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Die Sanitäter und das Maschinengewehr

Die Bundeswehr in Afghanistan: Verstöße gegen das Völkerrecht sollen durch geänderte Dienstvorschriften nachträglich legalisiert werden


Von Jürgen Rose

Dass US-Soldaten in Guantanamo, in Abu Ghraib und Bagram systematisch schweren Völker- und Menschenrechtsrechtsbruch begehen, ist zweifelsfrei dokumentiert. Noch nicht herumgesprochen hat sich hingegen, dass auch die Bundeswehr bei ihrem Einsatz im Rahmen der ISAF-Mission in Afghanistan fortwährend Völkerrechtsverstöße begeht. Konkret geht es um den Kampfeinsatz deutscher Sanitätssoldaten an der Waffe, um die dortigen Feldlager der multinationalen Truppen zu sichern. Eine Praxis, wie sie durch das "Humanitäre Völkerrecht in bewaffneten Konflikten" strikt untersagt wird. Dieses "Kriegsvölkerrecht", wie es oft verkürzt genannt wird, ist in den vier Genfer Abkommen von 1949 sowie den beiden Zusatzprotokollen aus dem Jahr 1977 kodifiziert.

Die politische Verantwortung für die Missachtung dieser Normen liegt beim Bundesverteidigungsministerium und dem in Völkerrechtsfragen federführenden Auswärtigen Amt. Dort freilich wird unisono behauptet, die Bundeswehr leiste in Afghanistan einen reinen Friedenseinsatz - deshalb dürfe das Sanitätspersonal, wie in jeder heimischen Kaserne auch, durchaus zum Wachdienst eingeteilt werden. Nur dass in Deutschland nicht eine einzige Kaserne von auf Türmen postierten Maschinengewehrschützen und voll aufmunitioniert bereit stehenden Panzerfahrzeugen bewacht wird, weil das nach geltender Gesetzes- und Vorschriftenlage (ZDv 10/6 - "Der Wachdienst in der Bundeswehr") unzulässig wäre. Schon gar nicht dürfen hierzulande Soldaten ohne entsprechende Schießausbildung auf Posten ziehen. In Afghanistan dagegen kann es sein, dass am 18. April 2005 ein Sanitätssoldat im Dienstgrad eines Stabsgefreiten auf Befehl stundenlang als MG-Schütze Dienst tun muss, ohne auch nur im Mindesten an dieser Waffe ausgebildet zu sein. Der Betroffene meldet dies pflichtgemäß seinem Vorgesetzten, einem Oberfeldwebel, muss aber trotzdem auf Posten bleiben.

Davon abgesehen bestreiten Verteidigungs- wie Außenministerium, dass die Bestimmungen des Kriegsvölkerrechts beim ISAF-Einsatz überhaupt zum Tragen kämen. Wörtlich heißt es dazu in einer offiziellen Stellungnahme: "Völkerrechtliche Besonderheiten gelten für Angehörige des Sanitätsdienstes nicht im Frieden, sondern in Zeiten internationaler bewaffneter Konflikte". Nun handelt es sich bei dem Wort "Frieden" gewiss um einen äußerst dehnbaren Begriff. Mit Sicherheit nicht mehr anwenden freilich lässt er sich auf eine Situation, in der bewaffnete Überfälle, Raketen- und Granatenbeschuss, Anschläge mit Minen und Sprengfallen, Selbstmordattentate mit Verwundeten und Toten fast an der Tagesordnung sind. Vollends absurd wird die regierungsamtlich propagierte These vom Friedenshort am Hindukusch, wenn die Bundeswehr ihren in Afghanistan eingesetzten Soldaten den sogenannten "Auslandsverwendungszuschlag" in der höchsten Stufe zahlt, den zu gewähren die Existenz "extremer Belastungen und erschwerender Besonderheiten … unter kriegsähnlichen Bedingungen" sowie eine "konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe" voraussetzt.

"Alles oberlehrerhaftes Geschreibe"

Gerade wegen der in Afghanistan unbestreitbaren Bedrohung müssen die ISAF-Formationen bis heute all ihre Lager und Depots gegen militärische Angriffe verteidigen. So wird etwa das in Kabul gelegene Camp Warehouse durch einen kompletten Sicherungszug inklusive vier Außentürmen mit Maschinengewehren sowie einem gepanzerten Fahrzeug mit MG auf Lafette geschützt. Dabei wechseln ISAF-Kontingente unterschiedlicher Nationalität einander ab, so dass Ende 2004 nach dem Abzug von Infanteristen aus Georgien deutsche Soldaten an der Reihe waren. Da aber im Bundeswehrkontingent der Anteil von Kampfeinheiten zu gering und aus finanziellen Gründen keine Verstärkung möglich war, wurde auch das Personal des Sanitätseinsatzverbandes herangezogen, um Camp Warehouse zu sichern. Den Befehl hierzu erteilte der damalige Kommandeur des deutschen ISAG-Kontingentes, Brigadegeneral Berk, gegen den Einspruch seines Rechtsberaters, Oberst d. R. Bothe. Der hatte eine anderslautende Stellungnahme aus dem Verteidigungsministerium mit dem Kommentar "alles oberlehrerhaftes Geschreibe" versehen und auf der Einhaltung geltenden Völkerrechts bestanden.

Doch mit ministerieller Rückendeckung dürfen Bundeswehrgenerale offenbar zentrale Normen der Genfer Konventionen außer Kraft setzen, zum Beispiel den Artikel 12 Abs. 4 des I. Zusatzprotokolls, in dem glasklar formuliert ist: "Sanitätseinheiten dürfen unter keinen Umständen für den Versuch benutzt werden, militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen." Bedeutungslos scheint auch Art. 9 des II. Zusatzprotokolls, wo es heißt: "Es [das Sanitätspersonal] darf nicht gezwungen werden, Aufgaben zu übernehmen, die mit seinem humanitären Auftrag unvereinbar sind." Mit Sicherheit zählt hierzu der Einsatz eines Sanitätssoldaten als MG-Schütze, der sich "fallweise seine Patienten selber schießt", wie eine Sanitäterin sarkastisch kommentiert. Das Fatale dieser völkerrechtswidrigen Praxis besteht darin, dass Sanitätsangehörige dadurch ihren vom Völkerrecht verbürgten Schutz verlieren. Denn der gilt lediglich, wenn Sanitätssoldaten "ausschließlich zum Aufsuchen, zur Bergung, Beförderung oder Behandlung von Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten … sowie ausschließlich zur Verwaltung von Sanitätseinheiten und -einrichtungen" eingesetzt werden. Verloren gehen Neutralität und Glaubwürdigkeit des Sanitätsdienstes, dessen eigentlicher Auftrag darin besteht, "Menschen zu heilen und zu pflegen".

Recht ist biegsam

Alle anderen an ISAF beteiligten Nationen halten sich übrigens uneingeschränkt an die Regeln des Völkerrechts, einzig die Bundeswehr hat sich mit ihrer Praxis isoliert.

Zur Ehrenrettung der deutschen Sanitätstruppe ist anzumerken, dass in ihren Reihen die völkerrechtswidrigen Befehle mitunter auf heftigen Widerspruch stoßen, wobei unbotmäßige Soldaten mit drakonischer Disziplinierung zur Räson gebracht werden. Aufsehen erregte der Fall von Hauptfeldwebel Christiane Ernst-Zettl, die mit einer Disziplinarbuße von 800,- Euro belegt und strafweise aus Kabul in die heimatliche Kaserne zurückbeordert wurde. Ihr "Vergehen": Sie hatte sich als Nichtkombattantin "persönlich für die Einhaltung der Regeln des Humanitären Völkerrechts verantwortlich" gefühlt - wie es die Dienstvorschrift von ihr verlangt.

Höchst aufschlussreich, dass als Konsequenz nunmehr die einschlägige Zentrale Dienstvorschrift 15/2 der Bundeswehr geändert werden soll. Bislang gebietet dort die Ziffer 208 klar und unmissverständlich: "Die Regeln des humanitären Völkerrechts sind auch bei friedenssichernden Maßnahmen und anderen militärischen Einsätzen der Vereinten Nationen zu beachten." Eingefügt werden soll nunmehr eine neue Ziffer 301, die lautet: "Bei Einsätzen der Bundeswehr, die völkerrechtlich keine internationalen bewaffneten Konflikte darstellen (wie z. B. friedenssichernde oder friedenserhaltende Stabilisierungseinsätze), unterliegt auch das Sanitätspersonal den für das jeweilige Gesamtkontingent erlassenen Rules of Engagement (ROE). Rechtliche Gründe sprechen nicht dagegen, Sanitätspersonal zeitweilig auch für andere Aufgaben im Einsatz (beispielsweise Übernahme von Sicherungsaufgaben in gemeinsamen Feldlagern) einzusetzen." Sollte dieser Passus in Kraft treten, wäre das erneut ein Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht. Denn in der Präambel des I. Genfer Zusatzprotokolls bekräftigen die Vertragsparteien, "dass die Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und dieses Protokolls unter allen Umständen uneingeschränkt auf alle durch diese Übereinkünfte geschützten Personen anzuwenden sind, und zwar ohne jede nachteilige Unterscheidung, die auf Art und Umfang des bewaffneten Konflikts … beruht … ." (Hervorhebung des Verf.) Zum Schaden der völkerrechtlich geschützten Sanitätssoldaten wird augenblicklich versucht, die Mission am Hindukusch in einen rein humanitären Friedenseinsatz umzudeuten - getreu dem unter "furchtbaren Juristen" bewährten Motto: "Das Recht ist biegsam, also lasst es uns beugen!"

Dipl. Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen.

Auslandseinsätze der Bundeswehr

(Stand: 1. März 2006)

Einsatzgebiet
Einsatzstärke
ISAF Afghanistan
2.664
KFOR Kosovo
2.567
EUFOR Bosnien-Herzegowina
982
UNMIS Sudan (Beobachtungsmission der UN)
30
AMIS Unterstützung für die "African Union Mission in Sudan" 57
UNOMIG Georgien (Beobachtungsmission der UN)
16

UNMEE  Äthiopien/Eritrea

2
"Operation During Freedom" am Horn von Afrika und im Mittelmeer 466

AMM ("Aceh Monitoring Mission") in Indonesien

4

Zur Evakuierung vorgehaltenes Kontingent an Sanitätsverbänden

67
Einsatzkontingente gesamt 6.855




 


 


 


 


 


 



Quelle: Freitag - Die Ost-West-Wochenzeitung 13 vom 31.03.2006. Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung von Jürgen Rose

Veröffentlicht am

10. April 2006

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