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Die zivilen Opfer der Kriege

Angehörige ziviler Opfer eines auf deutschen Befehl begangenen Massakers in Afghanistan haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Wie der Bundesgerichtshof letzte Woche bestätigte, kann Deutschland sich gegen afghanische Kläger auf das Prinzip der "Staatenimmunität" berufen und die Zahlung von Entschädigung grundsätzlich verweigern. Damit setzt die deutsche Justiz ihre Rechtsprechung zugunsten der Bundeswehr und den Militärs anderer NATO-Streitkräfte fort. Bereits im Fall eines mutmaßlichen NATO-Kriegsverbrechens in der jugoslawischen Ortschaft Varvarin hatte das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, es gelte die Staatenimmunität. Mit derselben Argumentation haben deutsche Gerichte und der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag die Bundesrepublik zudem von der Zahlung einer Entschädigung an Opfer von Wehrmachts- und SS-Massakern in Griechenland befreit. Die Staatenimmunität, die Berlin für sich in Anspruch nimmt, befreit die Kriegführung von größeren finanziellen Risiken. Allein durch NATO-Luftangriffe im Afghanistan-Krieg kamen von 2008 bis 2015 mehr als 1.700 afghanische Zivilisten zu Tode. Bringen deutsche Militärs Zivilisten um, dann muss Berlin nach dem jüngsten Urteil nicht mehr damit rechnen, finanziell zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die Tanklaster von Kunduz

Die Angehörigen der Opfer eines Massakers in Afghanistan, das ein deutscher Oberst befohlen hat, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Dies hat der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche bestätigt. Gegenstand des Verfahrens war die Bombardierung zweier entführter Tanklaster nahe Kunduz am 4. September 2009. Der Oberst der Bundeswehr Georg Klein hatte die Bombardierung befohlen, obwohl in unmittelbarer Nähe der Tanklaster über hundert Personen zugegen waren, deren chaotisch anmutendes Hin- und Herlaufen vermuten ließ, dass es sich um Zivilisten handelte. Dies war tatsächlich der Fall. Klein hatte zudem fünfmalige Bitten der beiden US-Piloten, die den Angriff durchführten, abgelehnt, vor der Zerstörung der Tanker die mutmaßlichen Zivilisten mit einem Tiefflug warnen zu dürfen, um unnötige Todesopfer zu vermeiden. Bei dem Angriff kamen ungefähr hundert vollkommen unschuldige Menschen ums Leben. Nach dem Massaker wurden die zwei US-Piloten strafversetzt, Klein hingegen wurde zum Brigadegeneral befördert. Über Kleins Massakerbefehl vom 4. September 2009 urteilt der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Ulrich Herrmann nun, die "militärische Entscheidung" sei "völkerrechtlich zulässig" gewesen.Keine Entschädigungen für Hinterbliebene von Kundus-Luftangriff. www.rp-online.de 06.10.2016. Ohnehin hätten individuelle Opfer nicht das Recht, einen fremden Staat auf Entschädigung zu verklagen; es gelte das Prinzip der Staatenimmunität. Laut Bundesgerichtshof können die Kläger sich auch nicht auf das Amtshaftungsrecht berufen. Wolle man dieses auf die Auslandseinsätze der Bundeswehr anwenden, dann könne es zukünftig "in mehrfacher Hinsicht zu Beeinträchtigungen" nicht nur der "Bündnisfähigkeit Deutschlands", sondern darüber hinaus "des außenpolitischen Gestaltungsspielraums" kommen.Deutsches Amtshaftungsrecht ist auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht anwendbar ("Fall Kunduz"). juris.bundesgerichtshof.de 06.10.2016. Dies wiederum ist unerwünscht.

Die Brücke von Varvarin

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs schließt an ältere Urteile zu einem NATO-Luftangriff vom 30. Mai 1999 auf die jugoslawische Ortschaft Varvarin an. Damals hatten zwei Kampfjets der NATO die Brücke von Varvarin zerstört - dies, obwohl das jugoslawische Militär in dem Ort nicht präsent war und die Brücke keine militärische Bedeutung hatte. Auch in diesem Fall unterließ die NATO jegliche Vorwarnung an die Zivilisten, die erkennbar die Brücke überquerten; tatsächlich töteten sie einige, die den ersten Angriff überlebt hatten und sich an Brückenteile klammerten, mit einer zweiten Bombe. Zehn Menschen kamen bei der Attacke ums Leben, 30 wurden teils schwer verletzt. Angehörige der Opfer klagten in Deutschland, scheiterten jedoch: Individuellen Opfern stehe das Recht nicht zu, von fremden Staaten Entschädigungen einzuklagen, bestätigte das Bundesverfassungsgericht. Allenfalls "Serbien als Staat" habe die Möglichkeit, "einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland oder gegen andere NATO-Staaten geltend zu machen"Saša Bojic: Kein Schadensersatz wegen Nato-Angriffs. www.dw.com 12.09.2013., erklärt der Völkerrechtsprofessor Stefan Talmon von der Universität Bonn. Serbien freilich hätte, versuchte es Entschädigungen einzuklagen, mit massiven politischen Repressalien aus Berlin zu rechnen, weshalb es den Schritt bis heute gezwungenermaßen unterlässt.

Das Massaker von Dístomo

Mit Verweis auf die Staatenimmunität, die es individuellen Opfern untersage, Staaten auf Entschädigung für Kriegsverbrechen zu verklagen, hat die Bundesrepublik sogar die Forderung nach Entschädigung für die Opfer von Wehrmachts- und SS-Massakern erfolgreich zurückweisen können. Exemplarisch ist dies anhand einer Klage zum Massaker von Dístomo geschehen. In dem griechischen Ort hatten Angehörige der 4. SS-Panzer-Grenadier-Division unter dem SS-Hauptsturmführer Fritz Lautenbach am 10. Juni 1944 alle Bewohner ermordet, die sie antrafen - 218 Menschen. 1995 klagten Angehörige der Opfer in Deutschland auf Entschädigung. In letzter Instanz entschied der Bundesgerichtshof am 26. Juni 2003, es bestehe kein Anspruch auf Entschädigung, da "etwaige Schadenersatzansprüche" gegen das Deutsche Reich "nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat" zustünden.BGH, Urteil vom 26. 6. 2003 - III ZR 245/98. Genauso entschied, auf Prozesse in Griechenland und Italien Bezug nehmend, am 3. Februar 2012 der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag. Im August hat nun allerdings der griechische Ministerpräsident Aléxis Tsípras angekündigt, Griechenland werde Entschädigung für die Opfer von Wehrmachts- und SS-Massakern einfordern - als Staat.S. dazu Die Regelung der Reparationsfrage . In diesem Fall böte das Prinzip der Staatenimmunität Deutschland keinen Schutz. Konkrete Schritte hat Athen allerdings bislang noch nicht unternommen. Ob der griechische Staat, der durch die seit Jahren anhaltende Krise in komplette Abhängigkeit von der Bundesrepublik geraten ist, sich Prozesse gegen die EU-Hegemonialmacht politisch überhaupt leisten könnte, kann bezweifelt werden.

Tausende Tote

Wie nützlich der Grundsatz der Staatenimmunität für die Bundesrepublik und ihre Verbündeten heute ist, zeigen exemplarisch Untersuchungen über zivile Opfer von NATO-Angriffen am Hindukusch. Eine vor kurzem an der Universität Boston erstellte Studie beziffert die Zahl der Zivilisten, die von 2008 bis 2015 durch Luftangriffe in Afghanistan ums Leben kamen, auf 1.766. In wieviele Fälle deutsche Soldaten als Teil der Kommandokette oder im Zuge der Aufklärung involviert waren, ist unbekannt. Hinzu kommen die zivilen Todesopfer aller anderen Operationen, die von den westlichen Streitkräften und ihren afghanischen Verbündeten durchgeführt wurden; durch sie kamen laut der Studie von 2008 bis 2015 genau 2.492 Zivilisten um.Neta C. Crawford: Update on the Human Costs of War for Afghanistan and Pakistan, 2001 to mid-2016. Boston University, August 2016. Auch in diesem Fall bleibt der deutsche Mordanteil unklar. Die Angehörigen der Opfer haben, wendet man das Prinzip der Staatenimmunität an, keinerlei Anspruch auf Entschädigung, solange der afghanische Staat sie nicht einfordert; das aber kann als politisch ausgeschlossen gelten. Zu den Opferzahlen hinzugerechnet werden müssen laut der Bostoner Studie noch die zivilen Opfer von US-Drohnenattacken in Pakistan. Deren genaue Zahl ist unbekannt; Schätzungen reichen bis zu mehr als 2.600 Personen. Von 2007 bis 2015 töteten darüber hinaus die Streitkräfte des mit der NATO kooperierenden Pakistan tausende Zivilisten. Eine Gesamtbilanz müsste die zivilen Opfer der Kriege im Irak, in Syrien, in Libyen und in weiteren Ländern, in denen NATO-Streitkräfte operieren, berücksichtigen; zudem ist in den erwähnten Opferzahlen eine relevante Dunkelziffer ungeklärter Fälle nicht enthalten.

Krieg ohne Risiken

Bereits im August 2014 hatte die Menschenrechtsorganisation Amnesty International energisch gegen die Straflosigkeit bei der Tötung von Zivilisten im Afghanistan protestiert. Seit 2009 habe es lediglich sechs Strafverfahren gegen US-Soldaten wegen Mordes an Zivilpersonen gegeben, stellte Amnesty fest; letztlich seien nur zehn Täter bestraft worden.Amnesty International: Left in the dark. Failures of accountability for civilian casualties caused by international military operations in Afghanistan. London, August 2014. Die NATO-Streitkräfte müssten endlich die Mordtaten ihrer Militärs entschlossen bestrafen sowie alles tun, um weitere Verbrechen zu verhindern. Beides ist nicht geschehen. Im ersten Halbjahr 2016 nahm die Zahl der Zivilisten, die bei Operationen der afghanischen Streitkräfte und ihrer westlichen Verbündeten ums Leben kamen, sogar erneut zu und stieg auf 383. Zuletzt verloren bei einem US-Drohnenangriff in Afghanistan am 28. September mindestens 15 Zivilpersonen ihr Leben. Das Verbrechen erfolgte knapp ein Jahr nach dem US-Luftangriff auf ein Krankenhaus der Organisation "Ärzte ohne Grenzen", bei dem 42 Zivilisten umkamen. Hinzu kommen weitere zivile Todesopfer auf anderen Kriegsschauplätzen, etwa in Syrien. Die Staatenimmunität sorgt nun dafür, dass Opferklagen gegen die NATO-Mächte aussichtslos sind. Finanzielle Risiken, wie sie mit Entschädigungsklagen einhergingen, muss die Bundeswehr bei ihren heutigen und bei ihren künftigen Kriegen nicht mehr in Rechnung stellen.

Quelle: www.german-foreign-policy.com vom 10.10.2016.

Fußnoten

Veröffentlicht am

11. Oktober 2016

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