Lebenshaus Schwäbische Alb - Gemeinschaft für soziale Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie e.V.

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Satzung

LEBENSHAUS SCHWÄBISCHE ALB

Gemeinschaft für soziale Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie e.V.


SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Lebenshaus Schwäbische Alb - Gemeinschaft für soziale Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie e.V.". Er hat seinen Sitz in Gammertingen und ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein Lebenshaus Schwäbische Alb - Gemeinschaft für soziale Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie e.V. sieht seine Aufgabe

  • in der Förderung von internationaler Gesinnung, Toleranz, Völkerverständigung, Demokratie und im Schutz der Umwelt und des Klimas, mit dem Ziel weltweiter sozialer Gerechtigkeit, Frieden und ökologischer Nachhaltigkeit;
  • in der Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Menschen mit Behinderung, Betroffene von Krieg und Straftaten sowie für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
  • in der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;
  • in der Begleitung und Unterstützung von Menschen, die infolge von seelischen oder wirtschaftlichen Notlagen auf Unterstützung angewiesen sind (im Sinne von § 53 Ziff. 1 und 2 AO).

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Förderung bzw. Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Informations- und kulturpolitische Veranstaltungen, Gesprächs- und Arbeitskreise, Begegnungstreffen, gewaltfreie Aktionen, Vorträge und Workshops zur Thematik sozialer Gerechtigkeit, Frieden und Demokratie sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
  • Herausgabe, Herstellung, Sammlung, Vervielfältigung und Veröffentlichung von Texten in elektronischen oder Printmedien für die Öffentlichkeit zur Thematik sozialer Gerechtigkeit, Frieden und Demokratie sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
  • Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Organisationen und Bündnissen aus der Friedens-, Menschenrechts-, Solidaritäts-, Frauen- und Ökologiebewegung;
  • die finanzielle und ideelle Unterstützung konkreter umwelt-, entwicklungs- oder friedensbezogener Projekte im In- und Ausland;
  • Beratung und solidarische Unterstützung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind oder sich in seelischen, sozialen oder wirtschaftlichen Notlagen oder Übergangssituationen befinden, u.a. durch Aufnahme in erweiterte Hausgemeinschaften.

3. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Er arbeitet mit allen interessierten und gleichgesinnten Menschen und Gruppen zusammen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Der Verein darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins unterscheidet sich nach Mitgliedern und Fördermitgliedern. Mitglieder übernehmen Verantwortung insbesondere durch aktive Mitarbeit oder/und die Bereitschaft, die Arbeit des Vereins durch die Bereitstellung höherer finanzieller Mittel zu unterstützen.

Fördermitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige Beitragszahlung. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen und werden über die Belange des Vereins informiert.

Mitglieder bzw. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den in § 2 genannten Zweck des Vereins anerkennen und fördern wollen. Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

3. Die Mitgliedschaft endet durch

  • schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Kalenderjahres,
  • Tod oder - bei Mitgliedern, die juristische Personen sind - durch Erlöschen,
  • Ausschluss durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes/Fördermitgliedes, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied/Fördermitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet,
  • durch Streichung, wenn ein Mitglied/Fördermitglied trotz schriftlicher Aufforderung seine Beiträge nicht bezahlt.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Mitglieder erhalten eine Einladung in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Fördermitglieder erhalten ebenfalls eine Einladung, sofern sie diesen Wunsch ausdrücklich schriftlich zum Ausdruck bringen. Der Versand der Einladung erfolgt an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse. Mitglieder sind verpflichtet, Adressänderungen oder Änderungen der E-Mail-Adresse dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder das schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Bestimmung der Grundzüge der Arbeit,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

6. Jedes teilnehmende Mitglied hat eine Stimme.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet.

8. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.


§ 7 Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei gleichberechtigten Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein nach § 26 BGB.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

3. Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden.

4. Der Vorstand ist für die gesamte Arbeit des Vereins verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Vereins. Dazu gehört unter anderem die Befugnis, Anstellungsverträge abzuschließen, Vergütungen für Leistungen und Tätigkeiten zu vereinbaren und Regelungen über Aufwendungsersatz zu treffen.

5. Der Vorstand nimmt intern eine Geschäftsverteilung vor. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellen.


§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines Zweckes fällt sein noch vorhandenes Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung oder Förderung des Völkerverständigungsgedankens. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Verabschiedet am 11.11.1993, zuletzt geändert am 02.10.2021

 

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