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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Griechenland wegen massiver Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

Asylsuchender erhält Schadenersatz für die illegale Inhaftierung unter erbärmlichen Bedingungen

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 22. Juli 2010 im Fall A.A. entschieden, dass Griechenland durch die illegale Inhaftierung eines Palästinensers aus dem Libanon mehrere Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat. Griechenland wurde verurteilt, dem Betroffenen 15.000 Euro Schmerzensgeld und 8.000 Euro für seine Kosten und Auslagen zu zahlen (A.A. v. Greece (application no. 12186/08). PRO ASYL begrüßt das Urteil aus Straßburg mit seinen klaren Aussagen zum griechischen Asylsystem. Das Urteil liest sich wie ein Verdikt über das gesamte griechische Asylsystem.

Vertreten wurde die Beschwerde, die PRO ASYL mit Mitteln seines Rechtshilfefonds unterstützt hat, von der Athener Rechtsanwältin und Menschenrechtspreisträgerin der STIFTUNG PRO ASYL, Marianna Tzeferakou. Der Fall von A.A. steht exemplarisch für Tausende von Flüchtlingen, die in den letzten Jahren in ähnlicher Weise unter erbärmlichen Umständen in Griechenland unrechtmäßig inhaftiert worden sind.

Der Palästinenser A.A. war von der griechischen Polizei auf der Insel Samos festgenommen worden. Nach seinen Angaben war er misshandelt und unter unsäglichen Bedingungen im Haftzentrum Samos festgehalten worden. Die Missstände werden im Urteil im Einzelnen dargestellt und unter Zitierung von UNHCR als Verhöhnung der Menschenwürde, Verdunkelung des internationalen Ansehens Griechenlands und eine absolute Verletzung der Menschenrechte zusammengefasst.

Im konkreten Fall kam hinzu, dass nur durch die Bemühungen von Nichtregierungsorganisationen die notwendige medizinische Behandlung gewährt wurde.

Der Menschenrechtsgerichtshof stellte fest, dass sowohl aufgrund der Lebensbedingungen in den Haftzentren also auch wegen der fehlenden Sorgfalt bei der medizinischen Versorgung eine Verletzung von Artikel 3 EMRK (erniedrigende oder unmenschliche Behandlung) vorliege.

Als zweiten Verstoß gegen die EMRK benannte der Gerichtshof den mangelhaften Rechtsschutz gegen die Inhaftierung. Es sei den Gerichten nach dem griechischen Recht unmöglich, den Grund der Inhaftierung zu überprüfen. Weiterhin sei die Effektivität der Rechtsmittel dadurch behindert, dass die Inhaftierten ohne Rechtsanwälte weder Anträge stellen könnten noch angehört würden. Das griechische Haftprüfungssystem führe hier deswegen zu einer Verletzung von Artikel 5 Absatz 4 der EMRK.

Als Drittes bemängelt der Gerichtshof, dass A.A. auch noch nach seiner Asylantragstellung weiter inhaftiert worden sei. Denn während der Prüfung des Asylantrages ist der Rückführungsprozess ausgesetzt und die Inhaftierung nicht zulässig. Erschwerend kommt im Fall des A.A. hinzu, dass sein Asylantrag erst nach dem dritten Versuch entgegen genommen worden ist. Straßburg stellt fest, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme des Asylantrags eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 der EMRK vorgelegen habe, da die Haft fortgesetzt wurde.

PRO ASYL fordert die Verantwortlichen in Griechenland auf, die vom Menschenrechtsgerichtshof festgestellten Menschenrechtsverletzungen umgehend einzustellen und die Betroffenen zu entschädigen.

Hinweise:

Quelle: PRO ASYL Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V. - Presseerklärung vom 27.07.2010

Veröffentlicht am

04. August 2010

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