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Folter ist keine zulässige Methode der Strafermittlung und Beweiserhebung

Forum Menschenrechte - Pressemitteilung vom 20.2.03. Haus der Demokratie und Menschenrechte, Berlin - von Nils Rosemann (0175 / 5 44 16 19) oder Ingeborg Rürup (030 / 88 25 230)


In der derzeitigen Diskussion über die Zulässigkeit der Folter und ihrer Androhung zum Schutz anderer Rechtsgüter wird vergessen, dass die Unverletzlichkeit der menschlichen Würde, die körperliche Unversehrtheit und das internationale Folterverbot auch für Straftäter gelten.

Das erst Recht, wenn deren Schuld noch nicht feststeht”, so Ingeborg Rürup, Vorstandsmitglied der Humanistischen Union e.V. und Mitglied des Koordinierungskreises des FORUM Menschenrechte.

Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat verschiedener internationaler Menschenrechtspakte, die die Folter verbieten. Dazu gehören unter anderem die Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - nach deren Artikel 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf -, das Europäische Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 1987 sowie das Internationale Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, das für Deutschland am 31. 10 1990 in Kraft getreten ist.

Danach bezeichnet Folter jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, um von dieser oder einer dritten Person eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen. Sie ist unzulässig, egal welche Rechtsgüter dadurch geschützt werden sollen. “Der Zweck der Folter heiligt unter keinen Umständen das Mittel”, so Nils Rosemann, Vorstandsmitglied des World University Service und Mitglied des Koordi-nierungskreises des FORUM Menschenrechte. Neben diesen Internationale Verpflichtungen, ist das Folterverbot elementarer Bestandteil der deutschen Verfassungsordnung und des Strafrechts. Das Grundgesetz stellt die menschliche Würde in Artikel 1 an die oberste Stelle und jeder hat nach Artikel 2 das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Aus diesem Grund formuliert Artikel 104 des Grundgesetzes ausdrücklich, dass festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen und Paragraph 340 Strafgesetzbuch bestraft neben den allgemeinen Körperverletzungsdelikten ausdrück-lich die Köperverletzung und deren Versuch durch Amtspersonen. Darüber hinaus ist gemäß Paragraph 343 Strafgesetzbuch die Aussageerpressung strafbar und unter Folter erlangte Informationen sind nach Paragraph 136a der Strafprozessordung nicht als Beweise verwertbar. Die Annahme von Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründen ist auszuschließen, da diese dem Schutzzweck des Folterverbotes entgegen stehen.

Das FORUM Menschenrechte fordert ein klares Bekenntnis von Polizei, Strafverfolgungsbehörden, Justiz und Politik zum uneingeschränkten Folterverbot in der Bundesrepublik Deutschland.

“Dass es immer wieder möglich ist, internationale Standards anzugreifen und Verfassungsgrundsätze zu relativieren, hat seine Ursache in der fehlenden Verankerung dieser Grundsätze in den Aus- und Weiterbildungsplänen der Behörden und Gerichte”, so Nils Rosemann. “Menschenrechtserziehung ist weitgehend unbekannt in diesen Einrichtungen und obwohl der Internationale Ausschuss gegen Folter der Vereinten Nationen die Bundesrepublik Deutschland schon im Jahr 2000 aufgefordert hat, Polizeibeamten sowie Personal medizinischer Einrichtungen Pflichtunterricht in bezug auf die Menschenrechte im allgemeinen und das Übereinkommen gegen Folter im Besonderen zu erteilen, ist hier kaum etwas geschehen”, so Rosemann weiter.
(www.forum-menschenrechte.de).

Veröffentlicht am

22. Februar 2003

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