Lebenshaus Schwäbische Alb - Gemeinschaft für soziale Gerechtigkeit, Frieden und Ökologie e.V.

Ihre Spende ermöglicht unser Engagement

Spendenkonto:
Bank: GLS Bank eG
IBAN:
DE36 4306 0967 8023 3348 00
BIC: GENODEM1GLS
 

8. März: Verfolgte Frauen schützen! Fauler Kompromiss verschlechtert Rechtsstellung verfolgter Frauen

Bei den Verhandlungen um das Zuwanderungsgesetz droht ein Kompromiss zu Lasten schutzsuchender Frauen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung als Asylgrund droht durch Formulierungstricks leer zu laufen. Darauf weist PRO ASYL anlässlich des Internationalen Frauentags am 8. März 2004 hin und fordert die Parteien der Regierungskoalition auf, bei dem Thema der geschlechtsspezifischen Verfolgung keinen Schritt zurückzuweichen.

Nach neueren Informationen zum Verhandlungsstand soll die bisherige Formulierung im Zuwanderungsgesetz, die die Anerkennung geschlechtspezifischer Verfolgung regelt, aufgegeben und stattdessen eine derzeit auf EU-Ebene verhandelte Formulierung ins Gesetz aufgenommen werden.

Die favorisierte Formulierung findet sich in der EU-Richtlinie über die Flüchtlingsdefinition. Deren Art. 12 Nr. 1. (d) lautet:
“…, geschlechtsspezifische Aspekte können beachtet werden, ohne dass sie selbst alleine eine Vermutung für die Anwendbarkeit dieses Artikels begründen.” (1)

Im Klartext: Geschlechtsspezifische Verfolgung allein soll für die Anerkennung nicht genügen. Zu befürchten ist, dass Opfer von Genitalverstümmelung, Vergewaltigungen im staatlichen Gewahrsam und von systematischen Vergewaltigungen in Kriegssituationen kein Asyl bekommen würden. Dies wäre selbst im Vergleich zur bisherigen restriktiven Asylpraxis in Deutschland ein Rückschritt.

Dass unter dem Deckmäntelchen einer Modernisierung des Zuwanderungsrechts der Menschenrechtsschutz in Deutschland weiter eingeschränkt wird, ist nicht hinnehmbar.

Flüchtlingsfrauen sind von aktuellen Strukturen politischer Verfolgung in besonderer Weise betroffen. Sie sind die Hauptleidtragenden in der um sich greifenden Gewalt in vielen Regionen dieser Welt, in denen staatliche Strukturen zerbrechen. Ihr Schutz gegen gewalttätige Warlords und Marodeure, gegen grausame Menschenrechtsverletzungen unter dem Deckmantel der Tradition darf nicht von der Frage abhängig gemacht werden, ob die Verfolgung von einem Staat ausgeht. Die Anerkennung geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung sind unverzichtbare Bestandteile eines effektiven Flüchtlingsschutzes. Mit unzweideutigen Formulierungen muss der politische Wille klar gestellt werden, die Fluchtursachen von Frauen nicht länger als bloße private Übergriffe zu bagatellisieren.

Viele Frauen, die Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden sind, leben in Deutschland lediglich mit einer immer wieder kurzfristig erneuerten Duldung. Unabhängig vom Schicksal des Zuwanderungsgesetzes muss ihrer Situation durch eine Bleiberechtsregelung Rechnung getragen werden, die eine Verfestigung des Aufenthaltes ermöglicht.

“Dass heute afghanische Frauen, die vor der Willkürherrschaft und Frauenfeindlichkeit des Taliban-Regimes nach Deutschland geflohen sind, um ihre Zukunft bangen müssen, nachdem man ihnen jahrelang Asyl unter Hinweis auf den nichtstaatlichen Charakter der Verfolgung verweigert hatte, ist unerträglich”, so PRO ASYL-Referentin Marei Pelzer.

Anhang:

Was bedeutet die Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung in der Praxis?

Beispiel 1:
Sara H. kommt aus Äthiopien. Bereits als junges Mädchen wurde sie einem Mann mit hoher gesellschaftlicher Stellung versprochen. Zu der Ehe kam es nicht. Stattdessen war Sara H. bereits mit 12 Jahren der Verfügungsgewalt dieses Mannes ausgeliefert. Ohne Rechte und ohne die Möglichkeit sich wehren zu können wurde das Mädchen immer wieder von diesem Mann vergewaltigt. Mit 13 Jahren bekommt sie nach einer Vergewaltigung ein Kind von ihm. Die Umstände und Komplikationen der Geburt verursachen bei ihr erhebliche körperliche wie psychische Beschwerden. Entgegen der Warnungen eines Arztes zwingt der Mann sie jedoch immer wieder zum Geschlechtsverkehr.

Da er der Regierungspartei angehört und einen sehr hohen einflussreichen Posten bei der äthiopischen Zollbehörde inne hat, ist sie ihm gesellschaftlich ausgeliefert. Sie weiß nicht, wen sie um Hilfe und Unterstützung bitten kann, da sich jeder mögliche Helfer vor dem gesellschaftlichen Einfluss ihres Peinigers fürchtet. Zu ihrer Mutter kann sie nicht zurückgehen, da sie Schande über die Familie bringen würde, wenn sie den Mann verlassen würde.

Im Jahr 2002 entschließt sich Sara H. zur Flucht nach Deutschland und beantragt Asyl.

Der Asylantrag wird vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Zu den fortwährenden Vergewaltigungen, die Sara H. widerfahren sind, stellt das Bundesamt fest, dass es sich zwar um einen schweren Verstoß gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen die menschliche Würde handeln könnte. “Vor solchen Gefährdungen sind aber leider Frauen in keinem Land der Erde sicher.” Noch deutlicher wird das Bundesamt sodann: “Außerdem würde es sich hierbei nicht um politische Verfolgung, sondern um kriminelles Tun handeln.”

Beispiel 2:
Leyla K. ist Kurdin und stammt aus dem Nordirak. Ihre Familie ist tief religiös. In Leyla K. regt sich schon früh Widerspruch gegen die ihr auferlegten Zwänge. Als Leyla K. aus dem strengen Sittenkodex der Familie auszubrechen versucht, reagieren ihre Eltern mit Zwang und Bestrafung. Leyla K. empfindet die Rolle, die ihr als Frau zugewiesen wird, als erniedrigend. Sie möchte kein Kopftuch tragen. Ihre Eltern zwingen sie dazu. Als sie schließlich einen Mann kennen lernt und sich verliebt, akzeptieren ihre Eltern diese Verbindung nicht. Der Mann ist kein praktizierender Moslem, sondern glaubt nur an seine politischen Überzeugungen. Er ist Anhänger einer der beiden kommunistischen Parteien im Nordirak.

Die Familie drängte den Freund von Leyla K. den moslemischen Glauben anzunehmen und ein religiöses Leben zu führen. Als dies nicht gelingt, verbieten die Eltern Leyla K., den Mann zu heiraten.

Die Repressalien der Familie nehmen immer mehr zu. Leyla K. und ihr Lebensgefährte halten den Druck schließlich nicht mehr aus und fliehen im April 1998 in den Iran. Dort leben sie illegal. Sie können sich über Wasser halten. Sie bekommen ein Kind. Ein schreckliches Ereignis bringt Leyla K. dazu, auch den Iran zu verlassen und nach Deutschland zu fliehen: Ihr Mann wird gezielt mit dem Auto überfahren und stirbt. Die Täter können entkommen. Dass dahinter die Familie von Leyla K. steckt, sind nur ihre Vermutungen.

Seither fürchtet Leyla K. sowohl eine Rückkehr in den Nordirak als in den Iran. Nirgends wäre sie sicher. Anfang 2002 beantragt sie Asyl in Deutschland.

Leyla K. hatte zunächst Glück: Das Bundesamt erkennt sie als Asylberechtigte und als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention an. Jedoch reichte der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht umgehend Klage ein.

Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts steht Leyla K. wieder vor dem Nichts:
Das Gericht lehnt ihren Asylanspruch ab. Der Richter hält Leyla K. entgegen, dass sie sich nicht auf politische Verfolgung durch den irakischen Staat berufen habe. Sie “beruft sich vielmehr ausschließlich auf eine ihr im Ausreisezeitpunkt drohende private Verfolgung.”

Beispiel 3:
Im Sommer 2002 nehmen Soldaten die äthiopische Sängerin Mary T. fest. Sie hatte in Hotels mehrfach regimekritische Lieder gesungen. Dieselben Soldaten vergewaltigen sie während der neunwöchigen Haftzeit mehrfach. Mary T. gelingt es sich freizukaufen. Fünf Monate lang kommen Polizisten und Soldaten immer wieder zu ihr nach Hause und drohen, sie erneut festzunehmen. Mary T. entschließt sich zur Flucht nach Deutschland.

Das Bundesamt glaubt ihr nicht, dass sie im Gefängnis war. Bei den Vergewaltigungen handele es sich: “(…) - bei Wahrheitsunterstellung - um Vergehen, die einzelne, eine Machtposition innehabende Personen in exzessiver Ausübung ihrer Position begehen. Sie sind weder vom äthiopischen Staat veranlasst noch werden sie in der Regel stillschweigend hingenommen.” “Amtswalterexzesse” heißt das im amtsdeutsch - kein Grund für Asyl.

Der Rechtshilfefonds von Pro Asyl unterstützt Mary T., damit ihr Anwalt Klage gegen die Ablehnung einreichen kann. Mit Erfolg: Das Verwaltungsgericht hebt das Urteil des Bundesamtes auf. Mary T. hat Asyl in Deutschland bekommen und kann jetzt in einer sicheren Umgebung die traumatischen Erlebnisse mit therapeutischer Hilfe aufarbeiten.

Anmerkung:
(1) Richtlinienformulierung in der engl. Fassung v. 19.6.2003: “… gender related aspects might be considered, without by themselves alone creating a presumption for the applicability of this Article;” (Article 12)

Quelle: PRO ASYL - Presseerklärung vom 06.03.2004

Veröffentlicht am

08. März 2004

Artikel ausdrucken

Weitere Artikel auf der Lebenshaus-WebSite zum Thema bzw. von