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Baustellen der internationalen Gerechtigkeit

60 Jahre Kriegsverbrecherprozess: In Nürnberg begann der erste ernsthafte Versuch, völkerrechtliche Prinzipien durchzusetzen - doch noch bleibt es bei der nur symbolischen Friedenspflicht

Von Ulrike Baureithel

Ein symbolträchtigerer Veranstaltungsort hätte sich kaum finden lassen. Unter dem barocken Stuck des Plenarsaals im Berliner Kammergericht wurden 1944 nicht nur die Attentäter des 20. Juli in einem perfiden Schauprozess zum Tode verurteilt; hier übergab der Internationale Militärgerichtshof am 18. Oktober 1945 auch die Anklageschrift gegen die 24 Hauptkriegsverbrecher, gegen die einen Monat später in Nürnberg der Prozess eröffnet wurde. Es war das erste Mal in der neueren Geschichte, dass die politische Elite persönlich dafür zur Rechenschaft gezogen wurde, einen Krieg vom Zaun gebrochen und dabei Völkermord und Verbrechen wider die Menschlichkeit forciert zu haben. Dass es vom Nürnberger Prozess, der sich bis ins Jahr 1946 zog und den Auftakt einer Reihe von Folgeprozessen bildete, bis zur Installierung eines Internationalen Gerichtshofes noch fast 60 Jahre dauern würde, hätte sich Chefankläger Robert Jackson wahrscheinlich nicht träumen lassen. Ihm ging es über den konkreten Prozess hinaus um das Zeichen, dass die Völkergemeinschaft künftig keine Angriffskriege mehr dulden und die mit dem Krieg verbundenen Verbrechen ächten würde.

Im Londoner Abkommen der Alliierten vom August 1945 war hierfür die erste Grundlage geschaffen worden. Doch dessen rückwirkende Anwendung im Nürnberger Prozess wurde nicht nur von der Verteidigung angezweifelt. Wo kein Gesetz, so argumentierte sie, gibt es keine Strafe, und das Militärgericht urteile im Sinne eines einseitig von den Siegern dekretierten Rechts. Diese Sicht fand zumindest in der Bundesrepublik ihren Nachhall und führte dazu, dass beispielsweise die Richter, die über die Attentäter des 20. Juli zu Gericht saßen, unbehelligt blieben.

Einer im Geist von Nürnberg umfassenden völkerrechtlichen Friedenssicherung stand nach 1945 zunächst der Kalte Krieg im Wege. Und heute, nach dem Zusammenbruch der Blöcke, wird die internationale Staatengemeinschaft immer wieder mit den kriegerischen Folgen einer aus dem Gleichgewicht geratenen Welt konfrontiert. Das Völkerrecht wurde zwar weiterentwickelt und institutionell gesichert, doch es hat offenbar nur wenig dazu beigetragen, Krieg, Völkermord und Menschenrechtsverletzungen zu verhindern.

Am 60. Jahrestag des Nürnberger Prozesses steht deshalb nicht nur die Erinnerung an, sondern auch eine kritische Inspektion: Haben die Nürnberger Prinzipien Bestand in einer von Krieg und Terrorangst gebeutelten Welt? Taugen sie zur präventiven Intervention? Und wie steht es um die abschreckende Wirkung von Sanktionen, wenn die mächtigsten Staaten der Welt sie nicht fürchten müssen? Dass es Juristen sind - in diesem Fall das Forum Justizgeschichte und die Berliner Rechtsanwaltskammer -, die sich anlässlich des Jahrestags im historischen Plenarsaal einer solchen Analyse gestellt haben, sollte nicht unterschätzt werden. Denn es waren Juristen, die zwischen 1933 und 1945 anklagten und ihre grausamen Urteile fällten, und juristische Experten, die mit Gesetzen vielen Verbrechen einen legalen Anstrich verliehen.

Nürnberg war indessen nicht der erste Schauplatz, auf dem Kriegsverbrechen ins Visier der Justiz gerieten. Schon die Sieger des Ersten Weltkriegs, vorab Großbritannien, Frankreich und Italien, waren bemüht, den Hauptkriegstreiber, Kaiser Wilhelm II., auch juristisch zur Verantwortung zu ziehen. Das scheiterte vor allem an der Weigerung Hollands, den Exilanten auszuliefern. Immerhin wurden in der Weimarer Zeit auch Täter belangt, die während des Kriegs gegen die seit 1907 geltende Haager Landkriegsordnung verstoßen hatten, beispielsweise durch Plünderungen oder die Misshandlung von Kriegsgefangenen. In den ersten vor dem Leipziger Reichsgericht verhandelten Fällen ergingen hohe Strafen für relativ leichte Vergehen; wie später in den Entnazifizierungsverfahren wurden die kapitaleren Fälle, die erst zehn Jahre nach Kriegsende vor Gericht kamen, nachsichtiger beurteilt. Das Verfahren gegen einen U-Boot-Kommandanten etwa, der völkerrechtswidrig schiffbrüchige Verletzte beschossen hatte, wurde 1931 eingestellt. Dass dabei das Prinzip “Kriegsräson geht vor Kriegshandeln” angewandt wurde, sollte sich, so der Bremer Historiker Gerd Hankel, der die Prozesse analysiert hat, als folgenreich für den Zweiten Weltkrieg erweisen.

Im Mittelpunkt der juristischen Überprüfung standen aber weniger die historischen als vielmehr die konkreten, nach 1945 gelegenen “Baustellen für internationale Gerechtigkeit”. Argentinien zum Beispiel gehörte zwischen 1976-83 zu den Militärdiktaturen, die ihre Gegner einfach stillschweigend verschwinden ließen. Der Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, der seit Jahren deutsche Geschädigte von argentinischen Diktaturverbrechen vertritt, skizzierte die mäandernde argentinische Strafverfolgungspolitik seit dem Sturz der Junta: Während der erste demokratisch gewählte Präsident Alfonsin die Selbstamnestie der Militärs rückgängig machte, setzte sich Mitte der achtziger Jahre unter Memem eine Politik der Straflosigkeit durch.

Die internationale “Koalition gegen Straflosigkeit” versucht seither, in Europa Verfahren anhängig zu machen. In Deutschland verfolgt die Staatsanwaltschaft in Nürnberg-Fürth mehrere Fälle, und in fünf stellte die Bundesrepublik sogar Auslieferungsersuche. Unter anderen geht es um die Mörder von Elisabeth Käsemann, die, weil die deutschen Behörden in früheren Jahren zu zögerlich oder gar nicht intervenierten, nach ihrer Verschleppung gefoltert und erschossen wurde. Seit zwei Jahren steht auch in Argentinien der juristische Weg wieder offen, nachdem das so genannte Schlusspunkt- und Befehlsgehorsamsgesetz, mit dem Memem dem Druck der Militärs nachgegeben hatte, annulliert wurde.

Ein Problem, die den juristischen Nachweis von Menschenrechtsverletzungen oder Völkermord erschweren, sind die Zeugen. Entweder wird, wie im argentinischen Fall, den hochrangigen Tätern mehr Glauben geschenkt als den Opfern; oder es gibt keine unmittelbaren Tatzeugen, weil die Beteiligten entweder tot sind oder sich die Überlebenden - davon berichtete aufwühlend Wolfgang Schomburg, Richter des Internationalen Tribunals gegen die Verbrechen im früheren Jugoslawien (ITFY) - versteckt hielten. Als Zeugen treten dann die Täter selbst auf, die sich, wie im Fall von Ost-Timor, in schlechtem Korps-Geist gegenseitig decken, oder, wie im südafrikanischen Fall, sich das Amnestie-Versprechen zunutze machen, um straflos davonzukommen. Da Südafrika mit der Einrichtung von Wahrheitskommissionen den Weg der Versöhnung gegangen ist, versuchen auch “nur” kriminelle Täter auf diese Weise der Strafe zu entgehen.

Dramatisch in jeder Hinsicht ist Ruanda, das sich im Unterschied zu Südafrika zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Täter entschlossen hat. Der Völkermord an den Tutsis ist schon ob der bloßen Zahl kaum vorstellbar: 800.000 bis eine Million Menschen wurden im zweiten Quartal 1994 von ihren verfeindeten Landsleuten massakriert. Es ist das in den letzten Jahrzehnten schwärzeste Blatt in der Menschenrechts-Agenda, weil sich das Drama vor den Augen der Weltöffentlichkeit abspielte und ignoriert wurde. In Ruanda ist jeder achte Erwachsene in irgendeiner Form in den, wie der Beobachter Dieter Magsam betonte, eher rassistisch als ethnisch motivierten Völkermord verstrickt.

Die immense Zahl der Täter ist das eine, das im fernen tansanischen Arusha tagende Ad hoc Tribunal das andere Problem. Um den Eindruck, hier urteile nur die Siegerjustiz, zu vermeiden, müssten, wie im Fall Jugoslawien, die Taten aller Parteien, also auch die Rache-Aktionen der Rückkehrer, verfolgt und bestraft werden. Dazu fehlt dem Gericht das Mandat und die Zeit. Der Beitrag der Laienjustiz in Ruanda (Gacaca), die zur Entlastung der ordentlichen Gerichte die untergeordneten Verfahren übernimmt, ist - juristisch gesehen - wohl eher bescheiden. Wichtiger, so Magsam, sei ihre Rolle für die Diskussion darüber, wie es überhaupt zu diesem von oben nach unten organisierten Völkermord hatte kommen können. Ob Südafrika auf dem Weg der außerjuristischen Wahrheitsfindung oder Ruanda mit seinem Prinzip “ohne Gerechtigkeit keine Versöhnung” erfolgreicher sein wird, lässt sich heute kaum beurteilen. Entscheidend aber ist, dass auch für den afrikanischen Kontinent die Völkerrechtskonvention mittlerweile verbindlich geworden ist.

So selbstverständlich das scheint, ist es nicht. Zumal nicht für die, die im Namen völkerrechtlicher Prinzipien neue Kriege anzetteln. Trotz der Ad hoc Tribunale und des neu geschaffenen Gerichtshofs in Den Haag sei die internationale Staatsgerichtsbarkeit bedroht, so ITFY-Richter Wolfgang Schomburg, weil sich “die großen Staaten ihr nicht unterwerfen.” Sein Statement, das er explizit als persönliches verstanden wissen wollte, war unmissverständlich: Besonders “erschreckend” für ihn sei, erklärte er, “dass die Rules of Law gerade durch die Praxis der USA untergraben” würden. Deren Verhalten sei mit Blick auf Guantanamo und Abu Ghraib “schlicht und einfach nicht akzeptabel” und “die Situation nicht haltbar”.

In dieselbe Kerbe schlug Richter Hans-Peter Kaul, Richter am Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag. Das Vermächtnis Robert Jacksons liege darin, dass gleiches Völkerrecht für alle gelten müsse und auch die zur Verantwortung zu ziehen seien, die in Nürnberg über die deutschen Kriegsverbrecher zu Gericht saßen. Einen Fortschritt sieht Kaul darin, dass der Katalog der Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den letzten Jahrzehnten ausgeweitet worden ist und mit der Etablierung des ICC die Völkergemeinschaft - im Unterschied zu den Ad hoc Tribunalen, deren Mandat wie in Ruanda von den jeweiligen politischen Konstellationen abhängig ist - über eine auf Dauer gestellte, universelle Institution verfügt.

Allerdings weist der Internationale Staatsgerichtshof, darauf machte abschließend der Rechtswissenschaftler Gerhard Stuby aufmerksam, noch einen weiteren “erheblichen Schönheitsfehler” auf: Auf das wichtigste Nürnberger Prinzip, das Friedensverbrechen, konnte sich die Staatengemeinschaft nicht verständigen - für den Gesetzgeber der willkommene Vorwand, im deutschen Völkerrechtsstrafgesetzbuch ebenfalls Zurückhaltung zu üben und das Friedensgebot nur ansatzweise zu verankern.

Immerhin: Der Angriffskrieg ist mittlerweile international so diskreditiert, dass keiner mehr der Angreifer sein will. Die gegenwärtigen Auseinandersetzungen in den USA um den Beginn des Irak-Kriegs weisen darauf hin, dass sich auch der selbst ernannte Weltpolizist vor der Weltöffentlichkeit blamiert, wenn er mit gezinkten Karten einen Krieg vom Zaun bricht. So lange Kriegsverbrecher allerdings mit unterschiedlichem Maß gemessen werden und die einen damit rechnen müssen, ihre Freiheit zu verlieren, die anderen aber nur ihr Gesicht, ist der Geist von Nürnberg nicht erfüllt.


Der Nürnberger Prozess

Vom 20. November 1945 bis zum 1.Oktober 1946 tagte im Schwurgerichtssaal des Nürnberger Justizgebäudes das Internationale Militärtribunal. Grundlage für den Prozess war das Londoner Abkommen vom 26.6.1945, das die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und das Verfahren des Tribunals festlegte. Hauptankläger war der amerikanische Bundesrichter Robert H. Jackson. Jede der vier Großmächte stellte einen Richter und einen nicht stimmberechtigten Stellvertreter. Die Anklageschrift richtete sich gegen die 24 Hauptkriegsverbrecher sowie gegen sechs NS-Organisationen und deren politische Leiter.

Anklagepunkte waren: Verschwörung gegen den Weltfrieden, Planung, Entfesselung und Durchführung eines Angriffskrieges, Verbrechen und Verstöße gegen das Kriegsrecht und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Das Verfahren orientierte sich an der amerikanischen Strafprozessordnung. Der Prozess endete mit der Verkündung von 12 Todesurteilen, 7 lebenslangen, teils zeitlichen Freiheitsstrafen und drei Freisprüchen. Die zum Tode Verurteilten wurden am 16. Oktober 1946 hingerichtet. Die zwölf Nürnberger Folgeprozesse (u. a. Ärzteprozess, Juristenprozess) wurden ausschließlich unter amerikanischer Verantwortung geführt. In den übrigen Besatzungszonen fanden getrennte Prozesse statt.


Quelle: FREITAG. Die Ost-West-Wochenzeitung 46 vom 18.11.2005. Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung von Ulrike Baureithel und Verlag.

Veröffentlicht am

24. November 2005

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