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Was sagt das Völkerrecht zu den Atomwaffen?

Von Ullrich Hahn - Redebeitrag am 06.08.05 zum Gedenken an den Atombombenabwurf auf Hiroshima vor 60 Jahren

Mit Beschluss vom 15.12.94 hatte die UN-Vollversammlung dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag den Auftrag zu einem Rechtsgutachten erteilt zur Beantwortung der Frage:

Ist die Bedrohung durch oder Anwendung von Atomwaffen unter irgendeiner Bedingung nach dem Völkerrecht zulässig?

Dieser Beschluss erging nicht einstimmig. 78 Staaten stimmten dafür; 43 dagegen, 38 enthielten sich. Im Verein mit den USA und anderen Atommächten versuchte die deutsche Vertretung schon im Vorfeld, diesen Auftrag zu einem Rechtsgutachten zu verhindern.

Der Internationale Gerichtshof (IGH) ist gem. Art. 92 der UN-Charta das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Der IGH kann Streitigkeiten zwischen einzelnen Staaten durch Urteil entscheiden oder auf Anforderung der UN-Vollversammlung oder des Sicherheitsrates Rechtsgutachten abgeben, Art. 96 UN-Charta. Am vorliegenden Gutachten waren 14 Richter beteiligt.

Das Gutachten wurde am 08.07.96 veröffentlicht. Zur Beantwortung der ihm gestellten Frage erörtert der Gerichtshof folgende völkerrechtlichen Quellen:

  1. Das Recht auf Leben, wie es Art. 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.66 garantiert. Da Atomwaffen Menschenleben vernichten, steht ihre Anwendung zweifellos im Widerspruch zum Menschenrecht auf Leben. Der Gerichthof stellt dazu jedoch fest, dass der im Völkerrecht zur Verteidigung zulässige Krieg eine Ausnahme vom Recht auf Leben darstellt.
  2. Das Übereinkommen vom 09.12.49 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes ist nach Auffassung des Gerichtshofes nicht einschlägig, da auch der Tod vieler Menschen oder eines ganzen Volkes kein Völkermord im Sinne dieses Abkommens darstellt, so lange mit dem Einsatz der Atomwaffen nicht die spezielle Absicht des Völkermordes verbunden ist.
  3. Durch den Einsatz von Atomwaffen können eine Vielzahl völkerrechtlicher Verträge zum Schutz der Umwelt berührt sein. Hierzu führt der Gerichtshof jedoch aus, dass das Recht jedes Staates zur Selbstverteidigung nicht hinter dem Schutz der Umwelt zurückstehen müsse.
  4. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich aus der UN-Charta selbst ergibt, schließt die Anwendung von Atomwaffen zur Selbstverteidigung nicht in jedem Fall aus. Zumindest soweit die Existenz eines angegriffenen Staates auf dem Spiel steht, kann der Einsatz von Atomwaffen zur Selbstverteidigung auch verhältnismäßig sein.
  5. Bezüglich der bakteriologischen und der chemischen Waffen gibt es spezifische völkerrechtliche Verträge von 1972 und 1993, welche diese Waffen generell verbieten. Ein vergleichbares Abkommen über das Verbot von Atomwaffen gibt es demgegenüber nicht.
  6. Bezüglich der Atomwaffen gibt es im wesentlichen nur den Nichtverbreitungsvertrag vom 01.07.68, der die beteiligten Staaten unterteilt in jene 5, die zum Stichtag am 01.01.67 im Besitz von Atomwaffen waren (USA, Russland, China, England und Frankreich) und in alle anderen Staaten, die damals keine Atomwaffen hatten und sich verpflichteten, solche Waffen auch nicht zu erwerben. Die genannten 5 “offiziellen” Atomwaffenstaaten durften ihre Waffen jedoch behalten, unterwarfen sich aber in Art. 6 des Vertrages zusammen mit den anderen Staaten einer Verpflichtung zur Abrüstung:
    “Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle.”
    Zum anderen existieren mehrere Abkommen zum Stopp von Atombombenversuchen. Das letzte bedeutende Abkommen von 1996 ist zwischenzeitlich von 170 Staaten unterzeichnet, aber nicht von allen zur Wirksamkeit erforderlichen Staaten, die über eine nukleare Technologie verfügen, darunter USA, China, Pakistan, Indien, Nordkorea und Israel. Der Gerichtshof folgert hieraus, dass der Nichtverbreitungsvertrag und die Teststoppabkommen zwar Vorboten eines künftigen allgemeinen Verbotes seien, aber noch nicht das Verbot selbst.
  7. Entscheidend sind für den Gerichtshof das Haager und Genfer Kriegsvölkerrecht zum Schutz der Zivilbevölkerung und über das Verbot von Waffen, die “unnötige” Leiden verursachen. Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass die Anwendung der Atomwaffen mit den Forderungen aus dem humanitären Kriegsvölkerrecht kaum in Einklang zu bringen sei. Er kommt aber dennoch nur zu einem eingeschränkten Ergebnis in folgenden wesentlichen 2 Sätzen:
    “Aus den oben erwähnten Anforderungen ergibt sich, dass die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen generell gegen diejenigen Regeln des Völkerrechts verstoßen würden, die für bewaffnete Konflikte gelten, insbesondere gegen die Prinzipien und Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts. Allerdings kann der Gerichtshof angesichts der gegenwärtigen Lage des Völkerrechts und angesichts des ihm zur Verfügung stehenden Faktenmaterials nicht definitiv die Frage entscheiden, ob die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen in einer extremen Selbstverteidigungssituation, in der die Existenz eines Staates auf dem Spiel stünde, rechtmäßig oder rechtswidrig wäre.” “Es besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und zum Abschluss zu bringen, die zu nuklearer Abrüstung in allen ihren Aspekten unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle führen.”

Verhandeln im völkerrechtlichen Sinne setzt Freiwilligkeit voraus; Verträge sind nur im Konsens zwischen den Vertragspartnern zu haben. Wenn und so lange die USA und vielleicht auch andere Großmächte atomar nicht abrüsten wollen, wird es entsprechende Verträge auch nicht geben.

Zwar sieht die UN-Charta - anders als das Vertragsvölkerrecht - auch Zwangsmittel zur Friedenssicherung vor. Für diese Zwangsmittel ist jedoch der Sicherheitsrat zuständig, Art. 39 ff, 94 II UN-Charta, in dem die 5 offiziellen Atommächte mit ständigem Sitz vertreten sind und vor allem jede für sich ein Veto-Recht gegen alle Beschlüsse besitzen. Völkerrechtliche Zwangsmittel zur Abrüstung der offiziellen Atommächte gibt es deshalb nicht; solche könnten nur gegen Neueinsteiger im Club der Atommächte angewandt werden. Diese im Sicherheitsrat konzentrierte Ungleichbehandlung von Staaten hat schon immer wieder den Wunsch nach einer Reform der UN-Charta laut werden lassen. Aber auch eine solche Reform ist gem. Art. 108, 109 UN-Charta von der Zustimmung aller 5 Veto-Mächte abhängig und ist deshalb nicht zu erwarten.

Müssen wir deshalb bezüglich der atomaren Abrüstung resignieren? Der Blick in das Völkerrecht zerstört zunächst einmal falsche Erwartungen: Die atomare Abrüstung kommt nicht von oben und nicht von allein. Dies war nicht anders bei allen bisherigen völkerrechtlichen Verträgen zur Sicherung von Menschenrechten und Umwelt und zur Eindämmung von Kriegen. Auch in der Vergangenheit wurden diese Verträge initiiert und durchgesetzt von einer öffentlichen Meinung, die sich insbesondere durch eine Vielzahl international vernetzter Nicht- Regierungsorganisationen repräsentiert.

Deshalb gilt: Auch bei den Atomwaffen gibt es keinen anderen Weg zu ihrer Beseitigung als unseren beharrlichen Protest gegen ihre Existenz und die Aktivierung der öffentlichen Meinung für dieses Anliegen.

Ullrich Hahn ist Rechtsanwalt und Vorsitzender des Deutschen Zweiges des Internationalen Versöhnungsbundes

Veröffentlicht am

16. August 2005

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