SatzungFrieden wagen e.V.Arbeitsstelle für Gerechtigkeit, Frieden und ÖkologieSATZUNG § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Frieden wagen e.V." - Arbeitsstelle für Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie. Er hat seinen Sitz in Plochingen und ist im Vereinsregister eingetragen. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein Frieden wagen e.V. - Arbeitsstelle für Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie sieht seine Aufgabe
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
3. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Er arbeitet mit allen interessierten und gleichgesinnten Menschen und Gruppen zusammen. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Der Verein darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. § 4 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft des Vereins unterscheidet sich nach Mitgliedern und Fördermitgliedern. Mitglieder übernehmen Verantwortung insbesondere durch aktive Mitarbeit oder/und die Bereitschaft, die Arbeit des Vereins durch die Bereitstellung höherer finanzieller Mittel zu unterstützen. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige Beitragszahlung. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen und werden über die Belange des Vereins informiert. 2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 3. Die Mitgliedschaft endet durch
§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Mitglieder erhalten eine Einladung in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Fördermitglieder erhalten ebenfalls eine Einladung, sofern sie diesen Wunsch ausdrücklich in Textform zum Ausdruck bringen. 2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder das schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt. 4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. 6. Jedes teilnehmende Mitglied hat eine Stimme. 7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet. 8. Beschlüsse können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung in Textform gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. § 7 Vorstand des Vereins 1. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei gleichberechtigten Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein nach § 26 BGB. 2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. 3. Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. 4. Der Vorstand ist für die gesamte Arbeit des Vereins verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Vereins. Dazu gehört unter anderem die Befugnis, Anstellungsverträge abzuschließen, Vergütungen für Leistungen und Tätigkeiten zu vereinbaren und Regelungen über Aufwendungsersatz zu treffen. 5. Der Vorstand nimmt intern eine Geschäftsverteilung vor. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellen. 6. Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten. Für einen solchen Schaden werden Vorstandsmitglieder und sonstige Organe des Vereins vom Verein freigestellt. § 8 Datenschutz im Verein Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres regelt die Datenschutzordnung, die vom Vorstand erlassen wird. § 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung. 2. Bei der Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines Zweckes fällt sein noch vorhandenes Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens oder der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Verabschiedet am 11.11.1993, zuletzt geändert am 11.10.2025.
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