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Ein Stück aus dem Kuriositätenkabinett der behördlichen Ausländerfeindlichkeit

Der Putativmissbrauch von Asylbewerberleistungen wird jetzt schon mit deren Kürzungen geahndet - jedenfalls beim Landratsamt Döbeln (Sachsen). Ein Stück aus dem Kuriositätenkabinett der behördlichen Ausländerfeindlichkeit.

Der Sachverhalt: Ein Asylsuchender wollte sich von seinem Bekleidungsgutschein ein Billigarmband kaufen. Da ihm nicht klar war, ob er den Bekleidungsgutschein hierfür verwenden dürfe, erkundigte er sich beim Landratsamt, worauf ihm Bekleidungsgutscheine im Wert von 25,- Euro einbehalten wurden. Der beabsichtigte Kauf des Armbandes war gar nicht zustande gekommen, weil der gesetzestreue Asylsuchende vorher anfragte. Eine Liste, was von den Bekleidungsgutscheinen gekauft werden darf und was nicht, liegt im örtlichen Asylbewerberwohnheim nicht aus. Der Asylsuchende bat daraufhin schriftlich um die Aushändigung der eingezogenen Marken. Eine klare Sache, sollte man denken.

Nicht so für das Landratsamt Döbeln, Dezernat 3 - Rechts- und Ordnungsamt - Ausländer- und Vertriebenenbehörde. Von dort kam auf das “als Beschwerde titulierte Schreiben” eine Antwort, mit der leistungsrechtliches Neuland betreten wird. Darin heißt es: “Bei dem von Ihnen beabsichtigten Kauf eines versilberten Armbandes handelt es sich weder um einen Gegenstand des täglichen Bedarfs noch um Bekleidung. Dies zu erkennen, bedarf keiner besonderen Anstrengung. Dass der beabsichtigte Kauf nicht zustande gekommen ist, spielt keine Rolle. Wenn Sie sich in der Lage sehen, die doch recht knapp bemessenen Mittel für einen Luxusartikel einzusetzen, so ergibt sich daraus, dass mindestens im Umfang des Gegenwertes des Luxusartikels kein Bedarf besteht. Somit erfolgte die Leistungskürzung in Form des teilweisen Einbehalts der Wertgutscheine zurecht. Das Asylbewerberleistungsgesetz ist mit der Betonung des Nachranges so konzipiert, dass ein Hilfesuchender, der sich selbst helfen kann, keinen Anspruch auf die von der Gemeinschaft der Steuerzahler finanzierte Hilfe hat (…) Die zu bewilligenden Leistungen sind am tatsächlichen Bedarf auszurichten. Durch Ihr Verhalten ist offenbar geworden, dass es offensichtlich nicht notwendig ist, dass Sie die Wertgutscheine voll umfänglich für Bekleidungsgegenstände einsetzen. Da sie aber dafür nur gedacht sind, entfällt der Bedarf im vorgenannten Umfang und ein Anspruch auf Erhalt ungekürzter Leistungen ist zu verneinen. Einen Bestandsschutz gibt es im Sozialhilferecht nicht. Sozialhilfe ist nach der Rechtsprechung auf die Beseitigung aktueller Notlagen gerichtet. Im Übrigen ist der Einbehalt das verhältnismäßig mildeste Mittel, da die Behörde ihr Ermessen dahingehend ausübt, dass die Kürzung auf diesen konkreten Einzelfall, wenn auch unter Vorbehalt, beschränkt bleibt. Der beabsichtigte Verkauf des versilberten Armbandes lässt darauf schließen, dass der Widerspruchsführer zumindest im Umfang des Gegenwertes dieses Schmuckstückes nicht hilfebedürftig im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes ist. Von daher muss es bei der Kürzung der Grundleistung wegen des o.g. Kaufversuches bleiben. Mit freundlichen Grüßen” (Unterschrift des Sachgebietsleiters).

Es bleibt unerfindlich, wie man mit derart mangelhaften Kenntnissen des Sozialhilfe- bzw. Asylbewerberleistungsrechts Sachgebietsleiter werden kann. Umstandslos wird die Nachfrage des Betroffenen, ob er einen Artikel kaufen dürfe, zum Kaufversuch stilisiert. Schon wer bei der Behörde anfragt, ist ein Missbraucher. Allein schon der Gedanke an ein versilbertes Armband, der Behörde offenbart, zieht Sanktionen nach sich. Die auf eine Art tatsachengestützte Gefahrenprognose, dass jemand die Bekleidungsgutscheine falsch verwenden könnte, führt zu solchen Reaktionen.

Offenbar hat in diesem Landratsamt jemand im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfungsdiskussion etwas falsch verstanden. Oder werden hier rechtliche Argumente für behördliche Ausländerfeindlichkeit zusammengeklaubt? Eine Nachschulung am PC täte dem Sachgebietsleiter auch gut. Wie kommt dessen Steuernummer auf den Bescheid, der im Übrigen nicht die notwendige Rechtsbehelfsbelehrung enthält? Frage ans Rechtsamt: Machen Ihre Mitarbeiter die Einkommenserklärung auf dem Dienst-PC? Oder speichert Ihr Amt die Personaldaten der Mitarbeiter zusammen mit den Asylbewerberleistungsdaten ab?

Quelle: PRO ASYL : Infoservice Asyl für Ehrenamtliche und Initiativgruppen vom 12.07.2004

Veröffentlicht am

30. Juli 2004

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