Lebenshaus Schwäbische Alb - Gemeinschaft für soziale Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie e.V.

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Das Völkerrecht und die Überwindung der terroristischen Bedrohung

Von Ullrich Hahn - Vortrag bei der Evang. Akademie Bad Herrenalb am 14. Juni 2002

Im Rahmen meines Vortrages möchte ich zwei Fragen klären helfen:
- Welchen Terrorismus wollen wir überwinden nur den, der uns bedroht?
- Welche Mittel sind uns dabei recht?

Die Frage nach dem Recht ist eine grundsätzlich andere als die nach der Machbarkeit.

I. Anmerkungen zu dem, was Recht ist

1. Recht steht im Gegensatz zur Macht.

Der Mächtige kann, muss aber nicht im Recht sein. Seit der Frühzeit menschlicher Rechtsordnung hat das Recht die Aufgabe, die Macht in die Schranken zu weisen. Wie insbesondere die Entwicklung der Menschenrechte zeigt, musste und muss sich das Recht in der Regel mühsam gegen die Macht durchsetzen. Über weite Phasen der Geschichte war und ist es ohnmächtig. Dies bedeutet aber nicht, dass es keinerlei Geltung beanspruchen würde. Das Recht ist auch in den dunklen Zeiten da, aber es wird mit Stiefeln getreten. Ohne ein solches Verständnis vom schon gültigen aber ohnmächtigen Recht könnten wir nicht sagen, die Menschenrechte würden in China, Syrien oder anderswo verletzt. Der Umstand, dass sie verletzt werden, ist ein Zeichen ihres schon bestehenden Anspruchs auf Geltung.

2. Der Erfolg gibt nicht Recht.

Der Erfolg kann ein möglicher Maßstab der Macht sein bzw. diejenige Macht auszeichnen, welche die stärkeren Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele besitzt. Verbrechen werden nicht dadurch recht, dass sie unentdeckt bleiben oder sich kein Ankläger findet. In den staatlichen Prozessordnungen ist anerkannt, dass ein vielleicht erwünschtes Ergebnis nicht mit allen, d.h. auch unrechten Mitteln erzielt werden darf: Das Geständnis des Straftäters ist nicht verwertbar, wenn es durch Folter oder andere verwerfliche Maßnahmen erzwungen wurde. Ebenso werden im Völkerrecht gewaltsame Eroberungen nicht anerkannt, auch wenn sie “erfolgreich” durchgeführt wurden. Dies schließt nicht aus, dass durch gewaltsames, auch militärisches Vorgehen dauerhaft Fakten gesetzt werden und eventuell sogar Konflikte gelöst werden können: Rom hat seinen Konflikt mit Karthago durch dessen Zerstörung dauerhaft erledigt, und viele zwischenstaatliche Konflikte laufen bis in die Gegenwart nach dem gleichen Muster ab. Es ist für mich keine Frage, dass durch Gewalt Konflikte gelöstwerden können; die Frage ist vielmehr, ob sie auf diese Weise gelöst werden dürfen. Durch den am 7. Oktober 2001 eröffneten Krieg gegen Afghanistan haben die USA und ihre Verbündeten erfolgreich das Taliban-Regime beseitigt und damit vielleicht den Weg zu innergesellschaftlichen Reformen eröffnet. Dennoch bleibt die Frage, ob die für dieses Ergebnis eingesetzten Mittel Recht waren.

3. Das Recht ist nicht identisch mit dem staatlichen Gesetz, auch wenn es auf demokratisch-parlamentarischem Wege geschaffen wurde.

Die “Rechtsordnung” kann ganz oder zum Teil eine Unrechtsordnung sein. Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (“… die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.”) soll uns an die mögliche Differenz von Gesetz und Recht erinnern und fordert staatliche Amtsträger und Richter auf, die jeweils zur Anwendung kommenden Gesetze immer auch daraufhin zu prüfen, ob sie recht sind. Diese Differenz gilt nicht weniger für internationale Normen: Der Krieg gegen den Irak Anfang 1991 wurde durch den UN-Sicherheitsrat legitimiert. War er deshalb recht? Der seit Beendigung dieses Krieges gleichfalls vom UN-Sicherheitsrat legitimierte Wirtschaftsboykott gegen den Irak, der bisher Hundertausenden von Menschen in diesem Land das Leben gekostet hat, wird vom früheren Leiter des UN-Programms für den Irak, “Öl für Nahrung”, dem deutschen Diplomaten von Sponeck, “das größte organisierte Unrecht unserer Zeit” genannt.

4. Was Recht ist, steht nie von vornherein fest.

Recht ist im besten Fall das Ergebnis einer gemeinsamen Suche unter Einbeziehung aller Beteiligten. Recht wird am ehesten gefunden im Dialog, durch einen Konsens und festgehalten durch vertragliche Vereinbarungen. Recht wird nicht oktroyiert, nicht auferlegt. In der Justiz bedarf die Rechtsfindung eines Prozesses, d.h. eines Verfahrens mit offenem Ausgang. Ein “kurzer Prozess”, wie er unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit vielen Gefangenen im Krieg gegen Afghanistan praktiziert wird, hat die Vermutung schwer wiegenden Unrechts gegen sich und widerspricht im übrigen der Resolution des UN-Sicherheitsrates vom 28. September 2001, wonach “2. … alle Staaten … c.) sicherstellen werden, dass alle Personen, die an der Begehung terroristischer Taten oder an deren Unterstützung mitwirken, vor Gericht gestellt werden…” Die Rolle des Richters bei der Rechtsfindung ist in erster Linie nicht die des Strafrichters, sondern die des Schiedsrichters. Der römische Prätor hatte als “Gleichmacher” dafür zu sorgen, dass die schwächere Partei die gleiche Chance bekam, an der Rechtsfindung mitzuwirken, wie die stärkere Seite.

5. Grundsätzlich gilt, je mehr Zwang eingesetzt wird, desto weniger Recht ist das Ergebnis.

Auch die Diktaturen bedienen sich des “Rechts” als Herrschaftsinstrument zur Unterdrückung der Menschen. Die Anwendung gerichtlicher Formen und Verfahren ist deshalb allein noch keine Gewähr für die Rechtsfindung. Es kann damit auch ein herrschendes Unrecht legitimiert werden. Im Gegensatz dazu ist die Freiheit von Zwang, Gewalt und Macht bei der Rechtsfindung ein sicheres Indiz für die Entfaltung des Rechts.

II. Zum Völkerrecht

1. Das “Völkerrecht” bezeichnet zunächst einmal nicht so sehr das Recht der Völker, sondern die Rechtsregeln im Verhältnis der Staaten untereinander.

Erst im 20. Jahrhundert haben sich im Rahmen der Entwicklung des internationalen Schutzsystems für die Menschenrechte auch die einzelnen Menschen als Adressaten und begünstigte Dritte in das Blickfeld des Völkerrechts geschoben. Methodisch hat sich das Völkerrecht auf eine anarchische Weise entwickelt: Da alle Staaten sich als souverän betrachtet und keine übergeordnete, überstaatliche Autorität anerkannt haben, war und ist es z.T. noch eine Rechtsordnung zwischen freien und gleichen Rechtssubjekten.

2. In der Gegenwart haben wir es im Völkerrecht vor allem mit zwei Rechtsschichten zu tun: Der Vertragsvölkerrecht und einem sich als Herrschaftsrecht entwickelnden Normensystem im Rahmen der UN-Charta.

a) Nachdem das Verhältnis zwischen den Staaten bis in das 19. Jahrhundert hinein überwiegend gewohnheitsrechtlich geregelt war, hat sich im 19. und 20. Jahrhundert ein immer engeres Geflecht des Völkervertragsrechts entwickelt. Was international als Recht gilt, wird dabei nicht mehr nur in zweiseitigen Verträgen zwischen den Staaten vereinbart, sondern zunehmend durch mehrseitige Verträge, an denen eine Vielzahl von Staaten beteiligt sind. Dieses Vertragsrecht ist geprägt durch - die Gegenseitigkeit aller vereinbarten Verpflichtungen, - - die Abwesenheit von Zwang sowohl beim Vertragsschluss als auch bei der Einhaltung der Verträge, - - Kontrollen, die ihrerseits auf Vereinbarungen beruhen (z.B. die Vereinbarung von unangekündigten Besuchen in Gefängnissen und Polizeistationen im Rahmen der Anti-Folter-Konventionen). Eine internationale Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen geschieht nicht durch eine höhere Instanz, sondern im äußersten Fall durch einen Abbruch der Beziehungen mit der vertragsbrüchigen Seite. Innerstaatlich übernehmen die nationalen Gerichte in der Regel die Auslegung und Anwendung der internationalen Vereinbarungen für den innerstaatlichen Bereich (z.B. Genfer Flüchtlingskonvention, Europäische Menschenrechtskonvention). Eine wichtige Begleiterscheinung dieses Völkervertragsrechts ist es, dass es für den Einfluss von NGOs (Nicht-Regierungsorganisationen) offen ist. Auf den entsprechenden Staatenkonferenzen haben die “Völker”, vertreten durch eine Vielzahl von Organisationen, die den Menschenrechten, der Umwelt, der Gerechtigkeit etc. verpflichtet sind, auch real die Möglichkeit, an der Ausgestaltung dieser Schicht des Völkerrechts mitzuarbeiten. Zum Bereich des Völkervertragsrechts gehören u.a. eine Reihe von Übereinkommen zum Schutz der Umwelt, Konventionen gegen den Terrorismus und die Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes.

b) Durch die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 ist eine neue Normenquelle im Völkerrecht entstanden, die im Gegensatz zum Völkervertragsrecht Züge eines Herrschaftsrechts annimmt. Auch die UN-Charta wurde zunächst im Rahmen eines mehrseitigen völkerrechtlichen Vertrages in Kraft gesetzt. Anders, als es im Völkervertragsrecht möglich wäre, verleiht die UN-Charta ihren Organen aber auch die Kompetenz, gegen Nichtmitglieder tätig zu werden und Zwangsmittel sowohl gegen Mitglieder als auch gegen Nichtmitglieder einzusetzen (Artikel 2 Ziffern 6, 39 und 108 der UN-Charta). Die Verhängung von Zwangsmitteln obliegt dem Sicherheitsrat, dessen Struktur und Kompetenzen an die Großmachtpolitik des 19. Jahrhunderts erinnern. Innerhalb des Sicherheitsrates haben die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges (USA, Großbritannien, Frankreich, Russland und China) jede für sich ein Veto-Recht, welches bewirkt, dass es nicht zu Beschlüssen kommen kann, die gegen die Interessen dieser Mächte gerichtet sind. Besonders deutlich wird dies im Verhältnis zum Internationalen Gerichtshof als dem “Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen” (Artikel 92 der Charta). “Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, bei der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zu befolgen.” (Artikel 94 Absatz 1 der Charta) Falls ein Staat sich einem Urteil des Gerichtshofes aber nicht beugen will, kann nur der Sicherheitsrat Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen (Artikel 94 Absatz 2 der Charta). Dies hat zur Folge, dass eine Rechtsetzung durch den Sicherheitsrat immer nur im Sinne der Großmächte geschehen kann, niemals gegen sie. Damit steht aber nicht das Recht über der Macht, sondern umgekehrt die Macht über dem Recht. Ein solches “Recht” gilt nicht für alle und entbehrt deshalb eines der wesentlichen Kriterien des Rechts. Es ist deshalb auch nicht in der Lage, als Vorbild für die Rechtsetzung und zur freiwilligen Übernahme des gesetzten Rechts hinzuwirken.

c) Die USA als derzeit einzige Weltmacht praktizieren ganz offen ein Verständnis des Völkerrechts, wonach das Recht nur dann und insoweit befolgt wird, wie es den eigenen nationalen Interessen dienlich ist. Dazu gehört, dass die USA sehr zurückhaltend sind bei der Unterzeichnung von mehrseitigen Verträgen, durch die sich selbst verpflichten würden (Kyoto-Protokoll, die Konvention zur Kontrolle des Herstellungsverbotes von Bio-Waffen, das Verbot von Landminen etc.). Statt auf die Entwicklung des Völkervertragsrechts verlassen sich die USA lieber auf die Rechtsetzung durch den UN-Sicherheitsrat, wo sie jederzeit ihr Veto einlegen können. Dies gilt auch für die im Herbst 2001 erlassenen Resolutionen des Sicherheitsrates gegen den Terrorismus statt der Unterzeichnung bereits älterer völkerrechtlicher Verträge gleichen Inhaltes. Die USA waren durchaus bereit, internationale Strafgerichtshöfe für die Aufarbeitung von Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien und Ruanda per Sicherheitsratbeschluss einzurichten, wehren sich aber mit aller Macht gegen die Einrichtung eines vertraglich vereinbarten internationalen Stragerichtshofes, dem auch die Kompetenz zukommen könnte, über die Rechtsmäßigkeit des Handelns amerikanischer Streitkräfte zu urteilen. Ein Beispiel für die Missachtung des Rechts war die Nichtbeachtung des Urteils des Internationalen Gerichtshofes (IGH) zu Nicaragua 1985. Damals hatten die USA die gegen die Sanidinisten-Regierung operierenden Terrorgruppen des “Contras” mit Waffen und Hilfsgütern unterstützt und darüber hinaus durch die US-Marine die Seehäfen Nicaraguas vermint. Der IGH hatte zwar die bloße Unterstützung der Terrorgruppen durch Waffenlieferungen nicht als völkerrechtswidrig angesehen, wohl aber die Verminung der Häfen durch die eigenen Streitkräfte. Die USA wurden durch das Urteil aufgefordert, die entsprechenden Schäden zu beseitigen und Schadensersatz zu leisten. Die USA haben sich nie an dieses Urteil gehalten, sondern im Gegenteil ihre vormalige Bereitschaft, sich den Urteilen des IGH zu unterwerfen, zurückgezogen. Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung dieses Urteils konnte Nicaragua nicht erreichen, da (wie oben ausgeführt) der Sicherheitsrat zu einem entsprechenden Beschluss nicht in der Lage war. In der Gegenwart nehmen die Luftstreitkräfte der USA und Großbritanniens das Recht für sich in Anspruch, ohne völkerrechtliche Legitimation den Luftraum über dem Irak zu kontrollieren und alle (vergeblichen) Versuche des Irak, diese Kontrollflüge zu verhindern, mit Bomben und Raketen auf militärische und zivile Ziele zu beantworten (1999 wurden etwa 1.000 Raketen auf mehr als 300 Ziele im Irak abgefeuert; Mutz in der Frankfurter Rundschau vom 07.06.2002).

3. Grundsätzlich gilt: Je mehr das Recht für alle gleich ist und je weitergehender es auf mehrseitigen Verträgen beruht, desto größer ist die Aussicht, dass es sich tatsächlich um Recht handelt. Die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates bieten demgegenüber keine Gewähr für das Recht, sondern sind Ausdruck einer jeweiligen Konformität mit den Interessen der fünf Großmächte.

III. Zum Terrorismus

Es ist schwierig, das, was als Terrorismus bekämpft werden soll, überhaupt exakt zu definieren. Im nationalen Recht haben wir keine genaue Definition des Terrorismus. Dies ist auch insoweit nicht nötig, als terroristische Taten (Mord, Totschlag, Geiselnahme, Flugzeugentführung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung etc.) ohnehin unter Strafe stehen. Der Begriff der “terroristischen Vereinigung” in 129 a StGB wurde nur geschaffen, um bereits im weiten Vorfeld einer ohnehin strafbaren terroristischen Tat Voebereitungs- und Unterstützungshandlungen unter Strafe stellen zu können und besondere prozessuale Ermächtigungen für die Ermittlungsbehörden zu schaffen, die man ihnen bei anderen Straftaten nicht zugestehen will. Der “Brockhaus” von 1973, also aus einer Zeit vor der modernen politischen Aktualität, definiert den Terrorismus als “gewalttätige Form des politischen Machtkampfes”und unterteilt ihn - in den Staatsterror, welcher (in vielfältigen Formen) der Unterdrückung der Opposition dient, - dem Terror im Krieg (ebenfalls durch den Staat) zur Zermürbung der Widerstandskraft der feindlichen Zivilbevölkerung (etwa durch den Bombenterror) und zur Einschüchterung der Bevölkerung in besetzten Gebieten und - den Gruppenterror revolutionärer Gruppen (was heute teilweise als “privatisierte Gewalt” bezeichnet wird). Feststehen dürfte, dass der Staatsterror noch immer die in der Welt häuftigste Form des Terrorismus darstellt (siehe auch die jährlichen Menschenrechtsberichte von amnesty international und anderen Menschenrechtsorganisationen). Wenn vor kurzem gemeldet wurde, dass die USA einen potenziellen Terroristen gefasst hätten, der geplant hätte, eine “schmutzige” radioaktive Bombe zu entwickeln, so dürfen wir nicht übersehen, dass die Atommächte tausende von nicht weniger schmutzigen, d.h. radioaktiven Atombomben in ihren Arsenalen lagern und speziell die USA auch entgegen einem Gutachten des IGH den Ersteinsatz von Atomwaffen auch gegen Staaten für zulässig halten, die selbst keine Atomwaffenstaaten sind. Eine international allgemeingültige Definition von Terrorismus war und ist auch deshalb schwierig, weil die Staaten politisch zwischen erwünschtem und unerwünschtem Terrorismus unterscheiden: So hatte z.B. die Arabische Liga 1996 definiert: “Terrorismus ist organisierte Gewalt, die Angst auslöst … davon ausgenommen ist der bewaffnete Kampf eines besetzten Volkes, um sein Gebiet zu befreien.” Auch in unserer eigenen Gesellschaft erleben wir Beispiele von als richtig anerkannten terroristischen Anschlägen: Georg Elsner hatte im November 1939 versucht, Hitler durch eine im Bürgerbräu-Keller München installierte Bombe zu töten. Hitler selbst entging dem Anschlag durch sein vorzeitiges Verlassen des Raumes; die Bombe tötete dafür mehr als 50 andere Menschen. In seiner Schrift “Der Mensch vor der Revolte” hat Albert Camus am Beispiel der frühen russischen Revolutionäre vor Ende des 19. Jahrhunderts eine Grenze aufgezeigt, die dazu dienen kann, begrifflich zu erfassen, was Terrorismus ist: Die frühen Revolutionäre waren zwar bereit, politische Gegner (z.B. den Zaren, Gouverneure und Geneäle) durch Bomben und Attentate zu töten. Es durfte jedoch kein unbeteiligter Mensch dabei zu Schaden kommen, was zur Bedingung hatte, dass die Attentäter selbst am Ort des Geschehens verbleiben mussten, um bis zuletzt entscheiden zu können, ob die Bombe geworfen werden durfte oder nicht. Hieraus ergibt sich für mich die Definition des Terrorismus als eine in ihrer Wirkung uneingeschränkte Gewalt, die sich auch gegen Unbeteiligte (Nicht-Kombattanten) richtet. Terroristisch ist nach dieser Definition dann nicht nur eine “privatisierte” Gewalt, sondern in gleicher Weise der Einsatz militärischer Gewalt, der durch die Art der eingesetzten Waffen die Verletzung und Tötung unbeteiligter Menschen (Kollateralschäden) ebenso wenig ausschließt, wie die Gewalt nichtstaatlicher Terroristen. Auch den Tätern des 11. September 2001 kam es nicht darauf an, dass sich in den Türmen des World Trade Centers oder in den von ihnen gekaperten Flugzeugen möglichst viele Menschen befanden. Die Flugzeuge und Türme hätten auch menschenleer sein können. Es gingihnen um die Zerstörung der letzteren. Dass dabei eine große Zahl von Menschen sterben musste, haben sie schlicht in Kauf genommen, d.h. die Menschen waren ihnen egal. Einen Unterschied zu militärischen Einsätzen vermag ich hier nicht zu erkennen.

IV. Zur Staatsgewalt

1. Wie bereits aus den vorangegangenen Überlegungen zum Terrorismus deutlich wurde, schließt das Gewaltmonopol des Staates den Terror nicht aus.
Nach Max Weber (Politik als Beruf, 1919) ist der Staat “diejenige menschliche Gemeinschaft, welche innerhalb eines bestimmten Gebietes … das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht.” Dieses Monopol physischer Gewaltsamkeit hat nicht zuletzt in der deutschen Geschichte schreckliche Verbrechen ermöglicht, welche die mögliche Summe privater Gewalt weit überstiegen hat. Vergleichbares lässt sich wahrscheinlich auch in der Geschichte anderer Staaten zeigen. Die Entwicklung und der Einsatz von Atomwaffen wahr wohl genauso von der Potenz eines staatlichen Gewaltmonopols abhängig wie die Errichtung von Konzentrationslagern und der darin geplante Völkermord. Die Geschichte zeigt uns leider auch, dass selbst Modelle der Gewaltenteilung innerhalb des staatlichen Gewaltmonopols keine Gewähr dafür sind, dass diese Gewalt nicht zu terroristischen Handlungen zumindest außerhalb der eigenen Nation gebraucht werden könnte. Ich ziehe hieraus die Schlussfolgerung, dass das Tabu verletzender und tötender Gewalt nur dann eine wertbildende Kraft entfalten kann, wenn es auch für die staatlichen Organe selbst gilt.

2. Die eingehegte Gewalt

Es ist eine kulturell bedeutsame Leistung, dass sich im Rahmen der Ausbildung des Rechtsstaates im 18. und 19. Jahrhundert Formen einer eingegrenzten staatlichen Gewalt entwickelt haben, die sich nicht gegen Unbeteiligte richten und in ihrer Wirkung begrenzt sind, d.h. regelmäßig nicht töten und verletzen. Die wichtigste dieser Formen ist die Polizei: a) Nach dem Polizeigesetz von Baden-Württemberg ist z.B. der Schusswaffengebrauch als stärkste Form polizeilicher Gewalt “unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden.” ( 53 Absatz 2 Satz 1 Polizeigesetz) Eine Ausnahme gilt nur, “wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist”. zusätzlich gilt für die Polizei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies hat Auswirkungen zum einen auf die Art der Bewaffnung. zum anderen muss die der Polizei aufgetragene Durchsetzung der Ordnung in der Regel dann zurückstehen, wenn durch den polizeilichen Eingriff Menschen verletzt werden könnten. Schließlich sind alle Eingriffe der Polizei, wenn auch oft erst nachträglich, vor Gericht auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüfbar. Jeder Polizist, der von seiner Schusswaffe Gebrauch macht, muss mit einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren über die Rechtmäßigkeit seines Einsatzes rechnen. Darüberhinaus sind die polizeilichen Einsätze regelmäßig nicht nur einer gerichtlichen, sondern auch einer öffentlichen Kontrolle durch unabhängige Medien ausgesetzt.

b) Die Polizei ist deshalb etwas grundsätzlich anderes als das Militär Wie es aussieht, wenn das Militär Polizeiaufgaben übernimmt, können wir beim Vorgehen des israelischen Militärs in den besetzten Gebieten beobachten. Beispiele gab es aber auch beim Krieg in Afghanistan: “An fünf Tagen im November 2001 bombardierten Kampfflugzeuge fünf verschiedene Gebäudekomplexe in Kabul, Gardez und Khost, um einen dort gesichteten Funktionär der Taliban auszuschalten. Jedes Mal entkam der Gesuchte, aber mehr als 40 Zivilisten wurden getötet.” (aus: Mutz, Wo Solidarität endet und das Abenteuer beginnt; in: Frankfurter Rundschau, 07.06.2002) Andererseits bleibt Polizei nicht Polizei, wenn sie sich militärischer Waffen bedient. Das gleiche gilt auch für geheimdienstliche Methoden (Einsatz verdecker Ermittler, Abhörmaßnahmen etc.), die zwar der militärischen Einsatzstrategie und Taktik entsprechen mögen, jedoch eines Rechtsstaates unwürdig sind. Welche Folgen eine Vermengung von Polizei- und Militäreinheiten bewirkt, konnten wir in den 70er Jahren bei den lateinamerikanischen Diktaturen beobachten. Polizei und Militär bildeten dort zusammen die “Sicherheitskräfte”, die der Sicherheit der Diktatoren und der Unterdrückung der Bevölkerung dienten. Besondere Zwischenformen von Polizei und Militär gibt es auch in der Türkei und in Gestalt der Truppen des russischen Innenministeriums etwa beim Einsatz in Tschtschenien. Solche Zwischenformen haben bisher keinen Zuwachs an Rechtsstaatlichkeit gezeitigt, aber ungezählte Beispiele von Staatsterrorismus hervorgebracht.

c) Aus den Überlegungen zur Polizei lässt sich schließen: Der Einsatz für den Rechtsstaat ist nicht gleichbedeutend mit einer Vergrößerung des staatlichen Gewaltpotenzials. Ein Mehr an Rechtsstaatlichkeit lässt sich vielmehr nur erreichen durch zunehmende Eingrenzung und Verminderung auch der staatlichen Gewalt.

V. Schlussgedanken

Wenn wir über das Recht nachdenken und das Recht fördern wollen, geht es nicht um die Durchsetzung eines blutleeren Prinzips. Das Ziel des Rechts ist vielmehr Gerechtigkeit. Dies ist für mich zum einen der Zustand, in dem das Recht ohne Gewalt zur Geltung kommt. Zum anderen ist die Gerechtigkeit geprägt nicht nur durch eine weitestmögliche Abwesenheit persönlicher, direkter Gewalt, sondern auch durch eine Überwindung der strukturellen Gewalt. Dieser weltweiten strukturellen Gewalt fallen täglich weit mehr Menschen zum Opfer als durch alle Kriege zusammengenommen. Das Wort der deutschen katholischen Bischöfe vom 27. September 2000, “gerechter Friede”, sagt: “Eine Welt, in der den meisten Menschen vorenthalten wird, was ein menschenwürdiges Leben ausmacht, ist nicht zukunftsfähig. Sie steckt auch dann voller Gewalt, wenn es keinen Krieg gibt.” (Ziffer 59) Dabei stehen die direkte und die strukturelle Gewalt in einer Wechselbeziehung: Die direkte Gewalt in Form des Militärs dient zum einen der Aufrechterhaltung der bestehenden Verhältnisse (Schröder: “Wir verteidigen unsere Art zu leben und das ist unser gutes Recht”; Scharping: “Wir wissen doch alle, dass z.B. die weltwirtschaftliche Stabilität und die weltwirtschaftliche Sicherheit von dieser Region stark beeinflusst werden können, von jener Region, in der 70 der Erdölreserven des Globus und 40 der Erdgasreserven des Globus liegen.” beide im Bundestag nach der Regierungserklärung vom Oktober 2001). Die militärische Macht des Westens dient wohl kaum dazu, die vorhandenen Bodenschätze zum Zweck der gerechten Verteilung unter alle Menschen zu sichern. Schon lange vor der Stationierung amerikanischer und westeuropäischer Militäreinheiten in der vorderasiatischen Region haben insbesondere die USA die Unterzeichnung des UN-Seerechtsübereinkommens von 1982 verweigert, wo die Bodenschätze auf dem Meeresgrund als “gemeinsames Erbe der Menschheit” bezeichnet wurde und deren Ausbeutung einer internationalen Meeresbodenbehörde übertragen werden sollte. Auch hier haben sich die nationalen Interessen der Mächtigen bisher gegen eine gerechte Verteilung der Ressourcen im Weltmaßstab durchgesetzt. Zum anderen ist das Militär aber auch selbst ein Teil dieser strukturellen Gewalt. Allein die Rüstungsausgaben in Deutschland betrugen in den zehn Jahren nach der Wiedervereinigung und der Auflösung des Warschauer Paktes über 500 Millionen Mark. Dieses geld kann nicht zwei Mal ausgegeben werden. Aus dem Blick auf die tödlichen Formen struktureller Gewalt gilt für mich: Eine Alternative zur Gewalt besteht nicht einfach in den Methoden der Gewaltlosigkeit, wenn diese nur verstanden werden als ein Ersatz für das, was zuvor die Gewalt leisten sollte. Die Alternative zur Gewalt ist vielmehr das Streben nach Gerechtigkeit, welches mit der Absage an die direkte Gewalt zugleich die Bereitschaft enthalten muss, den eigenen Lebensstil den Bedürfnissen der übrigen Menschheit anzupassen. Unserjetziger im Westen für selbstverständlich erachteter Lebensstil mit dem damit einhergehenden Wohlstandsgefälle bedingt Waffen, geschlossene Grenzen und Sicherheitssysteme.

Antworten, die Frieden stiften können, sind für mich 1. der Verzicht auf verletzende und tötende Gewalt, 2. die Suche nach dem Recht, welches immer auch das Recht des Anderen einschließt, der aus unserer Sicht im Unrecht ist, 3. die Bereitschaft, zugunsten einer weltweiten Gerechtigkeit auch unsere eigenen Bedürfnisse so zu gestalten, dass sie allen Menschen ein Leben ohne Hunger und Elend ermöglichen.

Ullrich Hahn ist Rechtsanwalt in Villingen und Vorsitzender des deutschen Zweiges des Internationalen Versöhnungsbundes.

Dieser Beitrag ist das Manuskript eines Vortrages bei der Evang. Akademie Bad Herrenalb am 14. Juni 2002 zum Tagungsthema “Herausforderung Terror Auf der Suche nach Antworten, die Frieden stiften”. Er findet sich auch in “4/3-Fachzeitschrift zu Kriegsdienstverweigerung, Wehrdienst und Zivildienst” in der Ausgabe Nr. 3/2002.

Veröffentlicht am

12. Juli 2002

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