder als Beihilfe zum Mord gewertet würden.

Filbinger aus der Sicht von Opfern der NS-Militärjustiz

Ich möchte Sie nun abschließend einladen, mit mir zusammen den “Fall Filbinger” einmal mehr aus der Perspektive von Opfern der NS-Militärjustiz zu betrachten. Etwa der von Ludwig Baumann, den ich dazu eigens interviewt habe. Baumann ist der Sprecher derer, die damals als Deserteure und Wehrkraftzersetzer verurteilt wurden und von denen mehr als 15.000 hingerichtet wurden. Er gehört zu den wenigen Deserteuren der Wehrmacht, die heute noch leben, und er hat unermüdlich und schließlich erfolgreich für die Rehabilitierung der Opfer der NS-Militärjustiz gekämpft.

  • Baumann sieht in Filbinger einen jener “Blutrichter”, die damals über Leben oder Tod von einfachen Soldaten entschieden, die sich dem Vernichtungskrieg zu entziehen versuchten.
  • Er sieht in ihm einen von jenen Richtern, für die Desertion “das schimpflichste Verbrechen” war, “das der deutsche Soldat begehen kann”, ein schlimmeres Verbrechen sogar als Mord (so Kriegsrichter Lüder in seinem Todesurteil gegen Baumann).
  • Er sieht in ihm auch einen von den vielen Juristen der NS-Zeit, denen nach 1945 aus ihrer Tätigkeit als Hitlers Kriegsrichter keinerlei Nachteile erwuchsen; einen Mann, dem es immer gelang, “oben” zu bleiben, der unangefochten eine juristische und politische Karriere machen konnte, dann zwar aus seinem hohen Amt stürzte, aber doch der unbußfertige Starrkopf blieb und der in diesem Starrsinn - irgendwie doch - auf die Opfer noch heute bedrohlich wirkt. Die Opfer dieser Terrorjustiz sind dagegen ein Leben lang gedemütigt und kriminalisiert worden.
  • Für ihn sei es unglaublich und es bringe ihn um den Schlaf, sagt Baumann, wenn er daran denke, dass Filbinger die Dreistigkeit hatte, zu sagen, was damals Recht war, könne heute nicht Unrecht sein: Denn diese Sicht habe ja dazu geführt, dass die Deserteure der Wehrmacht - auch die von Filbinger verurteilten - noch bis zum Jahre 2002 als vorbestraft galten.
  • Ludwig Baumann ist empört, dass ein solcher Mann zu seinem 90. Geburtstag öffentlich geehrt und gewürdigt werden soll. Denn dadurch würde der endlich erreichte Stand der Geschichtsaufarbeitung doch gleichsam zurückgedreht und die Geschichte wieder umgeschrieben.

Schluss

Die Initiatoren haben diese Veranstaltung unter das Motto gestellt: “Was Unrecht war, kann nicht Recht sein!” Diese Erkenntnis stellt in unserer Gesellschaft heute niemand in Zweifel. Hans Filbinger jedoch hat an dem Flug der Zeit offensichtlich nicht teilzunehmen vermocht und ist bis zum heutigen Tage unbelehrbar geblieben. Und was ist mit der - eingangs zitierten - Brettheim-Rede aus dem Jahre 1960, in der Filbinger vom “schreienden Unrecht” gesprochen hatte, das dem Männern von Brettheim widerfahren sei? Vor dem Hintergrund der auffallenden Kontinuitäten in seiner Vita erscheint diese Rede als eine populistische Aktion, der kein wirklicher Meinungswandel zugrunde lag. Es war ein Aufspringen auf den Zug der öffentlichen Entrüstung über das Urteil, und es war, wie erwähnt, der Versuch, der SS die Verantwortung für die “Dreckarbeit” zuzuschieben.

Ich komme zum Schluss: Wir nehmen die Gelegenheit des 90. Geburtstages von Hans Filbinger wahr, um über die NS-Militärjustiz im allgemeinen aufzuklären und über die Rolle des Marinerichters Filbinger im besonderen. Aber auch, um die Erinnerung an die Opfer der NS-Militärjustiz wach zu halten, die Erinnerung an den Matrosen Walter Gröger und an die vielen Tausend deutschen Soldaten, die sich dem Krieg verweigerten und dafür von willfährigen Nazi-Richtern von Staats wegen zum Tode verurteilt und dann hingerichtet worden sind.

Prof. Dr. Wolfram Wette ist Historiker. In den Jahren 1971-1995 arbeitete er am Militärgeschichtlichen Forschungsamt (MGFA) in Freiburg im Breisgau. Seit 1998 ist er als Professor für Neueste Geschichte am Historischen Seminar der Universität Freiburg im Breisgau tätig. Zudem ist er einer der Mitbegründer und mehrfacher Sprecher des Arbeitskreises für Historische Friedensforschung.

Diesen Vortrag hielt Prof. Dr. Wolfram Wette bei der Veranstaltung “Was Unrecht war, kann nicht Recht sein!” am 14.09.2003 im Saal des Historischen Kaufhauses in Freiburg. Wir veröffentlichen diese Rede mit freundlicher Genehmigung von Wolfram Wette.

Buchhinweis

Wolfram Wette (Hg.): Filbinger - eine deutsche Karriere, 31832 Springe (zu Klampen) 2006, 191 S., 18.- €, ISBN 3934920748. Beiträge von: Ricarda Berthold, Helmut Kramer, Joachim Perels, Anton Maegerle, Manfred Messerschmidt, Walter Mossmann und Wolfram Wette.

“Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein” - so rechtfertigte Hans Filbinger noch im Jahre 1978 seine verhängnisvolle Tätigkeit als NS-Marinerichter und löste damit einen der größten politischen Skandale der Bundesrepublik Deutschland aus. Die kontroverse öffentliche Debatte um Hans Filbinger, den ehemaligen NS-Marinerichter und späteren Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg, liegt nun schon ein Generationenalter zurück. Seinerzeit waren alleine die historischen Fakten, die exemplarisch die Karriere eines Juristen offenbarten, der es vom Kriegsrichter im NS-Staat und bis zum Ministerpräsidenten eines Bundeslandes gebracht hatte, empörend genug. Filbingers halsstarriger Versuch einer Selbstrechtfertigung geriet ihm unversehens zu einer Gleichsetzung von nationalsozialistischem Unrechtsstaat und demokratischem Rechtsstaat: Das aber führte zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust selbst in seiner eigenen, christdemokratischen Partei. Sie war es, die den Ministerpräsidenten schließlich zu Fall brachte. Obwohl der Fall Filbinger schon 1978 von Journalisten gut recherchiert wurde, gibt es bis heute in Buchform nur parteipolitisch motivierte Apologien, aber keine umfassende, sachliche und kritische Darstellung insbesondere der rechtsgeschichtlichen Problematik dieses Skandals sowie der Auseinandersetzungen um das geplante Atomkraftwerk Wyhl am Oberrhein und von Filbingers späterem Engagement im rechtslastigen Studienzentrum Weikersheim.


Veröffentlicht am

20. April 2007

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