SatzungLEBENSHAUS SCHWÄBISCHE ALBGemeinschaft für soziale Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie e.V.
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Lebenshaus Schwäbische Alb - Gemeinschaft für soziale Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie e.V.". Er hat seinen Sitz in Gammertingen und ist im Vereinsregister eingetragen.
1. Der Verein Lebenshaus Schwäbische Alb - Gemeinschaft für soziale Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie e.V. sieht seine Aufgabe
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
3. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Er arbeitet mit allen interessierten und gleichgesinnten Menschen und Gruppen zusammen.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Der Verein darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
1. Die Mitgliedschaft des Vereins unterscheidet sich nach Mitgliedern und Fördermitgliedern. Mitglieder übernehmen Verantwortung insbesondere durch aktive Mitarbeit oder/und die Bereitschaft, die Arbeit des Vereins durch die Bereitstellung höherer finanzieller Mittel zu unterstützen. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige Beitragszahlung. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen und werden über die Belange des Vereins informiert. Mitglieder bzw. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den in § 2 genannten Zweck des Vereins anerkennen und fördern wollen. Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. 2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 3. Die Mitgliedschaft endet durch
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die schriftliche Einladung - entweder als gesondertes Anschreiben oder in einem Rundschreiben des Vereins - geht unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist. Fördermitglieder erhalten eine Einladung, sofern sie diesen Wunsch ausdrücklich schriftlich zum Ausdruck bringen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder das schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt. 3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
5. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Mitglied sowie einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer. 2. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. 3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. 4. Der Vorstand ist für die gesamte Arbeit des Vereins verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Vereins. Er kann einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellen. 5. Der Vorstand nimmt intern eine Geschäftsverteilung vor. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung. 2. Bei der Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines Zweckes wird sein noch vorhandenes Vermögen an den Verein "Lebenshaus - ökumenische Gemeinschaft für soziale Integration e.V." mit Sitz in Villingen-Schwenningen übertragen. Falls dieser Verein nicht mehr bestehen sollte, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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