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Residenzpflicht: Keine Bewegung!

Die Freiheitsbeschränkungen für Asylbewerber in Deutschland sind beispiellos in Europa. Die Politik hierzulande wirkt wie eine Umsetzung des Republikaner-Parteiprogramms

 

Von Beate Selders

Sharpeville in Südafrika, ein Township nicht unweit von Johannesburg, ist seit dem 21. März 1960 auf der Landkarte der Weltöffentlichkeit verzeichnet. An diesem Tag demonstrierten Tausende Schwarze gegen die Passgesetze, indem sie sich in einem Akt zivilen Ungehorsams ohne das Passbuch versammelten, das alle Schwarzen außerhalb der "Homelands" mit sich führen mussten. Die Polizei schoss in die Menge, in wenigen Minuten starben 69 Menschen, über 180 wurden verletzt.

Das Time Magazine schrieb nach dem Massaker: "In den letzten Jahren ist das Passbuch zu einer Art physischen Fessel geworden. Reist ein Afrikaner vom Land in die Stadt oder geht er nur über die Straße zum Zigaretten kaufen, kontrolliert ihn die allgegenwärtige, nicht zimperliche südafrikanische Polizei. Steht er ohne Pass vor seinem Haus, lässt die Polizei ihn nicht die fünf Schritte gehen, um ihn zu holen. Er wird, ohne dass sein Arbeitgeber oder seiner Familie benachrichtigt werden, ins Gefängnis verschleppt und mit einer Geldstrafe belegt oder inhaftiert. Morde werden nicht aufgeklärt, weil die Gerichte mit Passverletzern verstopft sind." Sechs Jahre später erklärten die Vereinten Nationen den Tag zum Internationalen Tag für die Beseitigung der Rassendiskriminierung.

Daran zu erinnern, mag auf den ersten Blick und aus hiesiger Perspektive Stoff für politische Sonntagsreden sein. Dabei ist das Thema von ungeheurer Aktualität: Die deutsche Residenzpflicht ist den Passgesetzen des südafrikanischen Apartheid-Regimes vergleichbar. Wie die Passgesetze verletzt sie das Menschenrecht auf Bewegungsfreiheit.

Sucht man im Internet nach Einträgen zum Thema "Residenzpflicht", so findet man Hinweise auf Beamte, auf Pfarrerinnen und Ärzte, die dazu verpflichtet werden, am Ort der Berufsausübung zu wohnen. Die Seelsorgenden sollen in der Nähe derer wohnen, für die sie sorgen, die Hausärztin auch am Wochenende erreichbar sein. Residenzpflicht im eigentlichen Sinn des Wortes ist eine Wohnsitzauflage.

Sie gilt auch für Asylsuchende, denen es außerdem nach Paragraf 56 bis 58, 85 und 86 des Asylverfahrensgesetzes unter Androhung einer Geld- oder Freiheitsstrafe untersagt ist, ohne schriftliche Erlaubnis den Wirkungskreis der zuständigen Ausländerbehörde zu verlassen. Betroffen von dieser räumlichen Beschränkung sind auch Geduldete. Hier ist sie geregelt im Aufenthaltsgesetz, Paragraf 12 und 61, der Aufenthaltsbereich ist auf das jeweilige Bundesland begrenzt, die Ausländerbehörden können den Bewegungsraum durch Auflagen aber beliebig weiter einschränken.

Für diese radikale Beschneidung der Bewegungsfreiheit ist der Begriff Residenzpflicht, unter den sie häufig, wenn auch nicht ganz treffend gefasst wird, ein Euphemismus. Mit ihm wird nicht nur das Wohnen, sondern das gesamte Alltagsleben der Betroffenen einer Behandlung unterworfen, die sie durch kein Verschulden zu verantworten haben und der sie mit eigener Anstrengung nicht entkommen können. Genau so lässt sich soziologisch das Wesen von Diskriminierung beschreiben.

Die räumliche Beschränkung des Aufenthaltes ist bereits 1982 Gesetz geworden, aber noch immer wissen nur wenige Nicht-Betroffene etwas darüber. Wer zufällig davon erfährt, ist zumeist erst ungläubig, dann empört: Die Auflage widerspricht dem Rechtsempfinden der meisten Bundesbürger. Unter Bürgerrechtsgesichtspunkten ist die strafbewehrte Untersagung der freien Bewegung im Inland für sich genommen schon ein Skandal. Die volle Bedeutung für die Betroffenen ist aber erst zu ermessen, wenn man sie im Zusammenhang mit den anderen Auflagen für Flüchtlinge im Asylverfahren betrachtet.

Wer in Deutschland Asyl beantragt, befindet sich oft auf Jahre in einer Art Paralleluniversum: einem virtuellen Transitraum, einer Quarantänestation, in der die Erlaubnis, überhaupt anwesend zu sein, überprüft wird. Dieses Paralleluniversum besteht aus der Unterbringung in Sammelunterkünften, in denen jeder Person abhängig vom Bundesland zwischen 4,5 und 6 Quadratmeter Raum zugestanden werden, meist in alten Kasernen, leer stehenden Pensionen oder Containern an abgelegenen Orten; weit weg von der Wohnbevölkerung, bevorzugt in Industriegebieten oder im Wald. Man spricht von Heimen, die Zwangseinweisung und die Lage legen jedoch den Begriff Lager nahe. Es gibt Ausnahmen, die den politischen Willen zur Ausschöpfung aller Gesetzesspielräume voraussetzen, wie etwa in Berlin, Cottbus oder Leverkusen. Dort wird es Asylsuchenden gestattet, in normale Wohnungen zu ziehen.

Im Paralleluniversum herrscht Arbeitsverbot, für Jugendliche das Verbot, eine Berufsausbildung zu machen. Nach einem Jahr können Asylsuchende eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie einen Arbeitsplatz finden, den niemand anderes haben möchte. Deutsche Staatsangehörige, EU-Bürger und Menschen mit anderen Aufenthaltstiteln haben Vorrang; erst nach dieser Prüfung wird eine Arbeitsgenehmigung erteilt. Außerdem muss der Arbeitsplatz in Nähe des Lagers liegen. Das Arbeitsverbot besteht also faktisch fort.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt, auf die Betroffene somit angewiesen sind, beträgt gesetzlich lediglich 70 Prozent des Sozialhilfesatzes. Tatsächlich sind es, weil der Betrag seit 1993 nicht mehr erhöht wurde, nur etwa 50 Prozent, nämlich 184 Euro im Monat. Der Betrag soll als Sachleistung ausgezahlt werden. Es gibt Gutscheine auf Papier oder Chipkarte, die nur für bestimmte Waren und nur in bestimmten Geschäften gelten, oder Lebensmittelpakete und Textilien aus der Kleiderkammer. Die Bargeldauszahlung ist auf 40 Euro im Monat begrenzt, was eine Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben allein erschwert. Auch hier gibt es Ausnahmen, bei denen die Bezüge sämtlich in bar ausgezahlt werden. Auch hier ist der politische Wille, den Gesetzesspielraum auszuschöpfen, Voraussetzung.

1996 ging die rechtsextreme Partei Die Republikaner in den Kommunalwahlkampf mit der Forderung: "Asylbewerber sind aus Kostengründen und sozialen Gesichtspunkten heraus ausschließlich in Gemeinschaftsunterkünften mit Aufenthaltsbeschränkungen auf diesen Bereich unterzubringen, möglichst in den Außenbereichen der Stadt. Der Standard dieser Unterkünfte hat sich auf das Notwendigste zu beschränken. Keine Auszahlung von Bargeld an Asylbewerber, sondern nur Zuweisung von Sachleistungen." Die Politik, die auf Grundlage des derzeitigen Asylverfahrensgesetz gemacht wird, mutet an wie die Umsetzung dieses Programms.

Dass die gesetzlichen Auflagen ein System der gesellschaftlichen Isolation bilden, belegt ein Beispiel aus Guben. Der dortige Bürgermeister schlug 2007 vor, dass ALG-II-Beziehende, die bei der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft mit der Miete im Rückstand sind, ins leer stehende Asylbewerberheim umziehen sollen. Die Empörung quer durch Gesellschaft und Politik folgte prompt. "Lager für ALG-II-Bezieher", titelte die Lokalzeitung, in der lokale Größen äußerten: "In Not geratene Menschen dürfen nicht in einer Massenunterkunft mit unzumutbaren Gegebenheiten untergebracht werden", der "unschöne Versuch der Ghettoisierung" müsse verhindert werden, und "Familien können nicht in einem Asylbewerberheim am Rande der Stadt untergebracht werden". Was für Flüchtlinge Realität ist, kann der einheimischen Bevölkerung nicht zugemutet werden - auf diesem argumentativen Umweg wird unfreiwillig Diskriminierung und Stigmatisierung von Asylsuchenden öffentlich eingestanden.

Der Protest gegen die Residenzpflicht artikulierte sich in den Jahren 2000 bis 2002 relativ stark. Die damalige Ausländerbeauftragte, Marie-Luise Beck, reagierte und empfahl der Bundesregierung, die gesetzlichen Bestimmungen zu revidieren. So könnten die EU-Verhandlungen über die Richtlinien für die Flüchtlingsaufnahme erleichtert werden, weil bis dato die Bundesrepublik das einzige Land gewesen war, das eine solche Freiheitsbeschränkung praktiziert. Die Bundesregierung verhandelte in den folgenden Jahren allerdings hart, um die deutsche Regelung als Kann-Bestimmung in der EU-Aufnahmerichtlinie durchzusetzen. Bisher hat Österreich die Regelung übernommen, allerdings begrenzt auf die Zeit in der Erstaufnahme-Einrichtung, das heißt auf etwa 20 Tage. Auch in Slowenien wird die Aufenthaltskontrolle streng gehandhabt, aber immer noch freier als in Deutschland. Asylsuchende brauchen dort eine schriftliche Genehmigung, wenn sie länger als drei Tage der Unterkunft fernbleiben. Die strikte Freiheitsbeschränkung für die Dauer des gesamten Asylverfahrens hat bisher kein anderes europäisches Land übernommen, sie ist immer noch einmalig in Europa.

Die erwähnten Proteste von Flüchtlingen bestanden in zivilem Ungehorsam: etwa in der Weigerung, die Bußgelder wegen Verstoßes gegen die Residenzpflicht zu zahlen. Es folgte ein Prozess nach dem anderen, nach jeder Verurteilung gingen die Aktivisten in Revision. Eines der Verfahren konnte bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gebracht werden. Seit November 2007 liegt die Entscheidung vor.

Im vorgetragenen Fall wurde die räumliche Aufenthaltsbeschränkung für vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention gehalten.

Bearbeiteter Vorabdruck aus Keine Bewegung! Die ‘Residenzpflicht’ für Flüchtlinge. Bestandsaufnahme und Kritik von Beate Selders, Hrsg. von Flüchtlingsrat Brandenburg u. Humanistischer Union, 144 S., 5 €. Zu beziehen über info@humanistische-union.de 

 

Quelle: der FREITAG vom 02.04.2009. Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Verlags.

Veröffentlicht am

03. April 2009

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