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Krieg verhängnisvolles Signal und Ende des Völkerrechts

PRESSEMITTEILUNG 20.03.2003:

von Christian Bartolf (Vorstand des Gandhi-Informations-Zentrum e.V., Berlin)


NÜRNBERGER PRINZIPIEN

Grundsätze des Internationalen Rechts, die in der Satzung des Nürnberger Gerichtshofes und dessen Urteil anerkannt sind, laut Beschluss der “International Law Commission”, 29.7.1950:

“Grundsatz I. Jede Person, die eine Tat begeht, die nach dem Völkerrecht als Verbrechen bestimmt wurde, ist dafür verantwortlich und wird der Bestrafung zugeführt.

Grundsatz II. Der Umstand, daß das nationale Recht keine Strafe für eine Tat vorsieht, die nach Völkerrecht als Verbrechen bestimmt ist, entlastet den Täter nicht von seiner Verantwortlichkeit nach Völkerrecht.

Grundsatz III. Der Umstand, daß der Beschuldigte eine nach Völkerrecht als Verbrechen gekennzeichnete Tat in seiner Eigenschaft als Staatschef oder verantwortliches Mitglied einer Regierung begangen hat, entlastet ihn nicht von seiner Verantwortlichkeit nach Völkerrecht.

Grundsatz IV. Der Umstand, daß eine Person nach dem Befehl ihrer Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, entbindet sie nicht von der Verantwortlichkeit nach Völkerrecht, es sei denn, daß sie keine Möglichkeit gehabt hat, sich frei zu entscheiden.

Grundsatz V. Jede Person, die eines Verbrechens gegen das Völkerrecht beschuldigt wird, hat Anspruch auf einen fairen Prozeß, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Grundsatz VI. Die nachstehend aufgeführten Verbrechen sind als Verbrechen nach dem Völkerrecht zu bestrafen:
a) Verbrechen gegen den Frieden:

(i) Das Planen, Vorbereiten, Anzetteln oder die Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges durch Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen oder Versicherungen.

(ii) Die Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zur Ausführung irgendeiner der unter (i) aufgeführten Taten.

b) Kriegsverbrechen:

Bruch des Rechts oder der Gebräuche des Krieges, wobei die Vergehen nicht auf Mord, Grausamkeiten oder Deportation der Zivilbevölkerung in Arbeitslager oder zu einem anderen Zweck aus dem oder in das besetzte Gebiet begrenzt sind, jedoch Mord oder Grausamkeiten an Kriegsgefangenen und Personen auf See, das Töten von Geiseln, die Plünderung von öffentlichem und privatem Eigentum, die mutwillige Zerstörung von Großstädten, Städten oder Dörfern oder deren Verwüstung, die nicht durch militärische Notwendigkeit gerechtfertigt ist, einschließen.
c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit:

Mord, Ausrottung, Versklavung, Verschleppung und andere unmenschliche Taten, die sich gegen die Zivilbevölkerung richten, sowie die Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, wenn die Taten in Ausführung von oder in Verbindung mit Verbrechen gegen den Frieden oder Kriegsverbrechen begangen werden.

Grundsatz VII. Die Mittäterschaft bei der Ausführung eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wie in Grundsatz VI niedergelegt, ist ein Verbrechen nach Völkerrecht.”

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Forum Justizgeschichte e.V., Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts e.V., c/o Dr. Helmut Kramer, Richter am OLG a.D., Herrenbreite 18a, 38302 Wolfenbüttel, fon: 05331-71135, fax: 05331-33329, email: info@forum-justizgeschichte.de - http://www.gscbs.de/forum -

Forum Justizgeschichte e.V. - Der Vorstand - Presseerklärung 15.02.2003:

“Nähme man die in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen unter der führenden Beteiligung der USA entwickelten (und in grundlegenden Normen der UN-Charta verankerten) Prinzipien ernst, müssten die für den bevorstehenden Angriffskrieg gegen den Irak Verantwortlichen bereits heute vor Gericht gestellt werden. Dies erklärte der Vorstand des “Forum Justizgeschichte e.V.”, ein Zusammenschluss von mehr als 200 Juristinnen und Juristen, namentlich Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, sowie von Historikern, der sich zur Aufgabe gemacht hat, über die Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts aufzuklären und über ihre Lehren nachzudenken.

Angriffskriege verstoßen gegen das Gewaltverbot der UN-Charta. Sie fallen auch unter die strafrechtlichen Normen, nach denen die in Nürnberg angeklagten deutschen Politiker und Militärs mit Recht verurteilt worden sind. Damals hatten auch die USA-Vertreter die Berufung auf die Notwendigkeit eines Präventivschlages von vornherein nicht zugelassen. Man wollte Angriffskriege jedweder Art ächten. Dass die USA sich später geweigert haben, die Nürnberger Prinzipien für allgemein verbindlich zu erklären und sich einer internationalen Strafgerichtsbarkeit zu unterwerfen, ändert nichts an der Feststellung eines Verbrechenstatbestandes nach diesen Prinzipien.

Wenn wir aus den zwei von Deutschen im 20. Jahrhundert verschuldeten Angriffskriegen und den in ihrem Verlauf begangenen Völkerrechtsverbrechen auch nur etwas gelernt haben, muss die Bundesregierung den Vereinigten Staaten mit allem Nachdruck die unter der maßgeblichen Mitarbeit der USA in Nürnberg erarbeiteten Grundsätze in Erinnerung rufen. Ein Krieg, der allein aus dem willkürlich konstruierten Recht des Stärkeren begonnen wird, wäre nicht nur ein verhängnisvolles Signal für andere Staaten, außenpolitische Probleme ebenfalls mit kriegerischen Mitteln zu lösen. Er wäre das Ende des Völkerrechts und der Beginn einer Zeit, in der eine mit wohlklingenden Worten nur mühsam verhüllte Machtpolitik zum bestimmenden Maßstab staatlichen Handelns würde.”

Für den Vorstand, Dr. Helmut Kramer


Gandhi-Informations-Zentrum e.V. (gemeinnuetzig), Postfach 210109, 10501 Berlin, Email: mkgandhi@snafu.de, http://home.snafu.de/mkgandhi/

Manifest gegen die Wehrpflicht und das Militaersystem http://home.snafu.de/mkgandhi/manifest.htm (Liste aller Signatare, Stand: 20.03.2003)

Veröffentlicht am

19. März 2003

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